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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (Regelung seit 13.09.2003)
(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Rechtsanwalt Steffen Mälzer
 (Rechtsanwalt)
06108
 Halle/Saale
 (BRD)

Telefon 0345528080

Stand: 01.02.2010
Zur Änderung zum 13.09.2003 (Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft)
Nachfolgend ein Auszug aus den Gesetzgebungsmaterialien zu diesem Änderungsgesetz und speziell § 52a UrhG.

Sie wollen alle? Hier der Link zum Institut für Urheber- und Medienrecht, mit allen Dokumenten speziell für dieses Änderungsgesetz.



Wir (der Autor und seine Mitwirkenden) haben im nachfolgenden Text gegenüber den Originalen Veränderungen vorgenommen, insb. Absätze, Hervorhebungen und Unterstreichungen eingefügt, etc.


Kleine Erläuterung zu einem Teil unserer Formatierungen:
(Etwaige jetzt folgende Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
Speziell zu § 52a
Abweichungen der Vorschläge untereinander, also des neueren vom je vorherigen!


Stationen des Gesetzgebungsverfahrens:


Regierungsentwurf vom 16. August 2002- Der Regierungsentwurf vom 16. August 2002 (BR-Drs. 684/02; Kabinettsbeschluß vom 31. Juli 2002)

Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2002 - Die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2002 zum Regierungsentwurf vom 16. August 2002

Gegenäußerung der Bundesregierung - Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (6. November 2002)

Regierungsentwurf vom 6. November 2002 - Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 6. November 2002 (BT-Drs. 15/38)

Formulierungshilfe vom 14. März 2003 - Vorblatt zum Antrag der Berichterstatter der Koalitionsfraktionen; Antrag der Berichterstatter der Koalitionsfraktionen / Zusammenstellung

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. April 2003 - Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. April 2003 (BT-Drs. 15/837)

Gesetzesbeschluss des Bundestages im Bundesrat (2. Mai 2003) - Der Gesetzesbeschluss des Bundestages liegt dem Bundesrat vor (BR-Drs. 271/03 vom 2. Mai 2003)

Empfehlung zur Einberufung des Vermittlungsausschusses (13. Mai 2003) - An den Bundesrat gerichtete Empfehlung zur Einberufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 271/1/03 vom 13. Mai 2003)

Unterrichtung durch den Bundesrat (27. Mai 2003) - Unterrichtung (des Bundestages) durch den Bundesrat über die Gründe für die Anrufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 GG (BT-Drs. 15/1066 vom 27. Mai 2003)

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (2. Juli 2003) - An den Bundestag gerichtete Empfehlung, den § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu ändern (BT-Drs. 15/1353 vom 2. Juli 2003)

Bundesrat – 790. Sitzung – 11. Juli 2003, Seite 219, Tagesordnungspunkt 57

Beschluß des Bundesrats - (BR-Drs. 445/03) (Anm.: Enthält auch den Beschluß des Bundestags)

Veröffentlichung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Nr. 46 vom 12. September 2003 (S. 1774-1788)



A. Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 684/02; Kabinettsbeschluß vom 31.07.2002)


Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

A. Ziel
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Richtlinie bezweckt neben der Harmonisierung von Teilen des Urheberrechts auch die EG-weite gemeinsame Ratifizierung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger. Mit dem Gesetz sollen im Wesentlichen zunächst nur die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie sowie die verbindlichen Vorgaben der beiden WIPO-Verträge umgesetzt werden.

B. Lösung
Im Urheberrechtsgesetz wird mit dem neuen § 19a das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingeführt. Ferner werden die sog. Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes den Vorgaben der Richtlinie angepasst. Die Schrankenregelungen bestimmen, in welchen Fällen Urheber es hinnehmen müssen, dass ihre Werke ohne ihre ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Das Urheberrechtsgesetz ist hier nur in ganz geringfügigem Umfang zu ändern. Es wird klargestellt, dass auch die digitale Privatkopie zulässig ist. Außerdem werden sog. „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ vor Umgehung geschützt. Hiermit schützen Rechtsinhaber in der digitalen Welt Inhalte vor der Nutzung ohne ihre Einwilligung. Wer technische Schutzmaßnahmen verwendet, muss darauf durch entsprechende Kennzeichnung hinweisen.
Ferner regelt das Gesetz, dass ausübende Künstler – wie z.B. Musiker und Schauspieler – hinsichtlich ihrer Darbietungen nicht nur das von der Richtlinie zwingend vorgegebene neue „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ als Ausschließlichkeitsrecht erhalten, sondern auch insgesamt hinsichtlich ihrer Rechtsstellung den Urhebern angenähert werden.

C. Alternative
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden voraussichtlich nicht mit Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand:
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand, da organisatorische Umstellungsarbeiten zur Umsetzung dieses Gesetzes nicht erforderlich sind.

E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft und für Private wird das Gesetz in gewissem Umfang Kosten verursachen, so in Folge des rechtlichen Schutzes für wirksame technische Schutzmaßnahmen und der entsprechenden Kennzeichnungspflichten. Diese Kosten sind jedoch nicht näher quantifizierbar. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


Textvorschlag:


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes


(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist, veröffentlichte Werke

1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind.

(3) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für die mit einer öffentlichen Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nach Absatz 2. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

(...)

(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, dies sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


Begründung
A. ALLGEMEINER TEIL

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs


Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Diese Entwicklung ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass Inhalte jeder Art, damit auch solche, die urheberrechtlich geschützt sind, völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein weltumspannendes Datennetz in kürzester Zeit verbreitet und übermittelt werden können. Die Notwendigkeit einer Anpassung des noch am analogen Umfeld ausgerichteten Urheberrechts an diese Entwicklung ist allgemein anerkannt. Zum einen geht es dabei darum, den Schutz der Rechtsinhaber im digitalen Umfeld zu gewährleisten, zum anderen darum, nicht nur den Rechtsinhabern, sondern auch den Verwertern und Nutzern einen angemessene Rechtsrahmen vorzugeben, der einen möglichst effizienten Einsatz der neuen Technologien zulässt und die Entwicklung der Informationsgesellschaft fördert.

Auf internationaler Ebene hat die Diskussion insbesondere zur Vereinbarung des WIPOUrheberrechtsvertrags (WIPO Copyright Treaty – WCT) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT) geführt. Beide Verträge enthalten – zwar nur Teilbereiche abdeckende, aber doch wichtige – Regelungen, die die Stellung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten in der Informationsgesellschaft stärken und so zum Aufbau der Informationsgesellschaft mit ihrem digitalen Umfeld und dem elektronischen Geschäftsverkehr beitragen. Deutschland hat beide Verträge nach Abschluss der Verhandlungen am 20. Dezember 1996 unterzeichnet; die Ratifikation der Verträge wird durch die mit diesem Gesetzentwurf angestrebte Anpassung des deutschen Rechts – Voraussetzung der Vornahme der Ratifikation – ermöglicht.

Angesichts der fortschreitenden Globalisierung ist es folgerichtig, dass neben den EG-Mitgliedsstaaten auch die Europäische Gemeinschaft als solche den WIPO-Verträgen beitritt und die daraus resultierenden Verpflichtungen durch Gemeinschaftsgesetzgebung umgesetzt werden. Dementsprechend hat der Rat am 16. März 2000 den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu beiden Abkommen beschlossen (Beschluss des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (2000/278/EG, ABl. EG L 89/6 vom 11. April 2000). Dieser soll zusammen mit dem Beitritt aller EG-Mitgliedsstaten vollzogen werden, sobald die aus den WIPO-Verträgen resultierenden Verpflichtungen in allen Mitgliedsstaaten, und soweit wie möglich auch auf Gemeinschaftsebene, umgesetzt sind.

Auf der Grundlage des bereits 1995, also vor Abschluss der WIPO-Verträge, erstellten Grünbuchs Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(95) 382 endg. vom 19. Juli 1995) und nach mehrjähriger Konsultation aller beteiligten Kreise hat die Kommission 1997 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt (KOM(97) 628 endg. vom 10. Dezember 1997 – im folgenden: die Richtlinie). Nach intensiver Diskussion im Laufe des Rechtssetzungsverfahrens ist die Richtlinie am 22. Mai 2001 erlassen worden und am 22. Juni 2001 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. EG L 167 vom 22. Juni 2001 S. 10) in Kraft getreten. Diese Richtlinie setzt die große Mehrzahl der neuen WIPO-Verpflichtungen aus WCT und WPPT auf Gemeinschaftsebene um. Das gilt namentlich für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, den Schutz technologischer Schutzmaßnahmen sowie den Schutz von Informationen über die Wahrnehmung von Rechten. Zugleich beschränkt sich die Richtlinie nicht nur auf die bloße Umsetzung der WIPO-Verträge, sondern harmonisiert etwa die Definition des Vervielfältigungsrechts sowie – über das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinaus – die Definition des Rechts der öffentlichen Wiedergabe insgesamt.

