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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 651l Gastschulaufenthalte (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.

(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,

1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und

2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.

(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über

1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und

2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann,

informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.

(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 05.10.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


48. § 651 l wird wie folgt gefasst:

㤠651 l

Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.“



2. Begründung zur Änderung des § 651 l:


Zu Nummer 48 – Neufassung des § 651 l

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Verlängerung der bisherigen Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 von sechs Monaten auf nunmehr zwei Jahre. Damit sollte ein Verjährungsgleichlauf mit den Regelungen im Werkvertragsrecht geschaffen werden. Im Werkvertragsrecht besteht indessen in den Grenzen des § 309 Nr. 7 und 8 RE die Möglichkeit, die Verjährung vertraglich auf ein Jahr zu verkürzen. Würde man § 651l in der jetzigen Fassung beibehalten, hätte der Reiseveranstalter dagegen eine solche Möglichkeit der Verjährungsverkürzung nicht, da gemäß dem bisherigen § 651l nicht von den Regelungen der §§ 651a bis 651k und damit auch nicht von § 651g Abs. 2 zu Lasten des Reisenden abgewichen werden darf. Der bezweckte Verjährungsgleichlauf mit dem Werkvertragsrecht setzt mithin voraus, dass das Abweichungsverbot des § 651l hinsichtlich der Verjährung „geöffnet“ wird. Dies geschieht mit der Neufassung des § 651l, der nunmehr für den Reiseveranstalter in Satz 2 die Möglichkeit vorsieht, vor Mitteilung eines Mangels die Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 RE von zwei Jahren auf bis zu einem Jahr durch vertragliche Vereinbarung zu verkürzen. Das Reiserecht wird mithin in einem eng eingegrenzten Bereich dispositives Recht. Eine verjährungserleichternde Vereinbarung kann sowohl individualvertraglich als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Im letzteren Fall sind die Grenzen des § 309 Nr. 7 und 8 Buchstabe a RE zu beachten.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 138. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 47 (§ 651g Abs. 2 BGB), Nr. 48 (§ 651l BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 sind die Nummern 47 und 48 zu streichen.

2. Begründung - 138. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 47 (§ 651g Abs. 2 BGB), Nr. 48 (§ 651l BGB)


Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 Satz 1 BGB in der bisherigen Fassung sollte erhalten bleiben. Die Tatsache, dass die bisherige sechsmonatige Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Werkvertragsrecht auf zwei Jahre verlängert werden soll, ist kein hinreichender Grund, eine entsprechende Verlängerung auch im Reisevertragsrecht vorzusehen. Im Werkvertragsrecht ist die sechsmonatige Frist deutlich zu kurz. Im Reisevertragsrecht lässt sich eine solche Aussage dagegen nicht treffen. Vielmehr ist die kurze Frist hier weiterhin notwendig, weil die für einen Reisemangel maßgebenden Umstände sich besonders schnell verändern und schon nach kurzer Zeit im Prozess eine verlässliche Beweisaufnahme sehr erschwert ist. Dass es nicht gerechtfertigt ist, wegen der Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht auf zwei Jahre jede kürzere Verjährungsfrist ebenfalls zu verlängern, zeigt die Beibehaltung der kurzen Frist für bestimmte mietrechtliche Ansprüche durch das Mietrechtsreformgesetz (§ 548 Abs. 1 und 2 BGB n. F.).

Wird die Frist nicht verlängert, ist die Änderung des § 651l BGB-E gegenstandslos.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 138 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 47 (§ 651g Abs. 2 BGB), Nr. 48 (§ 651l BGB)


Die Bundesregierung spricht sich gegen den Vorschlag des Bundesrates aus. Der Verweis auf das Mietrecht ist nach Ansicht der Bundesregierung nicht stichhaltig. Die der sechsmonatigen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüche des Mieters auf Ersatz von auf die Mietsache gemachten Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind Ansprüche, die vom Zustand der Mietsache zurzeit der Rückgabe abhängen. Mit der kurzen Verjährung sollen diese Ansprüche einer raschen Abwicklung zugeführt werden. Der Grund liegt in dem Interesse des Vermieters, die Mietsache möglichst bald nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder nutzen, insbesondere sie erneut vermieten zu können. Hierfür ist es oftmals erforderlich, die vom Mieter herbeigeführten Veränderungen rückgängig zu machen und die hinterlassene Einrichtung des Mieters zu beseitigen. Solche Maßnahmen bergen indes die Gefahr für den Vermieter, dass er die Beweislage zu seinen Ungunsten verändert oder sich Schadensersatzansprüchen aussetzt. Daher ist schnelle Rechtssicherheit gefordert, die durch die kurze Verjährungsfrist gewährleistet wird.

Eine vergleichbare Situation ist im Reiserecht nicht gegeben. Die Problematik besteht allein darin, dass die für einen Reisemangel maßgebenden Umstände sich besonders schnell verändern und schon nach kurzer Zeit im Prozess eine verlässliche Beweisaufnahme sehr erschwert ist. Gerade hierfür dient die vom Entwurf beibehaltene Pflicht des Reisenden nach § 651g Abs. 1 BGB, Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen, anderenfalls er mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen ist. Der Reiseveranstalter ist damit im Bilde und kann die zur Abwehr der Ansprüche gegebenenfalls notwendigen Beweise sichern.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 651 l wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

48. § 651l wird wie folgt gefasst:

㤠651l - Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.“

47. § 651m wird wie folgt gefasst:

㤠651m - Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.“




E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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