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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst:

(...)

§ 634a

Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk,

2. in der regelmäßigen Verjährungsfrist bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht und

3. im Ãœbrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(4) Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 634a:


Zu Nummer 38 – Neufassung der §§ 633 bis 638

Die §§ 633 bis 639 betreffen die Haftung des Werkunternehmers für Mängel des Werks. Sie sollen mit der Neufassung an die geänderten Vorschriften über die Mängelhaftung des Verkäufers angepasst werden. Die notwendigen sachlichen Änderungen sind dabei deutlich geringer als im Kaufrecht, da letzteres mit der Einführung eines Nacherfüllungsanspruchs und der Abhängigkeit des Rücktritts und der Minderung von einer Fristsetzung bereits an die Konzeption der Mängelgewährleistung im Werkvertragsrecht angepasst wurde. Allerdings lassen sich Änderungen schon deshalb nicht vermeiden, weil das Werkvertragsrecht etwa für die Wandelung und die Minderung in dem bisherigen § 634 Abs. 4 auf die entsprechenden kaufrechtlichen Vorschriften verweist, diese aber nicht in der in Bezug genommenen Form fortbestehen. So liegt der Fassung auch des bisherigen § 634 Abs. 1 Satz 3 die Konzeption von einem „Anspruch“ auf Wandelung oder Minderung zugrunde; der bisherige § 634 Abs. 4 verweist für den Vollzug der Wandelung auf den aufgehobenen § 465. Eine Anpassung der Gewährleistungsvorschriften im Kauf- und Werkvertragsrecht
ist aber auch schon wegen der großen Ähnlichkeit der beiden Vertragstypen in weiten Bereichen wünschenswert.

Die nachfolgenden Vorschriften ersetzen die §§ 633 bis 638; § 639 wird durch den bisherigen § 637 ersetzt (Nummer 39) und damit in seiner bisherigen Fassung aufgehoben.

(...)

Zu § 634a – Verjährung der Mängelansprüche

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Verjährungsfristen der in § 634 RE bezeichneten Ansprüche auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz. Die Unwirksamkeit der in § 634 RE genannten Rücktritts- und Minderungsrechte im Falle der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs bestimmt sich nach § 218 RE und den hierauf verweisenden § 638 Abs. 5 RE (siehe hierzu auch die Vorbemerkungen zu § 438 RE).

Zu Nummer 1

In Nummer 1 wird die fünfjährige Verjährungsfrist des bisherigen § 638 Abs. 1 für Ansprüche wegen eines Mangels eines Bauwerks übernommen. Der Entwurf sieht keine Veranlassung, an dieser Frist etwas zu ändern. Dabei ist durchaus berücksichtigt, dass Mängel bei der Herstellung eines Bauwerks auch erst nach Ablauf von fünf Jahren auftreten können. In der Praxis wird in Fällen, in denen dies zuvor absehbar ist, eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart werden können. Im Gegensatz zur Grundregel des geltenden Rechts (§ 225) sieht nämlich der Entwurf – wie bereits erwähnt – in § 202 Abs. 2 RE die Möglichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis zu einer Obergrenze von 30 Jahren vor. Berücksichtigt man andererseits, dass in einer Vielzahl von Fällen die Abgrenzung zwischen Mängeln und Abnutzungsschäden Schwierigkeiten bereitet, so muss die Verjährungsfrist von fünf Jahren als ein angemessener Ausgleich der Parteiinteressen angesehen werden.

Zu Nummer 2

Nach der Nummer 2 verjähren die Mängelansprüche bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht, in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 RE). Dementsprechend richtet sich der Verjährungsbeginn u. a. nach dem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 RE.

Damit wird verjährungsrechtlich eine Trennlinie zwischen körperlichen Arbeitsprodukten und unkörperlichen Arbeitsergebnissen gezogen. Entlehnt ist diese Differenzierung dem § 631 Abs. 2.

Für die große Mehrzahl der Werkleistungen ist es im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs erforderlich, hinsichtlich des Beginns der Verjährung von Mängelansprüchen allein auf das objektive Kriterium der Abnahme abzustellen (siehe Absatz 2) und damit in Kauf zu nehmen, dass Mängelansprüche verjähren können, bevor der Besteller überhaupt von ihnen Kenntnis genommen hat. Diese Auswirkungen werden bei körperlichen Arbeitsprodukten dadurch abgemildert, dass die Feststellung etwaiger Mängel gerade wegen der Verkörperung zumeist mit geringeren Schwierigkeiten behaftet ist. Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen hingegen ist es für den Besteller tendenziell schwieriger, etwaige Mängel festzustellen. Als Beispiel seien die Planungsleistungen von Architekten und Statikern genannt. Ob die Pläne mangelbehaftet sind, lässt sich häufig erst während der Bauausführung oder gar erst nach Fertigstellung des Bauwerks beurteilen. Bei Beratungsverträgen, die dem Werkvertragsrecht unterstehen, etwa wenn ein Unternehmensberater eine Risikoanalyse eines in Aussicht genommenen Projekts vornehmen soll, sind Mängel vielfach auch erst zu erkennen, wenn das Projekt verwirklicht wird.