Ebenfalls harmonisiert wird der Bereich der Ausnahmen und Schranken, für den abgesehen von einer verbindlichen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht (Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie) ein abschließender Katalog möglicher Ausnahmen und Schranken des Vervielfältigungsrechts, der Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung sowie des Verbreitungsrechts aufgestellt wird (Artikel 5 Abs. 2 bis 4).

Auf nationaler Ebene hat die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ den Anpassungsbedarf geprüft und in ihrem Zwischenbericht zum Thema „Neue Medien und Urheberrecht“ (Bundestagsdrucksache 13/8110) Empfehlungen zur Anpassung des Urheberrechts gegeben. Weitere Anregungen enthält das vom Bundesministerium der Justiz eingeholte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht „Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft“ (Baden-Baden 1997, Gerhard Schricker (Hrsg.). Der Gesetzentwurf greift einige der Empfehlungen auf, insbesondere diejenigen, die sich mit den neuen internationalrechtlichen Regelungen der WIPO-Verträge und den Vorgaben der Richtlinie decken.

Der Entwurf verzichtet allerdings bewusst auf eine umfassende Anpassung des Urheberrechts im Sinne der genannten Empfehlungen. Dies gilt insbesondere für die – auch auf internationaler Ebene (Europarat) – seit längerem und noch nicht abschließend diskutierte Frage der urheberrechtlichen Behandlung von Archivbeständen und ihrer Verwertbarkeit.

Primäres Anliegen des Entwurfs ist, die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPOVerträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell – d.h. auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen – umzusetzen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beabsichtigen, die Verträge gleichzeitig – und zusammen mit der Europäischen Union – zu ratifizieren. Eine schnelle Umsetzung der Verträge auf nationaler Ebene gewährleistet deswegen auch eine möglichst verzögerungsfreie Durchführung des Ratifizierungsprozesses auf europäischer Ebene. Soweit der vorliegende Entwurf über die Umsetzung der Richtlinie sowie die Implementierung der WIPO-Verträge hinausgeht, beschränkt er sich deswegen im wesentlichen auf Anpassungen, die sich als notwendige Folgeänderungen aus der Umsetzung darstellen.

Vor diesem Hintergrund enthält der Entwurf auch keine Regelung zur Ausfüllung der Kann- Vorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel und zur Durchsetzung der Privatkopieschranke bei der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen. Diese Fragen bedürfen weiterer Prüfung und sollen gesondert mit allen Betroffenen, den Ländern, der Rechtswissenschaft sowie der Rechtspraxis weiter intensiv und ohne Zeitdruck erörtert werden. Sie sollen – ebenso wie die sich aus dem Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung gemäß §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (2. Vergütungsbericht, BT-Drs. 14/3972) ergebenden Fragen einschließlich der Frage einer verstärkten Nutzung von Modellen zur individuellen Lizenzierung von Werken im digitalen Bereich – erst danach abschließend beantwortet und sodann Gegenstand eines weiteren Gesetzentwurfs werden.

II. Die wesentlichen Anpassungen im Überblick

Die WIPO-Verträge stellen das Ergebnis der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts dar. Auf beide Verträge findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung; die Zustimmung des Bundestages ist erforderlich. Der deswegen – gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf – vorgelegte Vertragsgesetzentwurf mit Denkschriften zu beiden Verträgen würdigt den Inhalt beider Verträge ausführlich. Auf den Entwurf des Vertragsgesetzes wird insoweit verwiesen. Das deutsche Recht entspricht weitgehend den Bestimmungen der Verträge sowie der Richtlinie. Anpassungsbedarf besteht, soweit die Verträge – in Artikel 8 WCT und Artikel 10 und 14 WPPT – und entsprechend die Richtlinie – in Artikel 3 – im Rahmen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ein „Online-Recht“ normieren. Des weiteren erfordern die Verträge wie die Richtlinie eine Anpassung des deutschen Rechts, soweit es um den Schutz technischer Maßnahmen und um den Schutz von Informationen über die Rechteverwaltung geht (Artikel 11 und 12 WCT; Artikel 18 und 19 WPPT; Artikel 6 und 7 der Richtlinie). Schließlich erfordert Artikel 5 WPPT, der die Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler stärkt, eine Änderung des deutschen Rechts. Diesen Vorgaben der Verträge wird durch Schaffung eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe Rechnung getragen. Weiter werden Bestimmungen über den Schutz technischer Mittel und von Informationen für die Rechtewahrnehmung in das Urheberrechtsgesetz eingestellt. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers werden inhaltlich erweitert; die vermögensrechtlichen Befugnisse werden unter Berücksichtigung des neuen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung normiert. Zugleich wird anlässlich der Änderungen, die im Hinblick auf die WIPO-Verträge vorgenommen werden müssen, eine Neukonzeption des einschlägigen Abschnitts vorgenommen.

Während die beiden WIPO-Verträge es den Mitgliedstaaten überlassen, Schrankenregelungen vorzusehen (Artikel 10 WCT; Artikel 16 WPPT), schreibt die Richtlinie einerseits eine zwingende Ausnahme vom – weit gefassten – Vervielfältigungsrecht vor, andererseits enthält sie einen abschließenden Katalog der Möglichkeiten von Ausnahmen und Schranken (Artikel 5 der Richtlinie). Der vorliegende Gesetzentwurf passt soweit erforderlich die – weitestgehend bereits richtlinienkonformen – deutschen Schrankenregelungen den Vorgaben der Richtlinie an. Abstand genommen wird dabei von einer weitergehenden Umgestaltung solcher Regelungen, die – richtlinienkonform – bereits einen angemessenen und bewährten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen beinhalten. Von der Möglichkeit einer Einführung weiterer Schranken des Kataloges aus Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie wird nur äußerst sparsam Gebrauch gemacht. Neu sind lediglich eine Schrankenregelung zugunsten behinderter Menschen und für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung. Der Gesetzentwurf unterwirft schließlich auch das neu geschaffene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung den Schrankenregelungen und trägt mit der Erweiterung des § 50 UrhG durch Ermöglichung der Verwendung von Datenträgern den Erfordernissen der Praxis Rechnung.

Der vorgelegt Entwurf sieht davon ab, neben den vorgeschlagenen Schrankenregelungen zusätzlich den Wortlaut des Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie als "Schranken-Schranke" in das Urheberrechtsgesetz zu übernehmen. Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie enthält eine Regelung, die dem Dreistufentest des Artikel 9 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) nachgebildet ist. Danach dürfen Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. In Erwägungsgrund 44 ist hierzu ausgeführt, dass bei der Anwendung der Beschränkungen im Sinne der Richtlinie die internationalen Verpflichtungen beachtet werden sollen. Dem ist ergänzend hinzuzufügen, dass natürlich auch die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen, die sich für sie aus der RBÜ und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) ergeben, durch die Ausgestaltung und Anwendung des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall zu beachten hat. Dies wird durch den vorgelegten Entwurf gewährleistet. Inhaltlich entspricht nämlich die vorgeschlagene Ausgestaltung der Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes bereits den Anforderungen des Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie: Die Ausnahmen von den Ausschließlichkeitsrechten sind mit Schrankenregelungen umschrieben, die auf Einzelfälle beschränkt sind und die zugleich die Interessen der Urheber ausführlich berücksichtigen. Soweit Ausnahmen zugelassen werden, beeinträchtigen sie nicht unangemessen die normale Verwertbarkeit des Werkes durch den Urheber.

III. Gesetzgebungskompetenz

Mit Ausnahme von Artikel 1 Abs. 1 Nr. 36 bis 42 und Nr. 44 sowie Artikel 4 besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes (Urheberrecht). Für Artikel 1 Abs. 1 Nr. 36 bis 42 und Nr. 44 sowie Artikel 4 ergibt sich eine konkurrierende Bundeskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).

Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 Alternative 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen dienen der Wahrung der Rechtseinheit. Neben notwendigen redaktionellen Anpassungen werden dadurch bundesweit einheitliche Vorschriften zum Schutz der Rechtsinhaber vor Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung sowie vor nachfolgenden Verwertungshandlungen geschaffen. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Es geht darum, länderübergreifend eine effektive Absicherung technischer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines verbesserten Schutzes von Urheberrechten besteht bundesweit. Dies kann nur durch ein Bundesgesetz wirksam gewährleistet werden.

