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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (Regelung seit 13.09.2003)
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
Rechtsanwalt Steffen Mälzer
 (Rechtsanwalt)
06108
 Halle/Saale
 (BRD)

Telefon 0345528080

Stand: 01.02.2010
Zur Änderung zum 13.09.2003 (Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft)
Nachfolgend ein Auszug aus den Gesetzgebungsmaterialien zu diesem Änderungsgesetz und speziell § 19 UrhG.

Sie wollen alle? Hier der Link zum Institut für Urheber- und Medienrecht, mit allen Dokumenten speziell für dieses Änderungsgesetz.



Wir (der Autor und seine Mitwirkenden) haben im nachfolgenden Text gegenüber den Originalen Veränderungen vorgenommen, insb. Absätze, Hervorhebungen und Unterstreichungen eingefügt, etc.


Kleine Erläuterung zu einem Teil unserer Formatierungen:
(Etwaige jetzt folgende Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
Speziell zu § 19!
Abweichungen der Vorschläge untereinander, also des neueren vom je vorherigen!


Gesetzgebungsverfahren:


Initiative: Der Referentenentwurf Bundesministerium der Justiz (BMJ) vom 18. März 2002

Regierungsentwurf vom 16. August 2002 - Der Regierungsentwurf vom 16. August 2002 (BR-Drs. 684/02; Kabinettsbeschluß vom 31. Juli 2002)

Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2002 - Die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2002 zum Regierungsentwurf vom 16. August 2002

Gegenäußerung der Bundesregierung - Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (6. November 2002)

Regierungsentwurf vom 6. November 2002 - Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 6. November 2002 (BT-Drs. 15/38)

Formulierungshilfe vom 14. März 2003 - Vorblatt zum Antrag der Berichterstatter der Koalitionsfraktionen; Antrag der Berichterstatter der Koalitionsfraktionen / Zusammenstellung

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. April 2003 - Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. April 2003 (BT-Drs. 15/837)

Gesetzesbeschluss des Bundestages im Bundesrat (2. Mai 2003) - Der Gesetzesbeschluss des Bundestages liegt dem Bundesrat vor (BR-Drs. 271/03 vom 2. Mai 2003)

Empfehlung zur Einberufung des Vermittlungsausschusses (13. Mai 2003) - An den Bundesrat gerichtete Empfehlung zur Einberufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 271/1/03 vom 13. Mai 2003)

Unterrichtung durch den Bundesrat (27. Mai 2003) - Unterrichtung (des Bundestages) durch den Bundesrat über die Gründe für die Anrufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 GG (BT-Drs. 15/1066 vom 27. Mai 2003)

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (2. Juli 2003) - An den Bundestag gerichtete Empfehlung, den § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu ändern (BT-Drs. 15/1353 vom 2. Juli 2003)

Bundesrat – 790. Sitzung – 11. Juli 2003, Seite 219, Tagesordnungspunkt 57

BR-Drs. 445/03 - Beschluß des Bundesrats (BR-Drs. 445/03) (Anm.: Enthält auch den Beschluß des Bundestags)

Veröffentlichung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Nr. 46 vom 12. September 2003 (S. 1774-1788)



A. Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 684/02; Kabinettsbeschluß vom 31.07.2002)


Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

A. Ziel
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Richtlinie bezweckt neben der Harmonisierung von Teilen des Urheberrechts auch die EG-weite gemeinsame Ratifizierung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger. Mit dem Gesetz sollen im Wesentlichen zunächst nur die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie sowie die verbindlichen Vorgaben der beiden WIPO-Verträge umgesetzt werden.

B. Lösung
Im Urheberrechtsgesetz wird mit dem neuen § 19a das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingeführt. Ferner werden die sog. Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes den Vorgaben der Richtlinie angepasst. Die Schrankenregelungen bestimmen, in welchen Fällen Urheber es hinnehmen müssen, dass ihre Werke ohne ihre ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Das Urheberrechtsgesetz ist hier nur in ganz geringfügigem Umfang zu ändern. Es wird klargestellt, dass auch die digitale Privatkopie zulässig ist. Außerdem werden sog. „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ vor Umgehung geschützt. Hiermit schützen Rechtsinhaber in der digitalen Welt Inhalte vor der Nutzung ohne ihre Einwilligung. Wer technische Schutzmaßnahmen verwendet, muss darauf durch entsprechende Kennzeichnung hinweisen.
Ferner regelt das Gesetz, dass ausübende Künstler – wie z.B. Musiker und Schauspieler – hinsichtlich ihrer Darbietungen nicht nur das von der Richtlinie zwingend vorgegebene neue „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ als Ausschließlichkeitsrecht erhalten, sondern auch insgesamt hinsichtlich ihrer Rechtsstellung den Urhebern angenähert werden.

