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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.08.2002
Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 42 UrhG gibt dem Urheber die Möglichkeit, eine Veröffentlichung seines Werkes aus ideellen Gründen zu verhindern.
Hiernach kann der Urheber ein ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann u.a. vorliegen, wenn die in einem wissenschaftlichen Werk niedergelegte Auffassung durch neue Erkenntnisse völlig überholt ist oder wenn der Verfasser seine politische, ethische oder weltliche Grundhaltung gewandelt hat.
Da das Recht die persönlichen Interessen des Urhebers schützen will, kann sein Rechtsnachfolger das Rückrufsrecht nur ausüben, wenn der Urheber vor seinem Versterben zum Rückruf berechtigt gewesen wäre, an der Erklärung jedoch gehindert war oder wenn er diese in einer letztwilligen Verfügung niedergelegt hat.
Das Rückrufsrecht nach § 42 UrhG ist unverzichtbar und kann auch im Gegensatz zu § 41 UrhG nicht in der Ausübung befristet ausgeschlossen werden.
Wird es ausgeübt, so ist nach Absatz 3 eine angemessene Entschädigung zu leisten, die mindestens den Ersatz der Aufwendungen des Inhabers des Nutzungsrechtes darstellt, soweit sie sich nicht auf bereits gezogenen Nutzungen beziehen.
Absatz 4 regelt, dass das Werk, falls der Urheber es wieder verwerten will, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts zu angemessenen Bedingungen angeboten werden muß. Diese Regelung soll verhindern, dass der Urheber den Rückruf missbräuchlich ausübt, um ein bestehendes Vertragsverhältnis aufzulösen und um das Werk einem anderen Verwender überlassen zu können.
Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben nach Absatz 5 mit § 41 Abs.7 UrhG unberührt. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 35 VerlG, die dem Verfasser aus ähnlichen Gründen ein Rücktrittsrecht- jedoch nur bis zum Beginn der Vervielfältigung - gewährt.

Hinweis: Aus technischen Gründen musste ein Stand nach dem 01.08.2002 eingegeben werden. Der eigentliche Stand ist der 21.08.2000!
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