IV. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

Das Gesetz beschränkt sich darauf, das deutsche Urheberrecht an verbindliche Vorgaben aus der Richtlinie sowie den WIPO-Verträgen anzupassen. Da das deutsche Recht inhaltlich bereits weitgehend diesen Vorgaben entspricht, sind Kosten für die Wirtschaft, namentlich auch für kleinere und mittlere Unternehmen, allenfalls in geringem und gegenwärtig nicht quantifizierbarem Umfang aufgrund der Kennzeichnungspflichten nach § 95d zu erwarten. Eine zusätzliche Kostenbelastung kann sich aufgrund der zugleich vorgeschlagenen Änderung des § 5 ergeben, der das Urheberrecht an die verstärkte Mitwirkung privater Normungsorganisationen bei der Rechtssetzung anpasst. Für die privaten Verbraucher kann sich der rechtliche Schutz für wirksame technische Schutzmaßnahmen als eine Mehrbelastung auswirken.

Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das gesamtwirtschaftliche Preisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

Auch auf die öffentlichen Haushalte wirkt sich die vorgeschlagene Gesetzgebung nicht kostenbelastend aus.

B. EINZELERLÄUTERUNGEN

Zu Artikel 1

Zu Absatz 1:


Zu Nummer 14 (§52a):

Mit § 52a wird – in ganz eng definiertem Umfang – berechtigten Interessen aus den Bereichen Unterricht und Wissenschaft Rechnung getragen. Diesen kann eine schrankengestützte Nutzung moderner Kommunikationsformen nicht grundsätzlich und umfassend in allen Fällen verwehrt sein, in denen das neu geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als eine Form öffentlicher Wiedergabe berührt ist. Zu diesem Zweck wird von der Möglichkeit nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie Gebrauch gemacht. Aus den Vorgaben der Richtlinie ergibt sich die zwingende Beschränkung, dass die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen privilegierten Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt sein muss. Vergleichbare Beschränkungen sieht das bestehende Recht bereits in § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 53 Abs. 3 vor, also den entsprechenden Schranken zugunsten von Wissenschaft und Unterricht im Bereich des Vervielfältigungsrechts.

Nicht zuletzt im Hinblick auf den Drei-Stufen-Test kann die öffentliche Zugänglichmachung zugleich jeweils nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen eröffnet werden. Auch dies entspricht vergleichbaren Regelungen im bestehenden Recht, namentlich in § 52 für andere Formen der öffentlichen Wiedergabe.

Absatz 1 Nr. 1 erlaubt auf der Basis von Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a) 1. Alternative der Richtlinie die öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Unterricht. Für diesen Fall ist der „bestimmt abgegrenzte Kreis von Personen“ auf denjenigen der Unterrichtsteilnehmer konkretisiert.

Absatz 1 Nr. 2 erlaubt auf der Basis von Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a) 2. Alternative der Richtlinie die öffentliche Zugänglichmachung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Hier ist der zugelassene Kreis durch konkrete und nach dem jeweiligen Stand der Technik wirksame Vorkehrungen ausschließlich auf Personen einzugrenzen, die das Angebot für jeweils eigene wissenschaftliche Zwecke abrufen.

Mit Absatz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sowohl für den Anbieter wie den Abrufenden im Zusammenhang mit der nach Absatz 1 eröffneten öffentlichen Zugänglichmachung auch ein berechtigter Bedarf für Vervielfältigungshandlungen bestehen kann. Dabei ist etwa an lokale Speicherungen oder Ausdrucke zu denken. Nur soweit derartige Vervielfältigungen durch den jeweiligen Zweck geboten sind, schafft Absatz 2 auch für sie die erforderliche Rechtsgrundlage. Die Vorschrift kann somit nicht als weitere – neben § 53 Abs. 2 Nr. 1 oder § 53 Abs. 3 tretende – Schranke für selbständige Vervielfältigungen missverstanden werden.

Absatz 3 schließlich sieht für den durch Absatz 1 Nr. 2 eröffneten Bereich der öffentlichen Zugänglichmachung einschließlich etwaiger Annex-Vervielfältigungen für wissenschaftliche Zwecke eine Vergütungspflicht vor. Für den durch Absatz 1 Nr. 1 eröffneten Bereich des Unterrichts, der auf den deutlich engeren Kreis jeweiliger Unterrichtsteilnehmer begrenzt ist, ist eine Vergütungspflicht schon aus Gründen der Praktikabilität nicht erforderlich. Damit wird zugleich berücksichtigt, dass auch insofern regelmäßig Geräte und Medien verwendet werden, die ohnehin einer urheberrechtlichen Vergütung nach §§ 54, 54a unterliegen. Entsprechend der Regelung gleichgelagerter Fälle ist auch insofern die Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen.


Zu Absatz 2:

Das Urheberrechtsgesetz weist aus historischen Gründen eine nicht der heutigen Regelungstechnik entsprechende Bezeichnung der Gliederungen sowie keine durchgehenden Paragraphenüberschriften auf. Dies erschwert die Arbeit mit dem Gesetz sowie die Bezeichnung im Falle weiterer Änderungen. Wie dies vergleichbar auch im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts für das Bürgerliche Gesetzbuch erfolgt ist, sollen zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit die Gliederungsüberschriften an die heutige Regelungstechnik angepasst und Paragraphenüberschriften durchgängig eingeführt werden.

Zu Artikel 6:
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.
Das in Absatz 2 angeordnete verzögerte Inkrafttreten der Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes entspricht inhaltlich der in § 137j Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes getroffenen Regelung der verzögerten Anwendbarkeit für die parallelen Vorschriften über Individualklagen sowie die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 52)



B. Stellungnahme des Bundesrates (BR 684/02 (Beschluss), 27.09.2002)


Der Bundesrat hat in seiner 780. Sitzung am 27. September 2002 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Das Anliegen des Gesetzentwurfs, das deutsche Urheberrecht den Erfordernissen der Informationsgesellschaft und der digitalen Technologie anzupassen, wird begrüßt. Die Bestrebungen der Bundesregierung, die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fristgerecht umzusetzen, werden unterstützt.
b) Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen haben die Interessen und Vorschläge der einzelnen Wirtschaftsgruppen aber offenbar nicht ausreichend berücksichtigt. Hierfür sprechen die zahlreichen Einwendungen und Stellungnahmen der Unternehmen und Verbände aus der Informations- und Medienwirtschaft.
c) Neben neuen digitalen Verwertungsmöglichkeiten müssen auch die entsprechenden Schutz- und Kontrollmöglichkeiten berücksichtigt werden. Regelungen zum Umfang privater Kopien und deren Vergütung bei Anwendung technischer Schutzmaßnahmen fehlen. Der Gesetzentwurf beseitigt die vorhandenen Missbrauchsmöglichkeiten bei der Privatkopie, so z. B. Kopien aus illegalen Quellen, nicht.
d) Unzulänglichkeiten bestehen auch im Bereich der Schutzbestimmungen. Trotz der Vorgaben der o. a. EU-Richtlinie fehlt ein selbständiger Unterlassungsanspruch gegen Vermittler bei Rechtsverletzungen im Internet und damit die Möglichkeit, entsprechende Angebote sperren zu lassen.
e) Aus Klarstellungs- und Verständlichkeitsgründen sollte der "Drei-Stufen-Test" in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Artikel 5 Abs. 5 der EU-Richtlinie enthält eine Regelung, die dem Drei-Stufen-Test des Artikels 9 der Revidierten Berner Übereinkunft und des Artikels 13 des TRIPS-Abkommens (Übereinkunft über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) nachgebildet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der "Drei-Stufen-Test" entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes. Sämtliche Schranken sind an diesem Maßstab zu messen. Ausnahmen, sofern sie vom Urheberrecht zugelassen sind, müssen stets daraufhin überprüft werden, ob der Urheber unangemessen benachteiligt ist.
f) Im Gesetzentwurf ist insgesamt keine klare Linie erkennbar. Es bleibt vielmehr bei der Fortschreibung bestehender Regelungen. Ein Ausgleich der Interessen der betroffenen Branchen und Verbraucher wird nicht erreicht. In Deutschland darf, gerade mit Blick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union, keine nachteilige Rechtslage entstehen, die Unternehmen und Verbraucher stärker belastet als in anderen EU-Mitgliedstaaten.
g) Der Bundesrat bittet, die aufgezeigten Einwände im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und die notwendigen weiteren anstehenden Änderungen des Urheberrechts im Sinne der Informationsgesellschaft möglichst kurzfristig umzusetzen.

Textvorschlag
2. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14 (§ 52 a UrhG)
Der Bundesrat bittet, das Verhältnis von § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E (öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht) zu § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E (Vervielfältigung von kleinen Teilen eines Werkes oder eines Werkes von geringem Umfang zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht) zu überprüfen.