C. Alternative
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden voraussichtlich nicht mit Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand:
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand, da organisatorische Umstellungsarbeiten zur Umsetzung dieses Gesetzes nicht erforderlich sind.

E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft und für Private wird das Gesetz in gewissem Umfang Kosten verursachen, so in Folge des rechtlichen Schutzes für wirksame technische Schutzmaßnahmen und der entsprechenden Kennzeichnungspflichten. Diese Kosten sind jedoch nicht näher quantifizierbar. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


Textvorschlag:


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes


(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglichmachung“ eingefügt.
(...)

(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, dies sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


Begründung
A. ALLGEMEINER TEIL

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs


Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Diese Entwicklung ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass Inhalte jeder Art, damit auch solche, die urheberrechtlich geschützt sind, völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein weltumspannendes Datennetz in kürzester Zeit verbreitet und übermittelt werden können. Die Notwendigkeit einer Anpassung des noch am analogen Umfeld ausgerichteten Urheberrechts an diese Entwicklung ist allgemein anerkannt. Zum einen geht es dabei darum, den Schutz der Rechtsinhaber im digitalen Umfeld zu gewährleisten, zum anderen darum, nicht nur den Rechtsinhabern, sondern auch den Verwertern und Nutzern einen angemessene Rechtsrahmen vorzugeben, der einen möglichst effizienten Einsatz der neuen Technologien zulässt und die Entwicklung der Informationsgesellschaft fördert.

Auf internationaler Ebene hat die Diskussion insbesondere zur Vereinbarung des WIPOUrheberrechtsvertrags (WIPO Copyright Treaty – WCT) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT) geführt. Beide Verträge enthalten – zwar nur Teilbereiche abdeckende, aber doch wichtige – Regelungen, die die Stellung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten in der Informationsgesellschaft stärken und so zum Aufbau der Informationsgesellschaft mit ihrem digitalen Umfeld und dem elektronischen Geschäftsverkehr beitragen. Deutschland hat beide Verträge nach Abschluss der Verhandlungen am 20. Dezember 1996 unterzeichnet; die Ratifikation der Verträge wird durch die mit diesem Gesetzentwurf angestrebte Anpassung des deutschen Rechts – Voraussetzung der Vornahme der Ratifikation – ermöglicht.

Angesichts der fortschreitenden Globalisierung ist es folgerichtig, dass neben den EG-Mitgliedsstaaten auch die Europäische Gemeinschaft als solche den WIPO-Verträgen beitritt und die daraus resultierenden Verpflichtungen durch Gemeinschaftsgesetzgebung umgesetzt werden. Dementsprechend hat der Rat am 16. März 2000 den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu beiden Abkommen beschlossen (Beschluss des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (2000/278/EG, ABl. EG L 89/6 vom 11. April 2000). Dieser soll zusammen mit dem Beitritt aller EG-Mitgliedsstaten vollzogen werden, sobald die aus den WIPO-Verträgen resultierenden Verpflichtungen in allen Mitgliedsstaaten, und soweit wie möglich auch auf Gemeinschaftsebene, umgesetzt sind.

Auf der Grundlage des bereits 1995, also vor Abschluss der WIPO-Verträge, erstellten Grünbuchs Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(95) 382 endg. vom 19. Juli 1995) und nach mehrjähriger Konsultation aller beteiligten Kreise hat die Kommission 1997 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt (KOM(97) 628 endg. vom 10. Dezember 1997 – im folgenden: die Richtlinie). Nach intensiver Diskussion im Laufe des Rechtssetzungsverfahrens ist die Richtlinie am 22. Mai 2001 erlassen worden und am 22. Juni 2001 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. EG L 167 vom 22. Juni 2001 S. 10) in Kraft getreten. Diese Richtlinie setzt die große Mehrzahl der neuen WIPO-Verpflichtungen aus WCT und WPPT auf Gemeinschaftsebene um. Das gilt namentlich für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, den Schutz technologischer Schutzmaßnahmen sowie den Schutz von Informationen über die Wahrnehmung von Rechten. Zugleich beschränkt sich die Richtlinie nicht nur auf die bloße Umsetzung der WIPO-Verträge, sondern harmonisiert etwa die Definition des Vervielfältigungsrechts sowie – über das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinaus – die Definition des Rechts der öffentlichen Wiedergabe insgesamt.

Ebenfalls harmonisiert wird der Bereich der Ausnahmen und Schranken, für den abgesehen von einer verbindlichen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht (Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie) ein abschließender Katalog möglicher Ausnahmen und Schranken des Vervielfältigungsrechts, der Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung sowie des Verbreitungsrechts aufgestellt wird (Artikel 5 Abs. 2 bis 4).

