UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 03.11.2006 |
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben
2. Begründung zur Änderung des § 36:
Zu Absatz 25 – Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Zu den Nummern 1 und 2 – Aufhebung des § 26 Abs. 7 und des § 36 Abs. 2
Nach dem bisherigen § 26 Abs. 7 verjähren Ansprüche aus dem Folgerecht in zehn Jahren und nach dem bisherigen § 36 Abs. 2 verjähren Ansprüche auf eine angemessene Beteiligung an unerwartet hohen Erträgnissen in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren.
Beide Vorschriften sollen im Zuge der Harmonisierung der Verjährungsregeln entfallen. Es findet dann § 102 RE Anwendung, der wiederum auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB-RE und ihren Beginn nach § 199 BGB-RE und zudem auf die zehnjährige Verjährungsfrist des deliktischen „Bereicherungsanspruchs“ nach § 852 BGB-RE verweist.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu § 36 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu § 36 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 5 Absatz 25 Nr. 2/ § 36 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben | 2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben. |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.