Begründung:
Beide Schrankenregelungen haben das Ziel, den Interessen der Ausbildung Rechnung zu tragen. Beide greifen, soweit es um die Zulässigkeit des Herstellens von Vervielfältigungsstücken eines Werkes geht, in vergleichbarer Weise in das Recht des Urhebers ein. Das Ausmaß des zulässigen Eingriffs und die Frage der Vergütungspflicht sind jedoch unterschiedlich geregelt. Überzeugende Gründe dafür sind nicht ersichtlich.
§ 52a UrhG-E gestattet es, ein Werk in ein Übertragungsnetz einzuspeisen, es über diesen Weg den Teilnehmern eines Unterrichts öffentlich zugänglich zu machen und von dem so übermittelten Werk Vervielfältigungen herzustellen. Die Zulässigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung ist in § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG-E geregelt. Der mit dem Einspeisen verbundene Vervielfältigungsvorgang (z.B. Einscannen) und die im Anschluss an die Werksübertragung erfolgenden Vervielfältigungen (z.B. Ausdruck auf Papier mit einem Drucker) werden durch § 52a Abs. 2 UrhG-E gestattet.
Aus der Sicht des Urhebers ist der durch § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E für zulässig erklärte Gesamtvorgang mit dem durch § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E gestatteten Herstellen von Vervielfältigungsstücken für den Schulunterricht vergleichbar. Soweit es um die Intensität der Nutzung seines Werkes geht, wird es für den Urheber keinen wesentlichen Unterschied bedeuten, ob ein Teil seines Werkes, z.B. eines Buches, in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl fotokopiert wird (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E) oder ob dem Herstellen der Vervielfältigungen (z.B. durch Ausdruck mit einem Drucker) eine Einspeisung des Werkes in ein Übertragungsnetz und eine öffentliche Zugänglichmachung an die Unterrichtsteilnehmer vorangehen (§ 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E). Bereits die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG-E kommt in ihrer Wirkung der Herstellung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E gleich, wenn jeder Unterrichtsteilnehmer über einen eigenen Bildschirm verfügt, auf diesem Weg parallele Werkswiedergaben in einer für die Schulklasse erforderlichen Anzahl stattfinden und es daher zur Veranschaulichung im Unterricht einer zusätzlichen Herstellung von Vervielfältigungen nicht bedarf.
Angesichts der Gleichartigkeit der Eingriffe in das Recht des Urhebers fragt sich, weshalb die nach § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E erlaubte Nutzung sich auf vollständige Werke erstrecken soll, während § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E nur eine Vervielfältigung von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang sowie von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften gestattet. Gründe, die für eine solch unterschiedliche Regelung des Nutzungsumfangs sprechen, sind nicht erkennbar. In der Praxis kann sich ergeben, dass die Beschränkungen des Vervielfältigens nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E über den Umweg einer vorgeschalteten öffentlichen Zugänglichmachung nach § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E umgangen werden. Gefördert würde eine solche Entwicklung durch die in § 52a Abs. 3 UrhG-E vorgesehene Vergütungsfreiheit der Werknutzung nach § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E.
Würde durch § 52a UrhG-E die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung vollständiger Werke gestattet, stellte sich die Frage, ob nicht dadurch der kommerzielle Absatz von Werken, die speziell für den Unterrichtsgebrauch geschaffen werden (z.B. Schulbuch), übermäßig beeinträchtigt würde. Die Beschreibung des privilegierten Nutzungszwecks in § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG-E mit "zur Veranschaulichung im Unterricht" ist wenig trennscharf und einer weiten Interpretation zugänglich. Die Einschränkung in § 52a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG-E, wonach die öffentliche Zugänglichmachung und die damit in Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nur in dem durch den privilegierten Zweck gebotenen Umfang erlaubt sind, lässt die Frage offen, ob ein komplettes Werk "auf Vorrat" in ein Übertragungsnetz eingespeist werden darf, um es danach - ggf. über einen langen Zeitraum hinweg - nach und nach in für eine Veranschaulichung im Unterricht benötigten "Teilstücken" einer Vielzahl von Unterrichtsgruppen (z.B. den Schulklassen mehrerer Schuljahre) öffentlich zugänglich zu machen und es im Anschluss daran jeweils zu vervielfältigen. Ein solch intensives "Ausschlachten" eines Werkes könnte im Extremfall dazu führen, dass Schulbuchverlage ihren aus Schülern, Lehrern und der Bildungseinrichtung bestehenden Primärmarkt verlieren, weil jede Schule von jeder neuen Auflage eines Werkes nur noch ein Exemplar zur Einspeisung in das eigene Übertragungsnetz anschafft. Eine urheberrechtliche Schrankenregelung mit derart weit reichender Wirkung müsste sich an Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie und an Artikel 14 Abs. 1 GG messen lassen.
Der Entwurf begründet nicht überzeugend, weshalb Vervielfältigungen, die auf der Grundlage von § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E für den Gebrauch im Schulunterricht hergestellt werden, gemäß den §§ 54 und 54a UrhG vergütungspflichtig sein sollen, während gemäß § 52a Abs. 3 UrhG-E für Vervielfältigungen nach § 52a Abs. 2 UrhG-E zum Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht keine Vergütungspflicht bestehen soll. Die Entwurfsbegründung (vgl. S. 45) weist zwar zutreffend darauf hin, dass Vervielfältigungen nach § 52a Abs. 2 UrhG-E mittels Geräten erfolgen, für die gemäß den §§ 54?und 54a Abs. 1 UrhG eine pauschalierte Gerätevergütung zu entrichten ist. Fraglich ist indes bereits, inwieweit diese Vergütung Urhebern zugute kommt, deren Werke nach § 52a Abs. 2 UrhG-E vervielfältigt werden. Denn bei der Verteilung des Vergütungsaufkommens aus den §§ 54 und 54a Abs. 1 UrhG-E durch die Verwertungsgesellschaften werden nur Urheber berücksichtigt, bei deren Werken nach ihrer Art zu erwarten ist, dass eine Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG-E erfolgt (vgl. insoweit zu § 54a UrhG Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, Kommentar, 2. Aufl. 1999, § 54a Rdnr. 4). Diese Erwartung wird umso geringer, je mehr sich die Praxis der Vervielfältigung bei einem bestimmten Werk (z.B. einem Schulbuch) von einer Nutzung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG-E zu einer Nutzung nach § 52a Abs. 2 UrhG-E verlagert. Bei der Bemessung der Betreiberabgabe nach § 54a Abs. 2 UrhG-E, die für in Schulen betriebene Vervielfältigungsgeräte erhoben wird, werden Vervielfältigungen, die auf der Grundlage von § 52a Abs. 2 UrhG-E erfolgen, nicht berücksichtigt. Das führt zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass die vollständige Vervielfältigung eines Werkes, die nicht nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E, sondern nur nach § 52a Abs. 2 UrhG-E zulässig ist, keine Betreiberabgabe auslöst, während eine das Recht des Urhebers weniger einschränkende Vervielfältigung eines kleinen Werkteils nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E gemäß § 54a Abs. 2 UrhG vergütungspflichtig ist. Eine etwaige Vergütungsfreiheit der Werknutzung nach § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E müsste sich an Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie und an Artikel 14 Abs. 1 GG messen lassen. Die Entwurfsbegründung enthält dazu keine Ausführungen.



C. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/38, 06. 11. 2002)


Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2002 zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Stand: 06.11.2002)

Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein)

Zu Buchstabe a)
Die Bundesregierung stellt mit Befriedigung fest, dass der Bundesrat das Anliegen der Bundesregierung grundsätzlich unterstützt.

Zu Buchstabe b)
Zu der aus Sicht des Bundesrates mangelnden Berücksichtigung der Interessen und Vorschläge einzelner Wirtschaftsgruppen weist die Bundesregierung darauf hin, dass sämtliche Stellungnahmen eingehend geprüft und erwogen worden sind. Weil vielfach Interessengegensätze deutlich wurden, konnte aber nicht allen Vorschlägen der beteiligten Kreise entsprochen werden.

Zu Buchstabe c)
Die Bundesregierung nimmt die Äußerung des Bundesrats zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der „legalen Quelle“ in § 53 Abs. 1 UrhG zum Anlass, erneut sorgfältig zu prüfen, ob es sich empfiehlt, die Privatkopie nur von „legalen Quellen“ zu erlauben.
Für eine solche Regelung sprechen die gerade bei der digitalen Kopie von den Rechteinhabern befürchteten Einbußen sowie der Gedanke, dass andernfalls ein rechtswidriger Zustand nur perpetuiert würde. Allerdings wird auch zu berücksichtigen sein, dass beim Erlass von Rechtsnormen darauf zu achten ist, dass die Normadressaten die Norm befolgen werden. Das erscheint nach Einschätzung der Bundesregierung bei der Zulässigkeitsvoraussetzung einer rechtmäßigen Kopiervorlage von Kopien zum privaten Gebrauch zweifelhaft. Beim Online- Zugriff und auch in vielen Fällen der Offline-Vervielfältigung lässt sich nämlich die Rechtmäßigkeit der Kopiervorlage nicht beurteilen. Im Internet zum Download bereitgehaltene Dateien bieten keinerlei Anhaltspunkte für ihre Herkunft. Bei Offline-Medien, wie etwa CD’s, ist in der Regel allein das booklet, nicht aber der Tonträger selbst, geeignet, die Originalität der Vorlage zu belegen. Das ist auch der Grund, weshalb nach den Angaben des Handels bei Tonträgerhändlern eben diese booklets, nicht aber die Tonträger selbst gestohlen werden (vgl. dazu die Ausführungen von Schäfer in: Festschrift für Nordemann, S. 191/197). Das Erfordernis einer „legalen Quelle“ bei § 53 Abs. 1 UrhG liefe de facto auf ein Verbot der Herstellung von Kopien zum privaten Gebrauch hinaus. Die Durchsetzung eines solchen Verbotes hat der Gesetzgeber bereits 1965 im analogen Bereich für unmöglich gehalten. Diese Erwägungen gelten im digitalen Bereich unverändert fort. Ein solches Verbot würde die soziale Realität ignorieren und die Autorität und Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung untergraben (so auch Schack in: Festschrift für Erdmann, S. 165/170).