Auf nationaler Ebene hat die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ den Anpassungsbedarf geprüft und in ihrem Zwischenbericht zum Thema „Neue Medien und Urheberrecht“ (Bundestagsdrucksache 13/8110) Empfehlungen zur Anpassung des Urheberrechts gegeben. Weitere Anregungen enthält das vom Bundesministerium der Justiz eingeholte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht „Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft“ (Baden-Baden 1997, Gerhard Schricker (Hrsg.). Der Gesetzentwurf greift einige der Empfehlungen auf, insbesondere diejenigen, die sich mit den neuen internationalrechtlichen Regelungen der WIPO-Verträge und den Vorgaben der Richtlinie decken.

Der Entwurf verzichtet allerdings bewusst auf eine umfassende Anpassung des Urheberrechts im Sinne der genannten Empfehlungen. Dies gilt insbesondere für die – auch auf internationaler Ebene (Europarat) – seit längerem und noch nicht abschließend diskutierte Frage der urheberrechtlichen Behandlung von Archivbeständen und ihrer Verwertbarkeit.

Primäres Anliegen des Entwurfs ist, die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPOVerträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell – d.h. auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen – umzusetzen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beabsichtigen, die Verträge gleichzeitig – und zusammen mit der Europäischen Union – zu ratifizieren. Eine schnelle Umsetzung der Verträge auf nationaler Ebene gewährleistet deswegen auch eine möglichst verzögerungsfreie Durchführung des Ratifizierungsprozesses auf europäischer Ebene. Soweit der vorliegende Entwurf über die Umsetzung der Richtlinie sowie die Implementierung der WIPO-Verträge hinausgeht, beschränkt er sich deswegen im wesentlichen auf Anpassungen, die sich als notwendige Folgeänderungen aus der Umsetzung darstellen.

Vor diesem Hintergrund enthält der Entwurf auch keine Regelung zur Ausfüllung der Kann- Vorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel und zur Durchsetzung der Privatkopieschranke bei der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen. Diese Fragen bedürfen weiterer Prüfung und sollen gesondert mit allen Betroffenen, den Ländern, der Rechtswissenschaft sowie der Rechtspraxis weiter intensiv und ohne Zeitdruck erörtert werden. Sie sollen – ebenso wie die sich aus dem Zweiten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung gemäß §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (2. Vergütungsbericht, BT-Drs. 14/3972) ergebenden Fragen einschließlich der Frage einer verstärkten Nutzung von Modellen zur individuellen Lizenzierung von Werken im digitalen Bereich – erst danach abschließend beantwortet und sodann Gegenstand eines weiteren Gesetzentwurfs werden.

II. Die wesentlichen Anpassungen im Ãœberblick

Die WIPO-Verträge stellen das Ergebnis der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts dar. Auf beide Verträge findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung; die Zustimmung des Bundestages ist erforderlich. Der deswegen – gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf – vorgelegte Vertragsgesetzentwurf mit Denkschriften zu beiden Verträgen würdigt den Inhalt beider Verträge ausführlich. Auf den Entwurf des Vertragsgesetzes wird insoweit verwiesen. Das deutsche Recht entspricht weitgehend den Bestimmungen der Verträge sowie der Richtlinie. Anpassungsbedarf besteht, soweit die Verträge – in Artikel 8 WCT und Artikel 10 und 14 WPPT – und entsprechend die Richtlinie – in Artikel 3 – im Rahmen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ein „Online-Recht“ normieren. Des weiteren erfordern die Verträge wie die Richtlinie eine Anpassung des deutschen Rechts, soweit es um den Schutz technischer Maßnahmen und um den Schutz von Informationen über die Rechteverwaltung geht (Artikel 11 und 12 WCT; Artikel 18 und 19 WPPT; Artikel 6 und 7 der Richtlinie). Schließlich erfordert Artikel 5 WPPT, der die Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler stärkt, eine Änderung des deutschen Rechts. Diesen Vorgaben der Verträge wird durch Schaffung eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe Rechnung getragen. Weiter werden Bestimmungen über den Schutz technischer Mittel und von Informationen für die Rechtewahrnehmung in das Urheberrechtsgesetz eingestellt. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des ausübenden Künstlers werden inhaltlich erweitert; die vermögensrechtlichen Befugnisse werden unter Berücksichtigung des neuen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung normiert. Zugleich wird anlässlich der Änderungen, die im Hinblick auf die WIPO-Verträge vorgenommen werden müssen, eine Neukonzeption des einschlägigen Abschnitts vorgenommen.

