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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.08.2002
Die Regelungen des § 69 d UrhG stellen die Ausnahmen zu § 69 c UrhG dar. Die Vorschrift soll dem berechtigten Nutzer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Programms sichern. Aus diesem Grund sind die Regelungen in Absatz 2 und 3 gemäß § 69 g Abs. 2 UrhG nicht abdingbar.

Absatz 1: Bestimmungsgemäße Nutzung
Die zulässige Handlung der Vervielfältigung oder Umarbeitung setzt voraus, dass die Maßnahme notwendig ist und der Vertrag, der die berechtigte Nutzung erlaubt, grundsätzlich keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.
Berechtigter Nutzer ist jeder, der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks befugt ist. Berechtigter ist auch der Lizenznehmer und der zur Verwendung von Programmkopien Berechtigte.
Zu den erlaubten Handlungen der Benutzung gehören vor allem das Laden und Laufenlassen, sowie Wartungshandlungen einschließlich Programmverbesserungen und Upgrades oder Updates (Installation von Netzversionen).
Inwieweit zur Fehlerberichtigung eine Vervielfältigung erlaubt ist, ist umstritten. In der Literatur werden sowohl Meinungen dafür wie auch dagegen vertreten.
Da nach dem Gesetzeswortlaut des § 69 d Abs. 1 UrhG die in § 69 c Nr. 1 und 2 UrhG genannten Handlungen ausdrücklich gestattet sind, ist davon auszugehen, dass eine Vervielfältigung diesbezüglich erlaubt ist. Auf jeden Fall ist das Entfernen von Programmfehlern, wie zum Beispiel Viren, zulässig.

Besondere vertragliche Bestimmungen, die den Umfang des Nutzungsrechts bestimmen, befinden sich grundsätzlich im Lizenzvertrag. Dessen Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei sind die Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten. Nach der Gesetzesbegründung und der herrschenden Meinung in der Literatur enthält § 69 d Abs. 1 UrhG einen "gewissen zwingenden Kern".

Nach der Rechtsprechung ist für Handlungen, die als Kernbereich nicht abdingbar sind, Folgendes zu beachten.
Das Nutzungsrecht des Berechtigten nach dem Vertragszweck ist unmittelbar betroffen. Der Fehler ist nicht dem Risikobereich des Nutzers zuzurechnen. Einschließlich der vertraglichen Gewährleistungsrecht besteht keine andere Möglichkeit der Fehlerbeseitigung.

Absatz 2: Sicherungskopien
Die Erstellung einer Sicherungskopie des Berechtigten ist vertraglich unabdingbar geschützt. Dies setzt voraus, dass die Kopie einem Sicherungszweck dient und notwendig ist. Die Vervielfältigung darf nur ausschließlich diesem Zweck dienen. Bei Nutzung der Kopie ohne Sicherungsfall ist ein Eingreifen der Regelung ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Kopie richtet sich nach dem Sicherungszweck. Daraus ergibt sich, dass das Ziehen mehrfacher Kopien nicht zulässig sein kann, da in der Regel eine Kopie zur Sicherung ausreicht.

Absatz 3: Testläufe
Die in § 69 d Abs. 3 UrhG normierten zustimmungsfreien Handlungen liegen nur vor, wenn sie durch den berechtigten Nutzer vorgenommen werden, der Handlung die Beobachtung, Untersuchung oder ein Test des Programms zu Grunde liegt und der Benutzer zu diesem Zweck berechtigte Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen Übertragen oder Speichern des Programms durchführen muss . Eine Ermittlung der zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze ist ebenfalls zulässig.
Die Berechtigung des Nutzers, auf die in der Regelung abgestellt wird, bezieht sich auf die im Lizenzvertrag geregelten Modalitäten. Ist dort nur eine betriebliche Nutzung normiert, so darf ein Testlauf auch nur zu betrieblichen Zwecken und auf den betrieblichen Rechnern durchgeführt werden.

Hinweis: Aus technischen Gründen musste ein Stand nach dem 02.08.2002 eingegeben werden. Eigenlicher Stand ist der 14.06.2000!
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