Im Übrigen berücksichtigt der Entwurf der Bundesregierung sehr wohl im Rahmen der Vergütung, inwieweit technische Schutzmaßnahmen angewendet wurden. So soll § 13 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) um einen neuen Absatz 4 ergänzt werden, wonach die Verwertungsgesellschaften bei der Tarifgestaltung berücksichtigen müssen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen auf die betreffenden Werke angewendet werden. Außerdem entspricht bereits das geltende Recht der Vorgabe der Richtlinie. So hat der Urheber nach § 54d UrhG Anspruch auf eine “angemessene” Vergütung gegen die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten oder von Leerträgermedien. Dies bietet einen geeigneten Rahmen für die Berücksichtigung des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen. Der Grundsatz der angemessenen Vergütung wird auch in der Regelung des § 54d Abs. 1 UrhG wiederholt, wonach die in der Anlage bestimmten Vergütungssätze als angemessen gelten. Die Bundesregierung beabsichtigt, dem durch eine Anpassung der Vergütungssätze in einem weiteren Gesetzentwurf Rechnung zu tragen.
Es erscheint hingegen nicht sachgerecht, den Umfang privater Kopien per Gesetz quantitativ festzulegen. Maßgeblich ist nach geltendem Recht der jeweils mit der Vervielfältigung persönlich verfolgte Zweck im Einzelfall. Dessen Beurteilung in Zweifelsfällen muss der Rechtsprechung überlassen bleiben. Grundsätzlich wird sich die Privatkopie auf wenige Exemplare beschränken. Es ist aber durchaus denkbar, dass in einem Fall bereits ein Vervielfältigungsstück ausreicht, während in einem anderen mehrere Exemplare zulässig sind. Eine numerisch bestimmte Obergrenze schafft demgegenüber den Anreiz, diese auch auszuschöpfen.

Zu Buchstabe d)
Soweit der Bundesrat Unzulänglichkeiten bei den Schutzbestimmungen bemängelt, wird diese Einschätzung von der Bundesregierung nicht geteilt. Es ist – entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG – bereits nach geltendem Recht möglich, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In Anspruch zu nehmen ist nach ständiger Rechtsprechung jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung im Online-Bereich, wenngleich hier zusätzlich die §§ 8 ff. des Teledienstegesetzes (TDG) zu beachten sind. Ein solcher Kausalzusammenhang wird sowohl in der Rechtsprechung (OLG München, WRP 2001, 578 – MIDI-Files im Internet) als auch von der Literatur (vgl. nur Hoeren/Sieber/Spindler, Handbuch Multimediarecht, 29 Rn. 355 für Access-Provider; v. Olenhusen/Crone, WRP 2002, 164/167) grundsätzlich bejaht. Auch der Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) davon ausgegangen, dass „Provider“ bei Urheberrechtsverletzungen unter den genannten Voraussetzungen grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Zu Buchstabe e)
Auch die Erwägungen des Bundesrates zur Aufnahme des „Drei-Stufen-Tests“ in den Gesetzentwurf hält die Bundesregierung – im Einklang mit allen anderen Mitgliedstaaten der EU – nicht für überzeugend. Der Gesetzgeber hätte bereits in der Vergangenheit zahlreiche Gelegenheiten gehabt, den sog. „Drei-Stufen-Test“ unmittelbar in das Urheberrechtsgesetz aufzunehmen. Er hat dies zu Recht nicht als notwendig erachtet, weil der „Drei-Stufen-Test“ in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts ist. Der Gesetzgeber ist danach gehalten, bei der – klaren und bestimmten – Formulierung der Schranken die Vorgaben des „Drei-Stufen-Tests“ zu beachten. Es erscheint zweifelhaft, ob mit einer Aufnahme des „Drei-Stufen-Tests“ in das Gesetz die angestrebte Klarstellung bewirkt werden könnte. Für den Rechtsunterworfenen werden nämlich dadurch die klar und bestimmt gefassten Schrankenvorschriften unberechenbar. Er sollte sich ohne zusätzliche Prüfungspflichten auf die jeweilige Schranke einstellen können.

Zu Buchstabe f)
Zur vom Bundesrat angesprochenen Frage des Interessenausgleichs und dem Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bereits früher aus guten Gründen getroffene Regelungen – soweit möglich – erhalten bleiben sollten. Dies gilt insbesondere für die Beibehaltung der Privatkopie auch im digitalen Bereich. Dies bestimmt zugleich auch den Maßstab für die Anpassung anderer Schranken an moderne Informationstechnologien bei gleichzeitigem Rechtsschutz technischer Schutzmaßnahmen.

Zu Nummer 2 (Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14 [§ 52a UrhG])

Die Bundesregierung hat die Kritik des Bundesrates zum Anlass genommen, am 15. Oktober 2002 eine Anhörung der beteiligten Kreise zum vorgeschlagenen § 52a UrhG-E durchzuführen.
Unter Einbeziehung der Ergebnisse dieser eingehenden Erörterung stimmt die Bundesregierung den Erwägungen zu, die der Bundesrat in der Begründung seiner Prüfbitte zum Verhältnis von § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E (öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht) zu § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E (Vervielfältigung von kleinen Teilen eines Werkes oder eines Werkes von geringem Umfang zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht) angestellt hat.

So ist in der Tat aus der Sicht der Urheber der durch § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG-E für zulässig erklärte Gesamtvorgang funktional der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für den Schulunterricht vergleichbar, die gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E zulässig ist. Dementsprechend hält die Bundesregierung eine Verengung der Schranke des § 52a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG-E auf die öffentliche Zugänglichmachung bzw. Vervielfältigung nur von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht und für die wissenschaftliche Forschung für geboten. Mit dieser Einschränkung wird aus Sicht der Bundesregierung auch ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage vermieden. Denn die Parallelwertung in § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hat sich für den analogen Bereich bewährt. Eine entsprechende Regelung dürfte auch für den digitalen Bereich zu befriedigenden Ergebnissen führen. Zur Klarstellung sollten nach den Worten „im Unterricht“ die Worte „an Schulen und Hochschulen“ eingefügt werden. Damit wird für den Hochschulbereich einem praktischen Bedürfnis entsprochen und zugleich im internationalen Vergleich die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hochschulen gewährleistet.

Danach könnte § 52a Abs. 1 UrhG-E wie folgt lauten:
„(1) Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
1. zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern oder
2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“
Weil sich die Nutzungsvorgänge nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG-E sowie nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E funktional entsprechen, erscheint es im Übrigen folgerichtig, wie vom Bundesrat vorgetragen dann auch beide Vorgänge vergütungspflichtig zu gestalten. Es erscheint darüber hinaus erwägenswert, die Regelung des § 52a UrhG-E durch eine Bereichsausnahme für Filmwerke zu ergänzen, wonach öffentliche Zugänglichmachungen von Filmwerken und damit im Zusammenhang stehende Vervielfältigungshandlungen stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig sind. Hierfür spricht, dass das geltende Recht für die Schrankenbestimmung der öffentlichen Wiedergabe bereits eine entsprechende Regelung in § 52 Abs. 3 UrhG enthält.



D. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)(BT-Drs. 15/837, 09.04.2003)


Diese Beschlussempfehlung erfolgt:
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den WIPO-Verträgen vom 20. Dezember 1996 über Urheberrecht sowie über Darbietungen und Tonträger

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft


A. Problem
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (World Copyright Treaty – WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phongrams Treaty – WPPT) sind Ergebnis der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und verwandter Rechte. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland diese Verträge gezeichnet hat, steht die Zustimmung zu den beiden Verträgen als Voraussetzungen für deren Ratifizierung aus.