Derartige Werke stehen den Dienstleistungen regelmäßig sehr nahe, weshalb die Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag oft schwierig zu beurteilen ist. In dem Bereich der immateriellen Arbeitsergebnisse ist daher die Situation des Bestellers gegenüber dem Unternehmer vergleichbar mit der des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten.

Auch beim Dienstvertrag unterliegen die Ansprüche des Dienstberechtigten wegen einer (in der mangelhaften Dienstleistung liegenden) Pflichtverletzung den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist und ihren Beginn. Somit wird durch die hier vorgesehen Unterscheidung auch ein Wertungsgleichklang erreicht.

Zu Nummer 3

Nach der Nummer 3 gilt „im Übrigen“ eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Hierunter fallen die Mängelansprüche bei Werken, die in der Herstellung oder Veränderung von Sachen mit Ausnahme der Bauwerke bestehen (vgl. Nummer 1 und 2).

Wie im Kaufrecht wird auch im Werkvertragsrecht die nach dem bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 1 geltende sechsmonatige Verjährungsfrist vervierfacht. Insoweit gelten die zu § 438 Abs. 1 Nr. 3 RE gemachten Ausführungen entsprechend. Mit der allgemeinen Verjährungsfrist von zwei Jahren für Werkmängelansprüche wird eine Sonderregelungen für Arbeiten an einem Grundstück entbehrlich. Die bislang geltende einjährige Verjährungsfrist bei Arbeiten an einem Grundstück (bisheriger § 638 Abs. 1 Satz 1) wird damit verdoppelt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 beginnt die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bestimmte Verjährung der Werkmängelansprüche mit der Abnahme. Dies entspricht dem bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 2. Soweit die Ansprüche in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, richtet sich der Verjährungsbeginn naturgemäß nach § 199 Abs. 1 RE, wonach die Fälligkeit des Anspruchs und die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners maßgebend sind.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 verjähren abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Auch nach dem bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 1 findet in den Arglistfällen die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung. Die Regelung des Absatzes 3 entspricht der kaufvertraglichen Parallelvorschrift des § 438 Abs. 3 RE, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

Zu Absatz 4

Absatz 4 tritt an die Stelle der in dem bisherigen § 639 Abs. 1 enthaltenen Verweisung auf den geltenden § 478. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorschrift wird auf die Begründung zu § 438 Abs. 4 RE verwiesen.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 93. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 BGB), Nr. 38 (§ 634a BGB)


Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Konzeption des Gesetzentwurfes zur Verjährung von Gewährleistungsrechten bei Kaufund Werkvertrag mit Blick auf anfängliche unbehebbare Sach- und Rechtsmängel zu überprüfen.

2. Begründung - 93. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 BGB), Nr. 38 (§ 634a BGB)


Die im Entwurf vorgesehenen Gewährleistungsregelungen führen dazu, dass der Käufer bei anfänglichen unbehebbaren Sach- und Rechtsmängeln sein Rücktrittsrecht (Minderungsrecht) zeitlich unbefristet ausüben kann.

Leidet die verkaufte Sache an einem nicht behebbaren anfänglichen Sachmangel, war beispielsweise der als unfallfrei verkaufte Gebrauchtwagen schon vor Gefahrübergang in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, scheidet ein Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 BGB-E sowohl in Form der Beseitigung des Mangels als auch in Form der Nachlieferung gemäß § 275 Abs. 1 BGB-E aus. In diesem Fall bestimmen sich die Gewährleistungsrechte des Käufers nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB-E. Danach muss der Käufer wegen der nicht vertragsgemäßen Leistung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei diesem Rücktrittsrecht handelt es sich aber um ein Gestaltungsrecht, das nicht der Verjährung unterliegt (§ 194 Abs. 1 BGB-E).

Die in § 438 Abs. 1 BGB-E für die Gewährleistungsregelungen bestimmte Verjährungsfrist greift daher nicht ein.

