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ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
§ 54 Güteverfahren (Regelung seit 15.08.2002 gültig bis vor 26.07.2012, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.

(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 16.08.2002
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

1. Allgemeines:

1.1. Im Arbeitsgerichtsprozess beginnt die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung. Diese findet allein vor dem Vorsitzenden statt, nicht vor der voll besetzten Kammer (die gem. § 16 Abs. 2 ArbGG aus dem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht). Die Güteverhandlung ersetzt gem. § 46 Abs. 2 Satz 2 den frühen ersten Termin und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275, 276 ZPO). Sie dient der Erörterung und Aufarbeitung des Sach- und Streitstoffs und soll eine gütliche Einigung der Parteien herbeiführen.

1.2. Die Güteverhandlung muss grundsätzlich immer durchgeführt werden. Hiervon gibt es lediglich folgende Ausnahmen:

- Im Beschlussverfahren findet die Güteverhandlung nicht zwingend statt. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG (in der neuen, seit 01.05.2000 geltenden Fassung) kann der Vorsitzende im Beschlussverfahren eine Güteverhandlung ansetzen.

- Früher fand bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis nach § 111 Abs. 2 Satz 8 ArbGG (alte Fassung) keine Güteverhandlung statt, soweit ein Ausschuss zur Beilegung der Streitigkeiten gebildet wurde. § 111 Abs. 2 Satz 8 ArbGG wurde mit Wirkung zum 01.05.2000 gestrichen.

- Keine Güteverhandlung gibt es in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

- bei Erhebung einer Widerklage und

- beim Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid.

1.3. Nach § 61 a Abs. 2 ArbGG soll die Güteverhandlung in Kündigungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, da Kündigungsverfahren vorrangig zu erledigen sind.

2. Ablauf der Güteverhandlung

2.1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat der Vorsitzende das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Hierbei muss zunächst der Sachverhalt geklärt werden. Danach wird die Rechtslage erörtert, wobei der Vorsitzende auch auf die Probleme der Beweislastverteilung und die eintretenden kostenrechtlichen Folgen einer streitigen Verhandlung eingehen muss. Der Vorsitzende erläutert daraufhin seine Ansicht bezüglich des möglichen Ausgangs des Rechtsstreits und der möglichen Verfahrensdauer und macht einen Vergleichsvorschlag. Kommen hier mehrere Möglichkeiten in Betracht, hat er jeweils die verschiedenen Rechtsfolgen darzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind. Die Erörterung hat so umfassend und ausführlich zu erfolgen, dass eine nicht vertretene Partei in die Lage versetzt wird, Chancen und Risiken der streitigen Verhandlung zu beurteilen.

2.2. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 159 Abs. 1 ZPO ist über die Güteverhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat die nach § 160 ZPO erforderlichen Angaben zu enthalten.

2.3. Kommt keine gütliche Einigung zustande, so schließt sich nach § 54 Abs. 4 ArbGG die streitige Verhandlung unmittelbar an oder es wird ein Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt. Letzteres ist wohl der Regelfall, da an der streitigen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter teilnehmen müssen und diese in der Güteverhandlung nicht anwesend sind. Lediglich in den Fällen des § 55 Abs. 3 ArbGG kann der Vorsitzende ohne die ehrenamtlichen Richter entscheiden, nämlich wenn eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann (wenn die Sache also entscheidungsreif ist) und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen.

Auch wenn eine Partei im Termin säumig ist, schließt sich nach § 54 Abs. 4 ArbGG die streitige Verhandlung unmittelbar an. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG allein und kann ein beantragtes Versäumnisurteil erlassen.

2.4. Die Güteverhandlung ist in der Regel in einem Termin durchzuführen. Nach dem mit Wirkung zum 01.05.2000 neu angefügten § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG kann die Güteverhandlung aber mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren, kurzfristig anzuberaumenden Termin fortgesetzt werden. Hiermit wurde die auch bisher schon herrschende Meinung, dass eine Fortsetzung der Güteverhandlung grundsätzlich möglich ist, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

3. Unterschiede zur Streitverhandlung

3.1. In der Güteverhandlung werden noch keine Anträge gestellt.

3.2. Zeugen und Sachverständige werden nicht zur Güteverhandlung geladen, da sie ohnehin nicht vernommen werden können. Denn nach § 58 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfolgt die Beweisaufnahme grundsätzlich vor der voll besetzten Kammer. Allerdings ist eine informatorische Anhörung von mitgebrachten Zeugen möglich.

3.3. Gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 ArbGG haben gerichtliche Geständnisse nach § 288 ZPO nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind.

3.4. Werden in der Güteverhandlung prozesshindernde Einreden nicht vorgebracht, gehen diese nicht verloren. Dies ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, der § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO für nicht anwendbar erklärt.

4. Beendigung des Güteverfahrens

Für das Güteverfahren gibt es folgende Beendigungstatbestände:

- Anerkenntnis, § 307 ZPO

- Eintritt in die Streitige Verhandlung, § 54 Abs. 4 ArbGG

- Erledigung der Hauptsache, vgl. § 91 a ZPO

- Klagerücknahme, vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 ArbGG

- Klageverzicht, § 305 ZPO

- Prozessvergleich

- Säumnis beider Parteien, § 55 Abs. 5 ArbGG

- Säumnis einer Partei, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4

5. Besonderheiten

Zu beachten ist insbesondere § 54 Abs. 2 Satz 1, wonach – in Abweichung zu § 269 Abs. 1 ZPO – die Klage bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann. Da in der Güteverhandlung keine Anträge gestellt werden, ist die Klagerücknahme folglich während der Güteverhandlung frei möglich. Dies hat besondere Bedeutung für die Gerichtskosten der Klage: Sämtliche Gerichtsgebühren (seit 01.05.2000 auch die halbe Gebühr für das Mahnverfahren) entfallen (vgl. Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG Nr. 9112 neue Fassung).

Generell gilt: Bei Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung (Ausnahme: Versäumnisurteil und übereinstimmende Erledigterklärung) entfallen die Gerichtsgebühren (vgl. Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG Nr. 9112)

Hinweis: Aus technischen Gründen musste hier ein Stand nach dem 15.08.2002 eingegeben werden. Stand ist eigentlich der 23.05.2000!
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 16.08.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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