Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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MarkenG (BRD) (Stand 31.12.2012)
Markengesetz
Gesetz ĂŒber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschĂ€ftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch (Regelung seit 01.01.1995 gĂŒltig bis vor 01.09.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschĂ€ftlichen Bezeichnung gewĂ€hrt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschĂ€ftliche Bezeichnung oder ein Ă€hnliches Zeichen im geschĂ€ftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschĂŒtzten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschÀftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschÀftliche Bezeichnung, so ist es Dritten femer untersagt, die geschÀftliche Bezeichnung oder ein Àhnliches Zeichen im geschÀftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechs - lungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder
die WertschÀtzung der geschÀftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrÀchtigt.

(4) Wer eine geschÀftliche Bezeichnung oder ein Àhnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschÀftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsÀtzlich oder fahrlÀssig begeht, ist dem Inhaber der geschÀftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Im Bereich des Internet genießen die sog. Domains den Schutz des MarkenG. (Zum Schutzbereich: § 5 MarkenG)


1) GrundsĂ€tzlich wird Schutz nur gegen die Verwendung identischer Domain-Namen auf der Second- und Third-Level-Domain-Ebene gewĂ€hrt (d. h. auf der Ebene "www.mĂŒller.de." bzw. "www.mĂŒller.max.de") - auf hierarchisch untergeordneten Ebenen besteht kein Schutz.
Sofern die Angaben auf dieser Ebene voneinander abweichen - etwa durch geringfĂŒgige Abweichungen oder ZusĂ€tze - kann der Domain-Inhaber auch bei Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr nicht gegen die Verwendung der Ă€hnlichen Domain vorgehen. Dies versteht sich als Konsequenz der aufgrund des Anstiegs der Registrierungen zunehmend knapper werdenden Internetadressen.

2) Jedes Unternehmen kann - im Wege der Unterlassungsklage (Abs. 2 u. 4) - die Verwendung ihres Kennzeichens in einer Internet-Adresse durch einen Konkurrenten verbieten.

Im Falle des Abs. 2 setzt der Unterlassungsanspruch eine Nutzung des Kenzeichens in einer Weise voraus, die eine Verwechslungsgefahr mit der geschĂŒtzten Bezeichnung in sich birgt.

Im Falle von einer geschĂŒtzten Marke Ă€hnelnden Fantasienamen - hier: "GERMANKOM" mit Ähnlichkeit zu "Telekom" - reicht ein irgendwie denkbarer Sinnzusammenhang einzelner nicht zu verwechselnder Begriffe nicht aus (OLG MĂŒnchen, Urt. v. 25.11.1999 - 6 U 2746/99).

Die ErfahrungssĂ€tze der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind - so OLG MĂŒnchen , Urt. v. 20.1.2000 - 29 U 5819/99 - fĂŒr die Frage der VerwechslungsfĂ€higkeit von Zeichen im Internet anwendbar. FĂŒr das VerhĂ€ltnis einer eingetragenen Marke zu Internet-Domains ist grundsĂ€tzlich keine abweichende Beurteilung als bei sonstigen GeschĂ€ftszeichen anzulegen.

Das vorliegen einer solchen Verwechslungsgefahr setzt nicht zwingend sich ĂŒberschneidende Branchen oder gar BranchenidentitĂ€t voraus. So kann ein Unterlassungsanspruch im Falle des sog. Co-Brandings, z.B. bei Verwendung eines fremden Namens neben dem eigenen auf einer Kreditkarte, mit dem Ziel sich den guten Ruf des Namensinhabers des neben dem eigenen Firmenlogos auf die Kreditkarte aufgedruckten Logos nutzbar zu machen (OLG MĂŒnchen, Urt. v. 19.8.1999 - 29 U 6761/98), auch bei Branchenverschiedenheit gegeben sein.
GrundsĂ€tzlich ist jedoch zumindest bei absoluter Branchenferne ein Unterlassungsanspruch abzulehnen, da es insoweit an einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr fehlt. In diesem Fall steht nach OLG Frankfurt/M., Urt. v. 4.5.2000 - 6 U 81/99 auch bei identischen Unternehmenskennzeichen dem prioritĂ€tsĂ€lteren Unternehmen gegen die aus dem gemeinsamen Firmenbestandteil gebildete Internetdomain des jĂŒngeren Unternehmens kein Unterlassungsanspruch zu. Es stelle keine auf das Internet beschrĂ€nkte Erfahrung dar, dass Namensgleiche in Nachschlagewerken - oder eben auch Suchmaschinen - neben-, ĂŒber- oder untereinander aufgefĂŒhrt wĂŒrden, und sich der Suchende anhand der Branche bzw. der kompletten Firma weiter orientieren mĂŒsse.

Wird in einer Internet-Domain ein Gattungsbegriff verwendet, so kann dieser fĂŒr ein Unternehmen kennzeichnend sein und dadurch eine Verwechslungsgefahr begrĂŒnden, wenn die am Verkehr Beteiligten nicht davon ausgehen, unter dem Gattungsbegriff bestimmte Informationen zu erhalten; die Bezeichnung hat nĂ€mlich in diesem Fall - trotz der Verwendung einer an sich freihaltebedĂŒrftigen Gattungsbezeichnung - den Charakter einer "Adresse" unter der das betreffende Unternehmen im Internet auftritt (OLG Hamburg, Urt. v. 4.5.2000 - 3 U 197/99).


Wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung kann derjenige - allerdings aus §§ 826, 226 BGB - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der sich ohne nachvollziehbares eigenes Interesse einen Internet-Domain-Namen registrieren lĂ€sst, der mit dem eigenen Namen und der eigenen TĂ€tigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei - so OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.4.2000 - 6 W 33/00 - in solchen FĂ€llen, in denen mit der Domain-Registrierung das Ziel verfolgt wird, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser Bezeichnung fĂŒr eigene Zwecke unmöglich zu machen, in er Regel von der Absicht des Betreffenden auszugehen, sich die Domain vom Zeicheninhaber teuer abkaufen zu lassen, worin ein Verstoß gegen die guten Sitten zu sehen sei.

3) Auch ohne Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist Dritten - also nicht-konkurrierenden Unternehmen - nach Abs. 3 der Norm die Benutzung fremder bekannter Kennzeichen als Bestandteil ihrer Domain untersagt, wenn dies zu einer Ausnutzung oder BeeintrĂ€chtigung der Unterscheidungskraft bzw. WertschĂ€tzung fĂŒhrt.
Urteile nach 22.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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