Der Rücktritt ist aber auch nicht nach § 218 Abs. 1 BGB-E unwirksam. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der dem Rücktritt zugrunde liegende Nacherfüllungsanspruch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt ist. Ein solcher Anspruch auf Nacherfüllung bestand aber zu keinen Zeitpunkt und konnte daher auch nicht verjähren. Nach dem Entwurf kann der Käufer in diesem Fall auch noch nach vielen Jahren wegen des anfänglichen Sachmangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern. Der durch den Rücktritt ausgelöste Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB-E) entsteht schließlich erst mit der Erklärung des Rücktritts, der das Schuldverhältnis inhaltlich umgestaltet. Der Rückzahlungsanspruch verjährt gemäß §§ 195 und 199 BGB-E erst in drei Jahren nach dessen Fälligkeit und der entsprechenden Kenntnis des Käufers.

Für die ebenfalls im Entwurf als Gestaltungsrecht ausgestaltete Minderung gilt Entsprechendes (§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB-E).

3. Vorschlag - 126. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, 2
BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz gegen den Bauunternehmer auf der einen Seite und den Architekten/Statiker auf der anderen Seite unterschiedlichen Verjährungsfristen zu unterwerfen.

4. Begrüdung - 126. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, 2
BGB)


Bauleitender Architekt und Werkunternehmer sind Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB, soweit sie für denselben Schaden eines Bestellers einstehen müssen (einhellige Rechtsprechung seit der grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 1. Februar 1965, NJW 1965, 1175).

Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, dass nach dem vorliegenden Entwurf unterschiedliche Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer einerseits (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB-E) und gegen den Architekten andererseits (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E) gelten. Als Beispiel für die Verjährungsregelung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E wird in der Begründung (dort S. 263 unten) ausdrücklich zwar nur die Planungsleistung des Architekten bzw. Statikers genannt. Es ist jedoch anzunehmen, dass darüber hinaus auch die entsprechenden Überwachungstätigkeiten in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E einbezogen sind. Anderenfalls wären die Gewährleistungsansprüche wegen Planungsmängeln und wegen Überwachungsmängeln gegen denselben Architekten unterschiedlichen Fristen unterworfen. Im Ergebnis würde damit für sämtliche Architektenleistungen die regelmäßige, für die Werkunternehmerleistungen hingegen eine fünfjährige Verjährungsfrist laufen. Ein sachlicher Ansatz für diese Ungleichbehandlung der beiden vergleichbaren Konstellationen ist der Begründung nicht zu entnehmen.

Insofern sind nachteilige Auswirkungen auf die Praxis des Baugewerbes zu befürchten. Unterschiedliche Fristen für die Ansprüche gegen den Bauunternehmer auf der einen und den Architekten auf der anderen Seite führen dazu, dass der Besteller stets denjenigen zur Zahlung auffordern wird, gegen den Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nach dieser Inanspruchnahme darf der Betroffene dann aber im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs gemäß § 426 Abs. 2 BGB seinerseits Rückgriff gegen den Schuldner des anderen – zwischenzeitlich bereits verjährten – Anspruchs nehmen. Über die gesamtschuldnerische Haftung von Bauunternehmer und Architekt wird sich die Verjährungsfrist für den Bauunternehmer/Handwerker daher faktisch über fünf Jahre hinaus bis zur absoluten Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen Architekten von zehn Jahren verlängern.

Folge davon wären erhebliche Kostensteigerungen im Baubereich, weil die Dauer der Gewährleistungsfrist ein preisbildender Faktor ist.

5. Vorschlag - 127. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a Abs. 1 Nr. 2 ist nach dem Wort „Herstellung“ das Wort „, Wartung“ einzufügen.

6. Begründung - 127. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)


Auch Wartungsarbeiten müssen unter Nummer 3 fallen, werden jedoch bislang von Nummer 2 erfasst, da Wartungsarbeiten weder der Herstellung noch der Veränderung einer Sache dienen. Hinsichtlich der Gewährleistungsfrist gelten hier dieselben Überlegungen wie bei der Herstellung einer Sache. Da diese Fälle außerordentlich häufig sind, bedürfen sie der gesetzlichen Regelung.

7. Vorschlag - 128. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a Abs. 3 ist nach der Bezeichnung „Absatz 1 Nr. 1 und 3“ die Bezeichnung „und Absatz 2“ einzufügen.

