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MarkenG (BRD) (Stand 31.12.2012)
Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse (Regelung seit 01.01.1995)
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,

2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
Die Vorschrift enthält ein sog. relatives Schutzhindernis, da dieses seine Ursache im Bestehen eines prioritätsälteren Kennzeichenrechts hat, auf das sich Dritte nicht berufen können, da sich die Rechtswirkungen nur zwischen den Parteien entfalten. Der Inhaber der prioritätsälteren Marke kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Löschung der Marke verlangen.

Absatz 1:
In Abs. 1 werden drei Kollisionstatbestände bezüglich des Bestehens einer angemeldeten oder eingetragenen Marke normiert.
Nr. 1: Identitätsschutz
Dieses relative Schutzhindernis liegt vor, wenn prioritätsältere und prioritätsjüngere Marke identisch sind, d.h. im Fall der Markenkollision. Es kommt insoweit nicht auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr an.
Nr. 2: Verwechslungsschutz
Es muss für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der kollidierenden Marken und der entsprechenden Waren und Dienstleistungen bestehen.
Nr. 3: Bekanntheitsschutz
Dieses Schutzhindernis setzt eine unlautere und nicht gerechtfertigte Markenausnutzung oder Markenbeeinträchtigung einer bekannten Marke mit älterem Zeitrang außerhalb ihres Produktähnlichkeitsbereichs voraus.

Absatz 2:
Das relative Schutzhindernis besteht nicht erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Marke, sondern bereits ab Anmeldung der Marke zur Eintragung. Erfolgt die Eintragung dann jedoch später nicht, so begründet die Anmeldung kein relatives Eintragungshindernis.
Urteile nach 07.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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