Neben den EG-Mitgliedstaaten wird auch die Europäische Gemeinschaft als solche den WIPO-Verträgen beitreten. Mit dem Ziel der gemeinsamen EG-weiten Ratifizierung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erlassen.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 15/15 regelt die Zustimmung zu den WIPO-Verträgen vom 20. Dezember 1996 über Urheberrecht sowie über Darbietungen und Tonträger. Es handelt sich um ein Vertragsgesetz nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Die inhaltlich verbindlichen Vorgaben der beiden WIPO-Verträge sollen durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auf Drucksache 15/38 umgesetzt werden. Mit diesem Gesetzentwurf sollen darüber hinaus auch in erster Linie die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 umgesetzt werden.
Im Urheberrechtsgesetz wird mit dem neuen § 19a das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingeführt. Ferner werden die sog. Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes den Vorgaben der Richtlinie angepasst. Die Schrankenregelungen bestimmen, in welchen Fällen Urheber es hinnehmen müssen, dass ihre Werke ohne ihre ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Das Urheberrechtsgesetz ist hier nur in ganz geringfügigem Umfang zu ändern. Es wird klargestellt, dass auch die digitale Privatkopie zulässig ist. Neu ist die Schrankenregelung des § 52a. Sie beschränkt das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen, zugunsten von Unterricht und Forschung. Diese Regelung wird im Interesse der Schulbuchverlage, der wissenschaftlichen Verlage und der Filmindustrie enger gefasst und bis zum 31. Dezember 2006 befristet.
Außerdem werden „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ vor Umgehung geschützt. Hiermit schützen Rechtsinhaber in der digitalen Welt Inhalte vor der Nutzung ohne ihre Einwilligung. Bei Verwendung dieser technischen Schutzmaßnahmen sieht der Gesetzentwurf eine entsprechende Kennzeichnungspflicht vor. § 95b regelt, in welchen Fällen diejenigen Nutzer, die ausnahmsweise Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nutzen dürfen, von den Rechtsinhabern verlangen können, die Möglichkeit zur Werknutzung auch dann zu erhalten, wenn die Rechtsinhaber technische Schutzmaßnahmen eingesetzt haben. Die Verbände der Rechtsinhaber wollen hier vorrangig auf freiwillige Abreden mit den Verbänden der Schrankenbegünstigten setzen. Diesem Wunsch folgend soll mit einer Beweislastumkehr ein Anreiz für freiwillige Vereinbarungen geschaffen werden.
Ferner regelt das Gesetz, dass ausübende Künstler hinsichtlich ihrer Darbietungen nicht nur das von der Richtlinie zwingend vorgegebene neue „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ als Ausschließlichkeitsrecht erhalten, sondern auch insgesamt hinsichtlich ihrer Rechtsstellung den Urhebern angenähert werden.
§ 137j enthält Übergangsregelungen für die Richtlinienumsetzung. Der in Absatz 1 des Regierungsentwurfs bestimmte Zeitraum, in dem Rechtsinhaber und Schrankenbegünstigte freiwillige Vereinbarungen über die Art und Weise der Schrankendurchsetzung gegen technische Maßnahmen treffen können, wird auf ein Jahr – statt bislang drei Monate – nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgedehnt; da es sich um eine Regelung des Inkrafttretens handelt, ist diese in Artikel 6 des Gesetzes zu verorten.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs unter Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs unter Buchstabe b in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/15 – unverändert anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/38 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.


Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft – Drucksache 15/38 – mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)


Referententwurf Bundesministerium der Justiz (BMJ) 
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
(BT-Drs. 15/837,09.04.2003)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist, veröffentlichte Werke

1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

(...)

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(1) unverändert

(2) ... (bezieht sich nicht auf § 50 UrhG)

Artikel 3 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2)... (bezieht sich nicht auf § 50 UrhG)

Es treten in Artikel 1 Nr. 34 der § 95b Abs. 2 und der § 95d Abs. 2 sowie in Nr. 42 der § 111a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und der Artikel 3 am … (Einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.


I. Zum Beratungsverfahren

1. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe in seiner 10. Sitzung am 14. November 2002 jeweils in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. Die Vorlage auf Drucksache 15/38 hat der Deutsche Bundestag zusätzlich dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

2. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlagen in seiner 17. Sitzung am 9. April 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 zu empfehlen.

Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu empfehlen.

Der Ausschuss hat außerdem die Ablehnung der Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen.

Der Ausschuss hat die Ablehnung der Änderungsanträge der Fraktion der FDP mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen.

Schließlich hat der Ausschuss die Annahme des Entschließungsantrages mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/ CSU empfohlen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlagen in seiner 11. Sitzung am 9. April 2003 beraten und hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 die Annahme empfohlen. Dieser Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/ CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und gegen die Stimmen der Fraktion der FDP gefasst. Weiterhin hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 in der Fassung der Ausschussdrucksachen 20 und 22 des Rechtsausschusses zu empfehlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlagen in seiner 8. Sitzung am 12. März 2003 beraten und hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 einstimmig beschlossen, die Annahme zu empfehlen. Der Ausschuss hat weiterhin mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Empfehlungen anzunehmen:

„Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt dem federführenden Ausschuss bei der weiteren Beratung am Kompromiss des Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 1 Pkt. 15, § 53 Abs. 1 UrG-E) festzuhalten. Dieser umfasst die Zulassung der so genannten digitalen Privatkopie und sieht eine pauschale Vergütungspflicht vor. Zugleich erhalten technische Schutzmaßnahmen einen angemessenen und strafbewehrten Rechtsschutz. Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt weiter, von der Aufnahme einer Voraussetzung, dass die Werke aus „legalen Quellen“ stammen müssen, zugunsten der Rechtssicherheit der Schrankenbegünstigten abzusehen sowie weiterhin eine unentgeltliche Anfertigung der Vervielfältigungsstücke durch Dritte uneingeschränkt zuzulassen.
Zur Regelung der Schranke zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (Art. 1 Pkt. 14, § 52a UrhG-E) empfiehlt der Ausschuss für Kultur und Medien dem federführenden Ausschuss bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs

1. an der Schranke zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung festzuhalten;

2. sicherzustellen, dass die Schrankenregelung nicht die Zugänglichmachung ganzer Werke, sondern angelehnt an die bestehende Regelung zur Vervielfältigung in § 53 Abs. 3 UrhG nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zulässt;

3. für die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken in den ersten zwei Jahren nach Beginn ihrer Verwertung im Geltungsbereich des Gesetzes sowie von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, stets die Einwilligung des Berechtigten vorzusehen;

4. die Vergütungspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften für die öffentliche Zugänglichmachung in § 52a Abs. 3 UrhG-E ebenfalls auf den Unterrichtsbereich (§ 52a Abs. 1 Nr. 1) auszudehnen.“

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 15/38 in seiner 10. Sitzung am 9. April 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu empfehlen. Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP, die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf den Ausschussdrucksachen 13, 20 und 22 des Rechtsausschusses anzunehmen. Der Ausschuss beschloss, mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU und eines Mitglieds der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der FDP abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss, mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.

3. Beratungsverlauf und -ergebnis im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 4. Sitzung am 18. Dezember 2002 beraten und beschlossen, am 29. Januar 2003 eine öffentliche Anhörung zu beiden Gesetzentwürfen durchzuführen. An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr.-Ing. Thorsten Bahke Direktor des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin
Prof. Dr. Jürgen Becker Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes und Chefsyndikus der GEMA, München
Dr. Thorsten Braun Syndikus, Bundesverband phonografischer Wirtschaft e.V., Hamburg
Claus Grewenig Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), Berlin
Helke Heidemann-Peuser Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Berlin
Bernhard Kloos Deutscher Multimediaverband e.V., Berlin
Till Kreutzer Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (IFROSS), Hamburg
Prof. Dr. Rainer Kuhlen Universität Konstanz
Prof. Dr. Ferdinand Melichar Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Verwertungsgesellschaft „Wort“, München
Dr. Ulf Müller Rechtsanwalt, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Münster
Prof. Dr. Haimo Schack Universität Kiel
Susanne Schopf Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V., Berlin
Prof. Dr. Mathias Schwarz Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, Wiesbaden
Dr. Christian Sprang Börsenverein des Deutschen
Buchhandels e.V., Frankfurt am Main
Prof. Dr. Barbara Stickelbrock Universität Bielefeld
Dipl.-Ing. Bruno Stubenrauch Initiative IDIN, Bonstetten
Ricarda Veigel Bundesverband deutscher Zeitungsverleger, Berlin
Dr. Arthur Waldenberger Verband der deutschen Zeitschriftenverleger, Berlin

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 7. Sitzung des Rechtsausschusses vom 29. Januar 2003 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat beide Gesetzentwürfe in seiner 15. Sitzung am 9. April 2003 abschließend beraten. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 hat der Rechtsausschuss einstimmig die Annahme empfohlen. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 hat der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Zu diesem Gesetzentwurf nahm der Ausschuss einstimmig folgende Entschließung an:

„Der Rechtsausschuss fordert die Bundesministerin der Justiz auf, im Hinblick auf Befürchtungen der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes sorgfältig zu beobachten, wie sich das Gesetz in der Praxis auswirkt. Sollte es wider Erwarten zu wesentlichen Missbräuchen und Beeinträchtigungen der Verwertungsrechte der Verlage kommen, erwartet der Rechtsausschuss einen unverzüglichen Vorschlag der Bundesregierung zum korrigierenden Eingreifen des Gesetzgebers.“

Die Mitglieder aller Fraktionen waren sich einig, dass die Berichterstattergespräche in einer ergebnisorientierten und guten Atmosphäre geführt wurden und dankten den Mitarbeitern des Bundesministeriums der Justiz.