8. Begründung - 128. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 BGB)


Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist muss sich im Falle der arglistigen Täuschung nach den allgemeinen Vorschriften, also nach § 199 BGB-E richten. Dies soll nach der Gesetzesbegründung die wichtigste Folge des Absatzes 3 sein. Sie wird aber mit der derzeitigen Fassung gerade nicht erreicht, da nur eine Ausnahme von Absatz 1, nicht aber von Absatz 2 vorgesehen ist. Absatz 2 muss in die Ausnahmevorschrift einbezogen werden.

9. Vorschlag - 129. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 Satz 2 – neu – BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

„Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.“

10. Begründung - 129. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 Satz 2 – neu – BGB)


Die Sonderregelung im Falle der Arglist des Unternehmers darf nicht dazu führen, dass die Verjährung bei Arglist in Einzelfällen früher eintritt, als es ohne diese Sonderregelung der Fall wäre. Deswegen muss durch eine ergänzende Regelung sichergestellt werden, dass bei der Haftung für ein Bauwerk immer mindestens die fünfjährige Verjährungsfrist ab Ablieferung zur Verfügung steht.

11. Vorschlag - 130. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 4 Satz 2 – neu – BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a ist Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

„Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer insoweit das Werk zurückverlangen.“

12. Begründung - 130. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 4 Satz 2 – neu – BGB)


Ist der Rücktritt wegen eines Mangels des Werks nach § 218 Abs. 1 BGB-E wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs unwirksam, so ist der Besteller auf Grund des fortgeltenden Werkvertrags berechtigt, das Werk zu behalten. Wenn jedoch der Besteller auf Grund des Mangels nach Absatz 4 wegen des Rücktritts die Zahlung desWerklohns verweigern kann, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn er gleichwohl das Werk behalten könnte. Dies sollte im Gesetz ausgesprochen werden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 93 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 BGB), Nr. 38 (§ 634a BGB)


Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die verjährungsrechtliche Konzeption des Gesetzentwurfs im Kauf- und Werkvertragsrecht auch hinsichtlich anfänglicher unbehebbarer Sach- und Rechtsmängel keiner Änderung bedarf. Soweit ein Ausschluss der Leistungspflicht vorliegt, beispielsweise im Falle eines anfänglichen unbehebbaren Sach- oder Rechtsmangels, ist zu beachten, dass § 275 Abs. 1 und 2 BGB-RE eine schuldnerbegünstigende Vorschrift ist, da sie den Schuldner – ohne Rücksicht auf das Vertretenmüssen – von seiner Leistungspflicht befreit. Es besteht daher kein Anlass, dem Schuldner die Verjährungswirkungen nur deshalb vorzuenthalten, weil die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB-RE unmöglich geworden oder das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB-RE entstanden ist. Daraus ergibt sich, dass der Rücktritt nach § 218 Abs. 1 BGB-RE auch dann unwirksam ist, wenn der Nacherfüllungsanspruch bei Hinwegdenken von dessen Unmöglichkeit verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Entsprechendes gilt für die kauf- und werkvertragsrechtliche Minderung.

Zu Nummer 126 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB)


Die Bundesregierung teilt aus den vom Bundesrat dargestellten Gründen dessen Ansicht, dass die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz gegen den Bauunternehmer auf der einen Seite und den Architekten/Statiker auf der anderen Seite gleichen Verjährungsfristen unterliegen sollten. Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich die Verjährungsfrist für werkvertragliche Mängelansprüche bei Leistungen von Architekten und Sonderfachleuten (d. h. Personen, die im Rahmen der Errichtung eines Bauwerks zur Erbringung spezieller Planungs- und Überwachungsleistungen eingesetzt werden (Palandt/Sprau, BGB. 60. Aufl. 2001, Einf. v. § 631 Rdn. 17) danach, wo die Leistung verkörpert wird; bei der Verkörperung der Leistung in einem Bauwerk gilt somit nach bisherigem Recht die Verjährung von fünf Jahren (BGHZ 37, 340, 344; BGH, NJW 1999, 2434; Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl. 2001, § 638 Rdn. 13). Die Bundesregierung schlägt daher vor, in § 634a Abs. 1 BGB-RE die fünfjährige Verjährungsfrist nach dessen Nummer 1 auch auf Werke auszudehnen, die sich in einem Bauwerk verkörpern und entsprechend die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach dessen Nummer 2 insoweit auszuschließen. Zusammenfassend könnte § 634a Abs. 1 BGB-RE unter Berücksichtigung der Änderung gemäß den Ausführungen zu Nummer 127 etwa wie folgt gefasst werden:

„(1) Die in § 634 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem sich in einem Bauwerk verkörpernden Werk,

2. in der regelmäßigen Verjährungsfrist bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und sich nicht in einem Bauwerk verkörpert und

3. im Übrigen in zwei Jahren.“

Dieser Text sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch vertieft geprüft werden. In diese Prüfung sollte auch die Frage einbezogen werden, ob die Reihenfolge der einzelnen Tatbestände ihrer tatsächlichen Bedeutung Rechnung trägt.

