Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 32 Angemessene Vergütung (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
a) Räumliche Beschränkung
Ein Lizenzvertrag kann ein Nutzungsrecht für ein Land einräumen. Dann darf der Lizenznehmer nur innerhalb dieses räumlichen Bereiches das Schutzrecht nutzen.

b) Zeitliche Beschränkung
Ein Lizenzvertrag kann bis zum Ablauf der Schutzdauer des Schutzrechts vereinbart sein, aber auch für eine kürzere Dauer. Der Lizenzvertrag endet auf jeden Fall mit Ablauf des Schutzrechtes, es sei denn, dass der Vertrag weitere Regelungen enthält, die nach Ablauf des Schutzrechtes noch von Bedeutung sind.

c) Inhaltliche Beschränkung
Eine inhaltliche Beschränkung liegt vor, wenn der Lizenzvertrag nur eine Nutzungsart oder mehrere Nutzungsarten erlaubt, die nach den Gesetzen möglich sind. Die Nutzungsrechte können für die einzelnen Verwertungsbefugnisse, wie das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Aufführungsrecht usw. getrennt vergeben werden. Auch die einzelnen Befugnisse lassen sich wieder aufspalten.
Das Urheberrecht kann aber nur so beschränkt werden, dass es noch ein Ausschnitt des Urheberrechts bleibt, also noch einen Teil einer urheberrechtlichen Verwertungsbefugnis zum Inhalt hat. Das Nutzungsrecht kann nicht auf bestimmte Ausübungsarten beschränkt werden, die nicht zum Inhalt des Urheberrechts gehört und damit mit der Erfassung bestimmter Verbraucherkreise nichts zu tun hat.

Hinweis: Aus technischen Gründen musste ein Stand nach dem 01.08.2002 eingegeben werden. Der eigentliche Stand ist der 14.08.2000!
Urteile nach 02.08.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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