Die Koalitionsfraktionen stellten heraus, dass der Gesetzentwurf das Ziel verfolge, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Bis auf wenige Ausnahmen beschränke der Gesetzentwurf sich dabei darauf, das umzusetzen, was die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 vorgebe. Kritik habe die Regelung des § 52a Urheberrechtsgesetz ausgelöst, der die öffentliche Zugänglichmachung von Werkteilen für Unterricht und Forschung betreffe. Mit dieser Vorschrift wurde bezweckt, den Widerspruch zu beseitigen, dass im analogen Bereich Kopien möglich seien, im digitalen Bereich jedoch nicht. § 52a verdeutliche, was erlaubt sei, aber gleichzeitig auch, welche Vorgehensweisen nicht erlaubt seien. Vor dem Hintergrund der Bedenken gegen diese Regelung habe man in Gestalt der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfs einen Kompromiss gefunden. Zum einen sei die Vorschrift befristet worden und zum anderen sei die Bundesministerin der Justiz aufgefordert worden, die neue Regelung und ihre Auswirkungen in der Praxis sorgfältig zu beobachten.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte folgende Änderungsanträge:

2. Art. 1 Abs. 1 Nr. 14 (§ 52a UrhG) wird gestrichen:

Begründung:

§ 52a URHGE enthält eine Schranke des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung. Bereits veröffentlichte Werke sollen Schülern, Studenten und Wissenschaftlern, etwa in einem Intranet, zugänglich gemacht werden können, ohne dass eine Genehmigung des Urhebers erforderlich ist.
Ein Regelungsbedarf besteht hierfür indes nicht; denn eine Zugänglichmachung wurde bislang nicht verweigert. Zudem eröffnet das bestehende Zitierrecht ausreichende Möglichkeiten, Werke öffentlich zugänglich zu machen.
Es besteht durch die geplante Regelung zudem die große Gefahr, dass ein ganzer Primärmarkt (Schulbuch- und Wissenschaftsverlage) zusammenbricht, wenn erlaubt würde, geschützte Werke zukünftig genehmigungsfrei zu scannen, sie in ein Intranet zu stellen und beliebig oft auszudrucken. Hier ist der Kernbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) betroffen. Dies käme einer Enteignung der Verlage gleich. Die Geschäftsaufgabe vieler Verlage, die oft nur kleine Auflagen erstellen, droht und damit käme es zum massiven Verlust von Arbeitsplätzen.
(...)

Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU wurden mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/ CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte, dass der Gesetzentwurf mehr regele, als zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 erforderlich sei. So werde der längst überfällige Gesetzentwurf zum Schutz des geistigen Eigentums vor Diebstahl mit einer Reihe falscher Regelungen wie die des § 5 Abs. 3, der §§ 52a und 53 befrachtet. Diese Regelungen beeinträchtigten das Kernanliegen des Gesetzentwurfs, den wirksamen Schutz geistigen Eigentums, nachteilig. Im Bereich des Urheberrechts dürfe keine Vergesellschaftung stattfinden, sondern vielmehr werde auch hier ein funktionierender Markt benötigt. Die Fraktion der CDU/CSU erkenne aber an, dass gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf nunmehr substantielle Änderungen vorlägen. Auf der Grundlage dieser veränderten Regelungen sei es der Fraktion der CDU/ CSU möglich, den Gesetzentwurf mitzutragen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die entscheidenden Punkte der Umsetzung der Richtlinie in einem zweiten Schritt zu regeln seien. Hier sei eine schnelle Vorbereitung des weiteren Gesetzentwurfs und eine offene Diskussion der strittigen Punkte zugesagt worden. Abschließend fragte die Fraktion der CDU/CSU die Bundesregierung, ob mit der Regelung in § 63a Urheberrechtsgesetz ein neuer Verteilungsschlüssel für die Einnahmen der VG Wort beabsichtigt sei und welche Auswirkungen die Regelung der Vervielfältigung durch Dritte auf den Kopienversand habe.

Die Bundesregierung antwortete, dass es keineswegs beabsichtigt sei, mit § 63a Urheberrechtsgesetz, der mit der Reform des Urhebervertragsrechts in das Gesetz an dieser Stelle eingefügt worden sei, einen neuen Verteilungsschlüssel für die VG Wort vorzugeben. Die Diskussion, die hierzu innerhalb der VG Wort geführt werde, sei für die Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht recht verständlich. Ebenso wenig sei mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt, bei den laufenden Verhandlungen über den Kopienversand und die hierfür zu entrichtende Vergütung für die eine oder andere Seite Partei zu ergreifen.

Die Fraktion der FDP stellte folgende Änderungsanträge:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

3. zu 14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: entfällt.

Begründung:

Die Regelung des § 52a UrhG-E, wonach nicht nur einzelne Teile eines Werkes, sondern ganze Werke zu Unterrichtsund wissenschaftlichen Forschungszwecken öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, wird den Anforderungen des in der Richtlinie geforderten „Drei-Stufen-Tests“ (Art. 5 Abs. 5) nicht gerecht und ist im Übrigen auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben eines umfassenden Urheberschutzes gemäß Art. 14 GG nicht zu vereinbaren.
Die Schranke des § 52a käme einer Enteignung der Urheber und Verleger von Schulbüchern und wissenschaftlicher Literatur gleich. Elektronische Ausgaben von Schulbüchern, Fachzeitschriften usw. könnten künftig von Schulen, Universitäten und sonstigen Forschungseinrichtungen ihren Angehörigen vollständig und ohne den Erwerb entsprechender Einzellizenzen in der erforderlichen Zahl zur Verfügung gestellt werden. Im Bereich des Schulgebrauchs soll dies nach dem Willen der Bundesregierung sogar unentgeltlich möglich sein (vgl. § 52 a Abs. 3 UrhG-E). Dies hätte zur Folge, dass der Vertrieb digitaler Unterrichtsmaterialien praktisch unmöglich würde und damit ein wesentlicher Primärmarkt für die Verlage und sonstigen Anbieter zerstört würde. Bei den Schranken handelt es sich jedoch um Ausnahmevorschriften vom Verbot der ungenehmigten Vervielfältigung und Verbreitung, die zur Wahrung der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers an seinem Werk im Hinblick auf ihren verfassungsrechtlichen Schutz gemäß Artikel 14 GG stets eng auszulegen sind (BGHZ 134, 250 – „CB-Infobank I“). Der „Drei-Stufen-Test“ des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie, schreibt vor, dass die Ausnahmen und Beschränkungen von urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten „nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden [dürfen], in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“. § 52a UrhG-E lässt sich mit diesem Grundsatz nicht vereinbaren.
Soweit den Rechteinhabern ein verwertungsgesellschaftspflichtiger Anspruch auf „angemessene Vergütung“ gegeben wird, wird dieser keinen angemessenen Ausgleich herbeiführen. Eine Kompensation für die zu befürchtenden weitreichenden Umsatzeinbrüche können diese im Regelfall erst Jahre später zu erwartenden Erlöse nicht darstellen.
Soweit § 52a als Gegenstück zu § 53 Abs. 3 UrhG für den digitalen Bereich konzipiert ist, verkennt der Regierungsentwurf – im Widerspruch zu Erwägungsgrund 38 der Richtlinie (s. o. in der Vorbemerkung), dass die Unterschiede zwischen Werknutzungen mittels analoger und digitaler Technik auch in einer rechtlichen Differenzierung ihren Niederschlag finden müssen. Aus diesem Grund greift im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten digitaler Nutzungsformen auch die Überlegung zu kurz, in § 52a analog zu § 53 Abs. 3 UrhG nur die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile zuzulassen. Im Rahmen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einem geschützten Werk eröffnet bereits § 51 UrhG das Recht, das Werk zustimmungsfrei zu zitieren und das Zitat dabei auch öffentlich zugänglich zu machen. Dem Bedürfnis nach einem zustimmungsfreien Zugriff auf bestimmte Werke im Interesse der Unterrichtsgestaltung und -versorgung trägt der geltende § 53 Abs. 3 UrhG in ausreichendem Maße Rechnung. Schließlich besteht für die in § 52a vorgesehene Ausnahme überhaupt kein Bedürfnis. Bereits heute ist es mit Hilfe elektronischer Lizenzmodelle ohne größeren Aufwand möglich, Lizenzen auch kurzfristig, für kleine Werkteile und für einzelne Nutzungen zu erwerben. Wo geschützte Werke massenhaft in digitalen Medien eingesetzt werden (insbesondere Hochschulen), lässt sich eine zusätzliche Vereinfachung der Lizenzierung durch Rahmenverträge erreichen. Dies wird heute auch bereits praktiziert. In der digitalen Welt ist deshalb der Privatautonomie der Vorrang zu geben und die Rechtseinräumung den Beteiligten zu überlassen. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen folgt, dass auch eine teilweise Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 52a zugunsten bestimmter Werkarten (z. B. Filme) oder bestimmter Verwertungsbereiche (z. B. Schulbuchverlage) unzureichend wäre. Aus sachlichen und rechtlichen Erwägungen ist es deshalb geboten, § 52a UrhG-E ersatzlos zu streichen.
(...)