Zu Nummer 127 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Der Vorschlag ist in dem Text, der zu Nummer 126 vorgeschlagen wird, bereits eingearbeitet.

Zu Nummer 128 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 BGB)


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.

Zu Nummer 129 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 3 Satz 2 – neu – BGB)


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.

Zu Nummer 130 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 634a Abs. 4 Satz 2 – neu – BGB)


Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, nach der im Gesetz ausgesprochen werden sollte, dass der Besteller, wenn er von seiner Rücktrittseinrede Gebrauch macht, das Werk dem Unternehmer zurückzugewähren hat. Die Änderung sollte jedoch auch solchen Fällen gerecht werden, in denen der Besteller bereits einen Teil des Werklohnes geleistet hat. Dann wäre es umgekehrt nicht gerechtfertigt, wenn der Unternehmer mit dem Vorschlag des Bundesrates das Werk zurückerlangt, aber seinerseits nicht verpflichtet wäre, die geleistete Anzahlung zurückzuzahlen.

Die Bundesregierung ist daher der Ansicht, dass bei Geltendmachung der Rücktrittseinrede dem Unternehmer das Recht zustehen sollte, vom Vertrag zurückzutreten und dass dies in einem neuen Satz 2 des § 634a Abs. 4 BGB-RE ausgesprochen werden sollte. Auch im Rahmen des bisherigen § 478 Abs. 1 Satz 1 BGB, auf den der geltende § 639 Abs. 1 BGB verweist, wird davon ausgegangen, dass bei Geltendmachung der Mängeleinrede die Parteien so zu stellen sind, als habe eine Wandelung stattgefunden (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl. 2001, § 478 Rdn. 7). Mit dem Rücktrittsrecht wird man beiden Fallkonstellationen gerecht: Ist der Werklohn noch nicht gezahlt worden, muss der Besteller nach dem Rücktritt des Unternehmers das Werk zurückgewähren.

Ist der Werklohn teilweise gezahlt worden, muss der Besteller nach dem Rücktritt des Unternehmer das Werk gleichfalls zurückgeben, im Gegenzug hat aber der Unternehmer die geleistete Teilzahlung zurückzuzahlen.

Hinsichtlich der Teilzahlungsfälle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Rücktrittseinrede dem Besteller keinen Anspruch auf Rückgewähr der Teilzahlung gibt. Insoweit muss der Besteller die Konsequenzen tragen, dass er seine Mängelansprüche hat verjähren lassen (siehe Palandt/Putzo,BGB, 60. Aufl. 2001, § 478 Rdn. 7 zur geltenden Rechtslage).

Der Rückgewährsanspruch entsteht erst, wenn der Unternehmer entsprechend dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen neuen Satz 2 des § 634a Abs. 4 BGB-RE vom Vertrag zurücktritt. Der Unternehmer kann zurücktreten, muss es aber nicht, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn es für ihn günstiger ist, auf den restlichen Werklohn zu verzichten, als nach Rücktritt die Teilzahlung zurückzahlen zu müssen und dafür lediglich das mangelhafte Werk wiederzuerlangen. Folgeänderung des Vorschlags der Bundesregierung ist, dass der Verweis in § 638 Abs. 5 BGB-RE dahin anzupassen ist, dass lediglich auf § 634a Abs. 4 Satz 1 BGB-RE verwiesen wird. Das in dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen neuen Satz 2 des § 634a Abs. 4 BGB-RE dem Unternehmer eingeräumte Rücktrittsrecht kann dann nicht zu Anwendung kommen, wenn der Besteller lediglich die Minderungseinrede erhebt, also das Werk gerade behalten will. Zusammenfassend lautet der Vorschlag der Bundesregierung wie folgt:

1. In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 35 § 634a ist Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

„Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.“

2. In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 35 § 638 Abs. 5 ist die Angabe „634a Abs. 4“ durch die Angabe „634a Abs. 4 Satz 1“ zu ersetzen.

D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 634a wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst:38. Die §§ 633 bis 638 werden wie folgt gefasst:
§ 634a - Verjährung der Mängelansprüche§ 634a - Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 bezeichneten Ansprüche verjähren
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk,1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in der regelmäßigen Verjährungsfrist bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht und2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit der Abnahme.(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die
Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung
der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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