Während die beiden WIPO-Verträge es den Mitgliedstaaten überlassen, Schrankenregelungen vorzusehen (Artikel 10 WCT; Artikel 16 WPPT), schreibt die Richtlinie einerseits eine zwingende Ausnahme vom – weit gefassten – Vervielfältigungsrecht vor, andererseits enthält sie einen abschließenden Katalog der Möglichkeiten von Ausnahmen und Schranken (Artikel 5 der Richtlinie). Der vorliegende Gesetzentwurf passt soweit erforderlich die – weitestgehend bereits richtlinienkonformen – deutschen Schrankenregelungen den Vorgaben der Richtlinie an. Abstand genommen wird dabei von einer weitergehenden Umgestaltung solcher Regelungen, die – richtlinienkonform – bereits einen angemessenen und bewährten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen beinhalten. Von der Möglichkeit einer Einführung weiterer Schranken des Kataloges aus Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie wird nur äußerst sparsam Gebrauch gemacht. Neu sind lediglich eine Schrankenregelung zugunsten behinderter Menschen und für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung. Der Gesetzentwurf unterwirft schließlich auch das neu geschaffene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung den Schrankenregelungen und trägt mit der Erweiterung des § 50 UrhG durch Ermöglichung der Verwendung von Datenträgern den Erfordernissen der Praxis Rechnung.

Der vorgelegt Entwurf sieht davon ab, neben den vorgeschlagenen Schrankenregelungen zusätzlich den Wortlaut des Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie als "Schranken-Schranke" in das Urheberrechtsgesetz zu übernehmen. Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie enthält eine Regelung, die dem Dreistufentest des Artikel 9 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) nachgebildet ist. Danach dürfen Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. In Erwägungsgrund 44 ist hierzu ausgeführt, dass bei der Anwendung der Beschränkungen im Sinne der Richtlinie die internationalen Verpflichtungen beachtet werden sollen. Dem ist ergänzend hinzuzufügen, dass natürlich auch die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen, die sich für sie aus der RBÜ und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) ergeben, durch die Ausgestaltung und Anwendung des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall zu beachten hat. Dies wird durch den vorgelegten Entwurf gewährleistet. Inhaltlich entspricht nämlich die vorgeschlagene Ausgestaltung der Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes bereits den Anforderungen des Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie: Die Ausnahmen von den Ausschließlichkeitsrechten sind mit Schrankenregelungen umschrieben, die auf Einzelfälle beschränkt sind und die zugleich die Interessen der Urheber ausführlich berücksichtigen. Soweit Ausnahmen zugelassen werden, beeinträchtigen sie nicht unangemessen die normale Verwertbarkeit des Werkes durch den Urheber.

III. Gesetzgebungskompetenz

Mit Ausnahme von Artikel 1 Abs. 1 Nr. 36 bis 42 und Nr. 44 sowie Artikel 4 besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes (Urheberrecht). Für Artikel 1 Abs. 1 Nr. 36 bis 42 und Nr. 44 sowie Artikel 4 ergibt sich eine konkurrierende Bundeskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).

Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 Alternative 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen dienen der Wahrung der Rechtseinheit. Neben notwendigen redaktionellen Anpassungen werden dadurch bundesweit einheitliche Vorschriften zum Schutz der Rechtsinhaber vor Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung sowie vor nachfolgenden Verwertungshandlungen geschaffen. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Es geht darum, länderübergreifend eine effektive Absicherung technischer Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines verbesserten Schutzes von Urheberrechten besteht bundesweit. Dies kann nur durch ein Bundesgesetz wirksam gewährleistet werden.

IV. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

Das Gesetz beschränkt sich darauf, das deutsche Urheberrecht an verbindliche Vorgaben aus der Richtlinie sowie den WIPO-Verträgen anzupassen. Da das deutsche Recht inhaltlich bereits weitgehend diesen Vorgaben entspricht, sind Kosten für die Wirtschaft, namentlich auch für kleinere und mittlere Unternehmen, allenfalls in geringem und gegenwärtig nicht quantifizierbarem Umfang aufgrund der Kennzeichnungspflichten nach § 95d zu erwarten. Eine zusätzliche Kostenbelastung kann sich aufgrund der zugleich vorgeschlagenen Änderung des § 5 ergeben, der das Urheberrecht an die verstärkte Mitwirkung privater Normungsorganisationen bei der Rechtssetzung anpasst. Für die privaten Verbraucher kann sich der rechtliche Schutz für wirksame technische Schutzmaßnahmen als eine Mehrbelastung auswirken.

Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das gesamtwirtschaftliche Preisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

Auch auf die öffentlichen Haushalte wirkt sich die vorgeschlagene Gesetzgebung nicht kostenbelastend aus.

B. EINZELERLÄUTERUNGEN

Zu Artikel 1

Zu Absatz 1:


Zu Nummern 4, 6 und 10 c) und d) (§§ 19, 22, 46):

Es handelt sich um Folgeänderungen nach Normierung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.
(...)

Zu Absatz 2:

Das Urheberrechtsgesetz weist aus historischen Gründen eine nicht der heutigen Regelungstechnik entsprechende Bezeichnung der Gliederungen sowie keine durchgehenden Paragraphenüberschriften auf. Dies erschwert die Arbeit mit dem Gesetz sowie die Bezeichnung im Falle weiterer Änderungen. Wie dies vergleichbar auch im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts für das Bürgerliche Gesetzbuch erfolgt ist, sollen zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit die Gliederungsüberschriften an die heutige Regelungstechnik angepasst und Paragraphenüberschriften durchgängig eingeführt werden.

