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MarkenG (BRD) (Stand 31.12.2012)
Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch (Regelung seit 01.01.1995 gültig bis vor 01.09.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es femer untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Absatz 1:
Marken i. S. d. § 4 MarkenG geben dem Inhaber ein subjektives Recht, das nach Abs. 1 als Ausschließlichkeitsrecht ausgestaltet. Danach steht dem Markeninhaber sowohl ein positives Benutzungsrecht als auch ein negatives Verbietungsrecht zu. Dadurch wird die Marke durch das MarkenG zu Gunsten des Markeninhabers, der die Verantwortung für das durch die Marke gekennzeichnete Produkt übernimmt, monopolisiert.

Zu den Entstehungsarten des Markenschutzes: § 4 MarkenG


Absatz 2:
In Abs. 2 sind die drei Kollisionstatbestände einer Markenrechtsverletzung normiert. Die Tatbestände entsprechen den Fallgruppen von § 9 MarkenG.

Die Verletzungshandlung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen, wobei insoweit die einheitlichen Grundsätze des UWG und des MarkenG heranzuziehen sind. Eine rein private Verwendung von Domains fällt nicht unter den Schutzbereich des MarkenG - insoweit ist § 12 BGB subsidiär anzuwendenden. Wohl ausreichend ist aber, dass eine geschäftliche Nutzung des Domain-Namens bereits geplant ist.
Geklärt ist für den Bereich des Inernets noch nicht, ob schon die Sicherung von Domains zum Zwecke des Weiterverkaufs an Unternehmen unter das MarkenG fällt.
Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr kann auch mittelbar dadurch erfolgen, dass auf irgendwelchen Dingen des privaten Eigentums Werbebotschaften eines Unternehmers angebracht werden, der sich im geschäftlichen Verkehr betätigt. Wer dies tue - so LG Hamburg, Beschl. v. 1.3.2000 - 315 O 219/99 - handle als Beteiligter an solchen Werbemaßnahmen stets selbst im geschäftlichen Verkehr - so verhalte es sich auch mit einer privaten Website, von der aus mit einem Link auf eine mit Werbebannern versehene andere Website weiterverwiesen werde.

Nr. 1 verbietet es, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Daraus kann geschlossen werden, dass bei Branchenverschiedenheit die Benutzung eines mit der Marke identischen Kennzeichens nicht ohne Weiteres untersagt ist.

Nr. 2 untersagt es, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Für die Verwechslungsgefahr ist auf die gleichen Kriterien abzustellen wie in § 15 II MarkenG. Es wird deshalb auf die dortige Kommentierung verwiesen.

Gem. Nr. 3 ist es untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Absatz 3 und 4:
Die Abs. 3 und 4 zählen lediglich beispielhaft Verletzungsfälle auf.

So ist es gem. Abs. 3 insbesondere untersagt,
- das geschützte Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
- unter dem betreffenden Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
- unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
- unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
- das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Hauptanwendungsfall ist insoweit die Markenverletzung durch das Angebot identisch oder ähnlich gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen.
Ein Fall des Abs. 3 liegt nach OLG München, Urt. v. 06.4.2000 - 6 U 4123/99 auch vor, wenn im nicht sichtbaren Teil einer Internet-Webseite ein Markenname als Metatag, d.h. als bloßes Suchwort, verwendet wird. Die in der Maschinensprache niedergelegte Bezeichnung sei ebenso verwechselbar wie die in Schriftzeichen sichtbare Bezeichnung.

Dritten ist es gem Abs. 4 untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen auf Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
- derartige Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

Absatz 5:
Abs. 5 normiert den dem Markeninhaber im Falle einer Verletzungshandlung (Abs. 2-4) zustehenden Unterlassungsanspruch. Dieser setzt neben einer Verletzungshandlung voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese wird allerdings in der Regel vermutet, sofern bereits eine Verletzungshandlung begangen wurde. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch setzt ein Verschulden des Verletzers nicht voraus.

Im Bereich des Internet ist - so LG Frankfurt/M., Urt. v. 3.12.1999 - 3/11 O 98/99 - als Störer im markenrechtlichen Sinne der Inhaber einer Internetseite für Verweise auf seine Homepage verantwortlich, die Suchmaschinen bei Eingabe einer fremden Marke als Suchbegriff ausgeben. Er sei angehalten, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die unrechtmäßige Benutzung der Marke zu unterbinden. Die Unterlassungspflicht umfasse auch, durch taugliche aktive Maßnahmen zu verhindern, dass Suchmaschinen - etwa über einen Metatag - eine Verbindung zur Internetseite herstellen.

Absatz 6:
Während der bloße Unterlassungsanspruch nach Abs. 5 ein Verschulden des Markenrechtsverletzers nicht voraussetzt, kann der Verletzte nur bei vorsätzlich oder fahrlässig begangener Markenrechtsverletzung Schadensersatz beanspruchen.

Absatz 7:
Abs. 7 regelt die Haftung des Betriebsinhabers für Verletzungshandlungen, die von Angestellten oder Beauftragten begangen werden. Insoweit besteht eine von dessen eigenem Verschulden unabhängige Erfolgshaftung des Geschäftsherren für schuldhaftes Handeln des Angestellten bzw. Beauftragten. Eine daneben bestehende Haftung des Angestellten oder Beauftragten selbst bleibt unberührt.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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