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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 69a Gegenstand des Schutzes (Regelung seit 01.08.2002 gültig bis vor 13.09.2003, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 69 a UrhG ist als wesentlichste Norm der Novelle des Urheberrechts zu sehen. Sie umschreibt im Wesentlichen den Schutzgegenstand der §§ 69 a ff. UrhG.

Absatz 1: Umfang des Schutzes
Eine Legaldefinition über den Begriff "Computerprogramm" ist hier nicht zu finden. Diese konnte vom Gesetzgeber auch nicht vorgenommen werden, da aufgrund der schnellen technischen Entwicklung eine exakte Festlegung nicht möglich ist. Es bedarf vielmehr der Betrachtung des Einzelfalls zur Festlegung des Begriffs. Dennoch ist aus der Tatsache, dass keine Legaldefinition vorgenommen wurde, zu schließen, dass hier ein umfangreicher Schutz gewährt werden soll.
Das Computerprogramm muß nicht in einer bestimmten Form existieren. Es muß jedoch in irgend einer weise sinnlich wahrnehmbar sein, optische Wahrnehmbarkeit ist hierfür nicht erforderlich.
Auch bereits in Hardware integrierte Computerprogramme fallen unter den Schutz des § 69 a UrhG, sowie schriftliche Darstellung wie auch maschinell lesbare Formen. Absatz 2: Schutz der Ausdrucksformen
Bei der Anwendung dieses Absatzes ist zunächst zwischen der geschützten Ausdrucksform des Computerprogramms und der nicht geschütztes Idee die dem Programm zugrunde liegt, abzugrenzen.
Wie diese Abgrenzung jedoch vorzunehmen ist, lässt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist abzuwarten wie die Rechtsprechung die Grenzen ziehen wird.
Unstreitig sind alle wahrnehmbaren Ausdrucksformen erfasst, die eine Vervielfältigung des Programms ermöglichen.
Dies gilt in jedem Fall für den Quellencode und das Objektprogramm (Objektcode).
Inwieweit Bildschirmmasken darunter fallen ist auch nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.6.1994 noch umstritten. Dies gilt auch für Computerspiele, die zwar ohnehin nach altem Recht als Filmwerke unter den Schutz der §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 94, 95 UrhG fallen, jedoch nicht eindeutig von § 69 a UrhG erfasst sind (vergleiche, OLG Hamburg Entscheidung vom 12.3.1998 - Az. 3 U 226/97 -).
Schnittstellen sind nach der Ausnahmeregelung in Satz 2 ausdrücklich nicht erfasst.
Die Programmidee (soweit kein geschützter Entwurf), die dem Programm zugrunde liegende Logik und die Programmiersprache zählen ebenso zu den ungeschützten Ideen und Grundsätze, wie die Algorithmen auf die das Programm aufbaut. Es muß im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis des Urhebers und der Gemeinfreiheit technisch-wissenschaftlicher Ideen erfolgen. Absatz 3: Eigene geistige Schöpfung
Waren früher urheberrechtlich geschützte Programme die Ausnahme, so stellen sie nach der grundlegenden Änderung der deutschen Rechtslage gem. § 69 a Abs. 3 UrhG die Regel dar.
Der Schutz der "kleinen Münze" im allgemeinen Urheberrecht sehr umstritten, ist für Computerprogramme inzwischen allgemein anerkannt (u.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 9.9.1997 - 11 U 6/92; OLG Hamburg, Urt. v. 12.3.1998 - 3 U 226/97).
§ 69 a Abs. 3 UrhG setzt zwei Voraussetzungen. Das Programm muß individuell sein, und es muß ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe aufweisen.
Die Individualität bildet das wesentliche Abgrenzungsmerkmal (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.7.1995 - 20 U 65/95). Die Originalität richtet sich ausschließlich nach technischen Merkmalen. Das Programm darf nicht kopiert sein. Menschliche Kreativität ist indes nicht erforderlich, daher ermöglicht § 69 a Abs. 3 Satz 2 UrhG auch einen Schutz von Werken, die mit mechanischen Mitteln entwickelt wurden.
Bezüglich der Schöpfungshöhe genügt es, wenn die Konzeption der Software Eigentümlichkeiten aufweist, die nicht als trivial, banal und von der Sachlogik her zwingend vorgegeben erscheinen. Nach der Rechtsprechung wird eine hinreichende Schöpfungshöhe damit begründet, dass das Programm eine "überdurchschnittlich komplexe Lösung" darstellt, in Fachkreisen anerkannt bzw. auf dem Markt erfolgreich ist. Darlegungs- und Beweislast bzgl. § 69 a Abs. 3 UrhG:
Nach allgemeinen Kriterien muß der Kläger zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs vortragen, dass sein Programm keine reine Kopie ist und das erforderliche Mindestmaß an Schöpfungshöhe erreicht ist. Nach der Gesetzesbegründung soll eine globale, pauschale Beschreibung des Programms ausreichen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
In der Praxis wird nach diesen Grundsätzen die Beweislast überwiegend den Beklagten treffen.

Hinweis: Aus technischen Gründen musste ein Stand nach dem 01.08.2002 eingegeben werden. Der eigentliche Stand ist der 14.06.2000!
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