Zu Artikel 6:
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.
Das in Absatz 2 angeordnete verzögerte Inkrafttreten der Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes entspricht inhaltlich der in § 137j Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes getroffenen Regelung der verzögerten Anwendbarkeit für die parallelen Vorschriften über Individualklagen sowie die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 52)



B. Stellungnahme des Bundesrates (BR 684/02 (Beschluss), 27.09.2002)


Zu § 19 UrhG hatte das Bundesrat keine Änderungswünsche/Äußerungen



C. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/38, 06. 11. 2002)


Zu § 19 UrhG hatte die Bundesregierung keine Änderungswünsche/Äußerungen



D. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)(BT-Drs. 15/837, 09.04.2003)


Diese Beschlussempfehlung erfolgt:
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den WIPO-Verträgen vom 20. Dezember 1996 über Urheberrecht sowie über Darbietungen und Tonträger

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft


A. Problem
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (World Copyright Treaty – WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phongrams Treaty – WPPT) sind Ergebnis der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und verwandter Rechte. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland diese Verträge gezeichnet hat, steht die Zustimmung zu den beiden Verträgen als Voraussetzungen für deren Ratifizierung aus.

Neben den EG-Mitgliedstaaten wird auch die Europäische Gemeinschaft als solche den WIPO-Verträgen beitreten. Mit dem Ziel der gemeinsamen EG-weiten Ratifizierung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erlassen.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 15/15 regelt die Zustimmung zu den WIPO-Verträgen vom 20. Dezember 1996 über Urheberrecht sowie über Darbietungen und Tonträger. Es handelt sich um ein Vertragsgesetz nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Die inhaltlich verbindlichen Vorgaben der beiden WIPO-Verträge sollen durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auf Drucksache 15/38 umgesetzt werden. Mit diesem Gesetzentwurf sollen darüber hinaus auch in erster Linie die zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 umgesetzt werden.
Im Urheberrechtsgesetz wird mit dem neuen § 19a das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ eingeführt. Ferner werden die sog. Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes den Vorgaben der Richtlinie angepasst. Die Schrankenregelungen bestimmen, in welchen Fällen Urheber es hinnehmen müssen, dass ihre Werke ohne ihre ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Das Urheberrechtsgesetz ist hier nur in ganz geringfügigem Umfang zu ändern. Es wird klargestellt, dass auch die digitale Privatkopie zulässig ist. Neu ist die Schrankenregelung des § 52a. Sie beschränkt das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen, zugunsten von Unterricht und Forschung. Diese Regelung wird im Interesse der Schulbuchverlage, der wissenschaftlichen Verlage und der Filmindustrie enger gefasst und bis zum 31. Dezember 2006 befristet.
Außerdem werden „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ vor Umgehung geschützt. Hiermit schützen Rechtsinhaber in der digitalen Welt Inhalte vor der Nutzung ohne ihre Einwilligung. Bei Verwendung dieser technischen Schutzmaßnahmen sieht der Gesetzentwurf eine entsprechende Kennzeichnungspflicht vor. § 95b regelt, in welchen Fällen diejenigen Nutzer, die ausnahmsweise Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nutzen dürfen, von den Rechtsinhabern verlangen können, die Möglichkeit zur Werknutzung auch dann zu erhalten, wenn die Rechtsinhaber technische Schutzmaßnahmen eingesetzt haben. Die Verbände der Rechtsinhaber wollen hier vorrangig auf freiwillige Abreden mit den Verbänden der Schrankenbegünstigten setzen. Diesem Wunsch folgend soll mit einer Beweislastumkehr ein Anreiz für freiwillige Vereinbarungen geschaffen werden.
Ferner regelt das Gesetz, dass ausübende Künstler hinsichtlich ihrer Darbietungen nicht nur das von der Richtlinie zwingend vorgegebene neue „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ als Ausschließlichkeitsrecht erhalten, sondern auch insgesamt hinsichtlich ihrer Rechtsstellung den Urhebern angenähert werden.
§ 137j enthält Übergangsregelungen für die Richtlinienumsetzung. Der in Absatz 1 des Regierungsentwurfs bestimmte Zeitraum, in dem Rechtsinhaber und Schrankenbegünstigte freiwillige Vereinbarungen über die Art und Weise der Schrankendurchsetzung gegen technische Maßnahmen treffen können, wird auf ein Jahr – statt bislang drei Monate – nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgedehnt; da es sich um eine Regelung des Inkrafttretens handelt, ist diese in Artikel 6 des Gesetzes zu verorten.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs unter Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs unter Buchstabe b in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,CDU/CSU und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/15 – unverändert anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/38 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.


Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft – Drucksache 15/38 – mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)


Referententwurf Bundesministerium der Justiz (BMJ) 
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
(BT-Drs. 15/837,09.04.2003)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglichmachung“ eingefügt.

4. unverändert

(...)

(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

(2) unverändert

 

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(1) unverändert

 

(2) ... (bezieht sich nicht auf § 19 UrhG)

Artikel 3 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2)... (bezieht sich nicht auf § 19 UrhG)

Es treten in Artikel 1 Nr. 34 der § 95b Abs. 2 und der § 95d Abs. 2 sowie in Nr. 42 der § 111a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und der Artikel 3 am … (Einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.


Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Günter Krings, Jerzy Montag und Rainer Funke

I. Zum Beratungsverfahren

1. Ãœberweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe in seiner 10. Sitzung am 14. November 2002 jeweils in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. Die Vorlage auf Drucksache 15/38 hat der Deutsche Bundestag zusätzlich dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

2. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlagen in seiner 17. Sitzung am 9. April 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 zu empfehlen.

Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu empfehlen.

Der Ausschuss hat außerdem die Ablehnung der Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen.

Der Ausschuss hat die Ablehnung der Änderungsanträge der Fraktion der FDP mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfohlen.

Schließlich hat der Ausschuss die Annahme des Entschließungsantrages mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/ CSU empfohlen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlagen in seiner 11. Sitzung am 9. April 2003 beraten und hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 die Annahme empfohlen. Dieser Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/ CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und gegen die Stimmen der Fraktion der FDP gefasst. Weiterhin hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 in der Fassung der Ausschussdrucksachen 20 und 22 des Rechtsausschusses zu empfehlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlagen in seiner 8. Sitzung am 12. März 2003 beraten und hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 einstimmig beschlossen, die Annahme zu empfehlen. Der Ausschuss hat weiterhin mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Empfehlungen anzunehmen:

„Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt dem federführenden Ausschuss bei der weiteren Beratung am Kompromiss des Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 1 Pkt. 15, § 53 Abs. 1 UrG-E) festzuhalten. Dieser umfasst die Zulassung der so genannten digitalen Privatkopie und sieht eine pauschale Vergütungspflicht vor. Zugleich erhalten technische Schutzmaßnahmen einen angemessenen und strafbewehrten Rechtsschutz. Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt weiter, von der Aufnahme einer Voraussetzung, dass die Werke aus „legalen Quellen“ stammen müssen, zugunsten der Rechtssicherheit der Schrankenbegünstigten abzusehen sowie weiterhin eine unentgeltliche Anfertigung der Vervielfältigungsstücke durch Dritte uneingeschränkt zuzulassen.
Zur Regelung der Schranke zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (Art. 1 Pkt. 14, § 52a UrhG-E) empfiehlt der Ausschuss für Kultur und Medien dem federführenden Ausschuss bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs

1. an der Schranke zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung festzuhalten;

2. sicherzustellen, dass die Schrankenregelung nicht die Zugänglichmachung ganzer Werke, sondern angelehnt an die bestehende Regelung zur Vervielfältigung in § 53 Abs. 3 UrhG nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zulässt;

3. für die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken in den ersten zwei Jahren nach Beginn ihrer Verwertung im Geltungsbereich des Gesetzes sowie von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, stets die Einwilligung des Berechtigten vorzusehen;

4. die Vergütungspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften für die öffentliche Zugänglichmachung in § 52a Abs. 3 UrhG-E ebenfalls auf den Unterrichtsbereich (§ 52a Abs. 1 Nr. 1) auszudehnen.“

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 15/38 in seiner 10. Sitzung am 9. April 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu empfehlen. Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP, die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf den Ausschussdrucksachen 13, 20 und 22 des Rechtsausschusses anzunehmen. Der Ausschuss beschloss, mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU und eines Mitglieds der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der FDP abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss, mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen.

3. Beratungsverlauf und -ergebnis im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 4. Sitzung am 18. Dezember 2002 beraten und beschlossen, am 29. Januar 2003 eine öffentliche Anhörung zu beiden Gesetzentwürfen durchzuführen. An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr.-Ing. Thorsten Bahke Direktor des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin
Prof. Dr. Jürgen Becker Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes und Chefsyndikus der GEMA, München
Dr. Thorsten Braun Syndikus, Bundesverband phonografischer Wirtschaft e.V., Hamburg
Claus Grewenig Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), Berlin
Helke Heidemann-Peuser Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Berlin
Bernhard Kloos Deutscher Multimediaverband e.V., Berlin
Till Kreutzer Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (IFROSS), Hamburg
Prof. Dr. Rainer Kuhlen Universität Konstanz
Prof. Dr. Ferdinand Melichar Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Verwertungsgesellschaft „Wort“, München
Dr. Ulf Müller Rechtsanwalt, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Münster
Prof. Dr. Haimo Schack Universität Kiel
Susanne Schopf Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V., Berlin
Prof. Dr. Mathias Schwarz Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, Wiesbaden
Dr. Christian Sprang Börsenverein des Deutschen
Buchhandels e.V., Frankfurt am Main
Prof. Dr. Barbara Stickelbrock Universität Bielefeld
Dipl.-Ing. Bruno Stubenrauch Initiative IDIN, Bonstetten
Ricarda Veigel Bundesverband deutscher Zeitungsverleger, Berlin
Dr. Arthur Waldenberger Verband der deutschen Zeitschriftenverleger, Berlin

