UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (Regelung seit 13.09.2003)
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
|
Stand: 05.12.2006 |
Zur Änderung zum 01.01.1998
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 13/7385:
I. Entwurf der Bundesregierung
1. Vorschlag
4. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
b) Nach Nr. 7 wird folgende Nummer angefügt:
„8. den Inhalt einer Datenbank entgegen § 87 a Abs. 2 entnimmt oder weiterverwendet,".
2. Begründung zur Änderung des § 108:
Zu Nummer 4 (§ 108 Abs. 1 UrhG)
Mit der Änderung wird die Stxafbestirnrnung ergänzt, die vorsätzliche Verletzungen der Verwertungsrechte der Inhaber der verwandten Schutzrechte mit Freiheits- bzw. Geldstrafe bedroht. Der Vorschlag geht davon aus, daß hinsichtlich des Bedarfs für eine strafrechtliche Flankierung des Rechtsschutzes das Recht des Datenbankherstellers dem eines Tonträgerherstellers oder Sendeunternehmens vergleichbar ist.
II., III. Stellungnahme des Bundesrates, Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu § 108 erfolgte keine Stellungnahme/ Gegenäußerung.
B. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Paragraphen.