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines


Nach der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen wesentlichen Einschränkung gegenüber der ursprünglichen Fassung ist nicht zu erwarten, dass sich die Befürchtungen der wissenschaftlichen Verlage erfüllen werden, dass § 52a Urheberrechtsgesetz ihre Erstverwertung unzumutbar beeinträchtigen wird. Gleichwohl wird nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sorgfältig zu beobachten sein, wie sich die Regelung in der Praxis auswirkt. Sollte es wider Erwarten zu wesentlichen Missbräuchen und Beeinträchtigungen der Verlage kommen, wäre der Gesetzgeber aufgerufen, unverzüglich erneut korrigierend einzugreifen. Soweit die Beobachtung der Praxis es rechtfertigt oder gebietet, kann die Befristung auch vorzeitig aufgehoben oder die RegelungimRahmenderMöglichkeiten der Richtlinie umgestaltet werden.

Der Rechtsausschuss nimmt die im Regierungsentwurf vorgesehene Klarstellung in § 53 Abs. 1 UrhG-E zustimmend zur Kenntnis, wonach einzelne Vervielfältigungen (Privatkopie) auf beliebigen Trägern zulässig sind. Ferner bestätigt er, dass die Richtlinie den Schutz technischer Schutzmaßnahmen vor Umgehung gebietet und es hinsichtlich der Privatkopie zulässt, den Rechtsinhaber zu verpflichten, den Begünstigten die Werknutzung auch durch Privatkopie zu ermöglichen.
Hierzu hat der Ausschuss sich mit dem Problem befasst, dass die grundsätzlich zulässigen Privatkopien von gesperrtenMedien nicht auf allen Datenträgern hergestellt werden können. Von Seiten der Verbände der Verbraucher und von Informationswissenschaftlern wird gefordert, die Rechtsinhaber zu verpflichten, die Privatkopie auch hier zu ermöglichen. Dagegen wenden sich die Organisationen der Verwerter unter Berufung auf ihr Recht des geistigen Eigentums. Der Ausschuss bittet die Bundesregierung, diese Frage bei der Vorbereitung der angekündigten nächsten Novelle zum Urheberrecht weiter zu prüfen und in Gesprächen mit allen Beteiligten Lösungen zu suchen, die den Interessen beider Seiten gerecht werden.

Der Ausschuss hat anlässlich dieses Gesetzentwurfs auch die über das Urheberrecht hinausgehenden rechtlichen Probleme der Kopierschutzsysteme beraten. Er bittet die Bundesregierung, im Rahmen des angekündigten nächsten Entwurfs die wettbewerbsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und informationsrechtlichen Fragen des Einsatzes von Kopierschutzsystemen angesichts der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung weiterhin zu prüfen und erforderlichenfalls entsprechende Regelungen zur Ausgestaltung und Begrenzung zu entwerfen.

2. Im Einzelnen

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Gesetzentwurf unverändert bleibt, wird auf die jeweilige Begründung des Entwurfs in Drucksache 15/38, S. 31 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 52a)

Zu Absatz 1
Aus der Sicht der Urheber ist der durch § 52a Abs. 1 Nr. 1 für zulässig erklärte Gesamtvorgang funktional der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für den Unterricht vergleichbar, die gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 zulässig ist. Dementsprechend wird § 52a Abs. 1 auf die öffentliche Zugänglichmachung bzw. Vervielfältigung nur von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften beschränkt.
Nach den Worten „im Unterricht“ werden die Worte „an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung“ eingefügt. Damit orientiert sich die Regelung wiederum an dem Vorbild des § 53 Abs. 3 Nr. 1 und entspricht zugleich für den Hochschulbereich einem praktischen Bedürfnis. Die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hochschulen wird im internationalen Vergleich gewährleistet.
Mit § 52a Abs. 1 Nr. 2 wird die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erlaubt. Dabei ist an kleine Forschungsteams gedacht; nicht zulässig ist zum Beispiel, Werke so in das Intranet einer Universität einzustellen, dass sämtlichen dort tätigen Forschern die Nutzung des Werkes ermöglicht wird. Die Interessen der wissenschaftlichen Verlage werden dadurch gewahrt, dass dies nur für Teile eines Werks, für Werke geringen Umfangs sowie für einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften gilt. Anders als beim Unterrichtsgebrauch muss es sich hier jedoch nicht um kleine Teile eines Werks handeln. Darüber hinaus ist bei eigener wissenschaftlicher Forschung die Nutzung von Monographien möglich (Werke geringen Umfangs).

Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, in welchen Fällen die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 52a Abs. 1 stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist. Die Ausnahmeregelung in Satz 1 gilt für Werke, die für den Unterricht an Schulen bestimmt sind. Mit der auf diese Werke bezogenen Bereichsausnahme wird ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage vermieden. Bei Filmwerken ist die Ausnahme in Satz 2 wegen der für den Film typischen Staffelung der Auswertung („Verwertungskaskade“) mit einer Befristung auf die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in deutschen Filmtheatern notwendig, aber auch ausreichend.

Zu Absatz 3
Zwischen dem Anwendungsbereich des § 52a Abs. 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs und den Regelungen des § 53 bestehen Überschneidungen, die durch die Neufassung von § 52a Abs. 3 beseitigt werden. Mit § 52a wird die erlaubnisfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und verwandter Schutzgüter im Online-Bereich geregelt. Zu diesem Zweck ist es notwendig, diejenigen Vervielfältigungen zuzulassen, die zur Zugänglichmachung erforderlich sind. Der Rahmen für die Zugänglichmachung nicht erforderlicher, aber nach anderen Vorschriften zulässiger Vervielfältigungshandlungen wird für den hier angesprochenen Bereich des Unterrichts und der Wissenschaft insbesondere von § 53 Abs. 2 und 3 bestimmt.

Zu Absatz 4
Die Vergütung der Vervielfältigungsvorgänge nach § 52a Abs. 3, die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlich sind, wird von Absatz 4 der Vorschrift mitumfasst. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungshandlungen, die nach anderen Vorschriften zulässig ist, ergibt sich aus den jeweiligen, bereits bestehenden Regelungen. Eine darüber hinausgehende Regelung der Vergütungspflicht für Vervielfältigungen nach § 52a Abs. 3 ist entbehrlich. Die einzelnen Schulen werden infolge dieser Regelung nicht administrativ belastet werden. Die Vergütung wird nämlich in Gesamtverträgen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Schulträgern geregelt werden.



E. Bundesrat Unterrichtung (BT-Drucksache 15/1066, 27.05.2003)


Zugeleitet mit Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 23. Mai 2003 an den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit Abdruck an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Anrufung des Vermittlungsausschusses

Der Bundesrat hat in seiner 788. Sitzung am 23. Mai 2003 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. April 2003 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

Zu § 52a UrhG gibt es keine Änderungswünsche/Äußerungen
(...)



F. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucksache 15/1353, 02.07.2003)


Das vom Deutschen Bundestag in seiner 41. Sitzung am 11. April 2003 beschlossene Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wird wie folgt geändert:
(...)

Zu § 52a UrhG gibt es keine Änderungswünsche/Äußerungen


G. Bundestag Beschluss (BT-Drucksache 445/03, 04.07.2003)


Der Bundesrat hat in seiner 790. Sitzung am 11. Juli 2003 beschlossen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 11. April und am 3. Juli 2003 verabschiedete Gesetz einen Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht einzulegen.



H. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag wurde mit der notwendigen Mehrheit am 11.07.2003 im Bundesrat angenommen und am 12.09.2003 im BGBL Teil I, Heft 46, Seite 1774 veröffentlicht.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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