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 7. Sitzung des Rechtsausschusses vom 29. Januar 2003 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat beide Gesetzentwürfe in seiner 15. Sitzung am 9. April 2003 abschließend beraten. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/15 hat der Rechtsausschuss einstimmig die Annahme empfohlen. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/38 hat der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Zu diesem Gesetzentwurf nahm der Ausschuss einstimmig folgende Entschließung an:

„Der Rechtsausschuss fordert die Bundesministerin der Justiz auf, im Hinblick auf Befürchtungen der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes sorgfältig zu beobachten, wie sich das Gesetz in der Praxis auswirkt. Sollte es wider Erwarten zu wesentlichen Missbräuchen und Beeinträchtigungen der Verwertungsrechte der Verlage kommen, erwartet der Rechtsausschuss einen unverzüglichen Vorschlag der Bundesregierung zum korrigierenden Eingreifen des Gesetzgebers.“

Die Mitglieder aller Fraktionen waren sich einig, dass die Berichterstattergespräche in einer ergebnisorientierten und guten Atmosphäre geführt wurden und dankten den Mitarbeitern des Bundesministeriums der Justiz.

Die Koalitionsfraktionen stellten heraus, dass der Gesetzentwurf das Ziel verfolge, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Bis auf wenige Ausnahmen beschränke der Gesetzentwurf sich dabei darauf, das umzusetzen, was die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 vorgebe. Kritik habe die Regelung des § 52a Urheberrechtsgesetz ausgelöst, der die öffentliche Zugänglichmachung von Werkteilen für Unterricht und Forschung betreffe. Mit dieser Vorschrift wurde bezweckt, den Widerspruch zu beseitigen, dass im analogen Bereich Kopien möglich seien, im digitalen Bereich jedoch nicht. § 52a verdeutliche, was erlaubt sei, aber gleichzeitig auch, welche Vorgehensweisen nicht erlaubt seien. Vor dem Hintergrund der Bedenken gegen diese Regelung habe man in Gestalt der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfs einen Kompromiss gefunden. Zum einen sei die Vorschrift befristet worden und zum anderen sei die Bundesministerin der Justiz aufgefordert worden, die neue Regelung und ihre Auswirkungen in der Praxis sorgfältig zu beobachten.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte folgende Änderungsanträge:

Zu § 19 UrhG gibt es keine Änderungswünsche/Äußerungen
(...)
Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU wurden mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/ CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte, dass der Gesetzentwurf mehr regele, als zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 erforderlich sei. So werde der längst überfällige Gesetzentwurf zum Schutz des geistigen Eigentums vor Diebstahl mit einer Reihe falscher Regelungen wie die des § 5 Abs. 3, der §§ 52a und 53 befrachtet. Diese Regelungen beeinträchtigten das Kernanliegen des Gesetzentwurfs, den wirksamen Schutz geistigen Eigentums, nachteilig. Im Bereich des Urheberrechts dürfe keine Vergesellschaftung stattfinden, sondern vielmehr werde auch hier ein funktionierender Markt benötigt. Die Fraktion der CDU/CSU erkenne aber an, dass gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf nunmehr substantielle Änderungen vorlägen. Auf der Grundlage dieser veränderten Regelungen sei es der Fraktion der CDU/ CSU möglich, den Gesetzentwurf mitzutragen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die entscheidenden Punkte der Umsetzung der Richtlinie in einem zweiten Schritt zu regeln seien. Hier sei eine schnelle Vorbereitung des weiteren Gesetzentwurfs und eine offene Diskussion der strittigen Punkte zugesagt worden. Abschließend fragte die Fraktion der CDU/CSU die Bundesregierung, ob mit der Regelung in § 63a Urheberrechtsgesetz ein neuer Verteilungsschlüssel für die Einnahmen der VG Wort beabsichtigt sei und welche Auswirkungen die Regelung der Vervielfältigung durch Dritte auf den Kopienversand habe.

