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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.08.2002
Absatz 1:
Die Regelung stellt klar, dass die §§ 69 a ff UrhG andere Vorschriften für Computerprogramme unberührt lassen. Die aufgezählten Schutzvorschriften sind nicht abschließend.

Absatz 2:
Hier ist festgelegt, welche Rechte des Verwenders nicht vertraglich abbedungen werden können. Dies sind die Rechte auf Erstellung einer Sicherungskopie, auf Programmtestläufe und auf Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität.

Hinweis: Aus technischen Gründen musste ein Stand nach dem 02.08.2002 eingegeben werden. Der eigentliche Stand ist der 14.06.2000!
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