Die Bundesregierung antwortete, dass es keineswegs beabsichtigt sei, mit § 63a Urheberrechtsgesetz, der mit der Reform des Urhebervertragsrechts in das Gesetz an dieser Stelle eingefügt worden sei, einen neuen Verteilungsschlüssel für die VG Wort vorzugeben. Die Diskussion, die hierzu innerhalb der VG Wort geführt werde, sei für die Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht recht verständlich. Ebenso wenig sei mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt, bei den laufenden Verhandlungen über den Kopienversand und die hierfür zu entrichtende Vergütung für die eine oder andere Seite Partei zu ergreifen.

Die Fraktion der FDP stellte folgende Änderungsanträge:

Zu § 19 UrhG gibt es keine Änderungswünsche/Äußerungen
(...)

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines


Nach der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen wesentlichen Einschränkung gegenüber der ursprünglichen Fassung ist nicht zu erwarten, dass sich die Befürchtungen der wissenschaftlichen Verlage erfüllen werden, dass § 52a Urheberrechtsgesetz ihre Erstverwertung unzumutbar beeinträchtigen wird. Gleichwohl wird nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sorgfältig zu beobachten sein, wie sich die Regelung in der Praxis auswirkt. Sollte es wider Erwarten zu wesentlichen Missbräuchen und Beeinträchtigungen der Verlage kommen, wäre der Gesetzgeber aufgerufen, unverzüglich erneut korrigierend einzugreifen. Soweit die Beobachtung der Praxis es rechtfertigt oder gebietet, kann die Befristung auch vorzeitig aufgehoben oder die RegelungimRahmenderMöglichkeiten der Richtlinie umgestaltet werden.

Der Rechtsausschuss nimmt die im Regierungsentwurf vorgesehene Klarstellung in § 53 Abs. 1 UrhG-E zustimmend zur Kenntnis, wonach einzelne Vervielfältigungen (Privatkopie) auf beliebigen Trägern zulässig sind. Ferner bestätigt er, dass die Richtlinie den Schutz technischer Schutzmaßnahmen vor Umgehung gebietet und es hinsichtlich der Privatkopie zulässt, den Rechtsinhaber zu verpflichten, den Begünstigten die Werknutzung auch durch Privatkopie zu ermöglichen.
Hierzu hat der Ausschuss sich mit dem Problem befasst, dass die grundsätzlich zulässigen Privatkopien von gesperrtenMedien nicht auf allen Datenträgern hergestellt werden können. Von Seiten der Verbände der Verbraucher und von Informationswissenschaftlern wird gefordert, die Rechtsinhaber zu verpflichten, die Privatkopie auch hier zu ermöglichen. Dagegen wenden sich die Organisationen der Verwerter unter Berufung auf ihr Recht des geistigen Eigentums. Der Ausschuss bittet die Bundesregierung, diese Frage bei der Vorbereitung der angekündigten nächsten Novelle zum Urheberrecht weiter zu prüfen und in Gesprächen mit allen Beteiligten Lösungen zu suchen, die den Interessen beider Seiten gerecht werden.

Der Ausschuss hat anlässlich dieses Gesetzentwurfs auch die über das Urheberrecht hinausgehenden rechtlichen Probleme der Kopierschutzsysteme beraten. Er bittet die Bundesregierung, im Rahmen des angekündigten nächsten Entwurfs die wettbewerbsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und informationsrechtlichen Fragen des Einsatzes von Kopierschutzsystemen angesichts der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung weiterhin zu prüfen und erforderlichenfalls entsprechende Regelungen zur Ausgestaltung und Begrenzung zu entwerfen.

2. Im Einzelnen

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Gesetzentwurf unverändert bleibt, wird auf die jeweilige Begründung des Entwurfs in Drucksache 15/38, S. 31 ff. verwiesen.

Zu § 19 UrhG gibt es keine Änderungswünsche/Äußerungen



E. Bundesrat Unterrichtung (BT-Drucksache 15/1066, 27.05.2003)


Zugeleitet mit Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 23. Mai 2003 an den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit Abdruck an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Anrufung des Vermittlungsausschusses

Der Bundesrat hat in seiner 788. Sitzung am 23. Mai 2003 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. April 2003 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

Zu § 19 UrhG gibt es keine Änderungswünsche/Äußerungen
(...)



F. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucksache 15/1353, 02.07.2003)


Das vom Deutschen Bundestag in seiner 41. Sitzung am 11. April 2003 beschlossene Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wird wie folgt geändert:
(...)

Zu § 19UrhG gibt es keine Änderungswünsche/Äußerungen


G. Bundestag Beschluss (BT-Drucksache 445/03, 04.07.2003)


Der Bundesrat hat in seiner 790. Sitzung am 11. Juli 2003 beschlossen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 11. April und am 3. Juli 2003 verabschiedete Gesetz einen Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht einzulegen.



H. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag wurde mit der notwendigen Mehrheit am 11.07.2003 im Bundesrat angenommen und am 12.09.2003 im BGBL Teil I, Heft 46, Seite 1774 veröffentlicht.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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