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ZPO
Zivilprozeßordnung
§ 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (Regelung seit 01.08.2002)
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
§ 259 ZPO ergänzt die §§ 257, 258 ZPO für Klagen auf künftige (noch nicht fällige) Leistungen (vgl. I. bei Komm. zu § 257 ZPO).

Voraussetzungen des § 259 ZPO. § 259 ZPO betrifft (anders als bei §§ 257, 258 ZPO) Leistungen aller Art. Die Abhängigkeit von einer Gegenleistung schadet nicht. Im Hinblick auf die erforderliche „Besorgnis“ (vgl. Wortlaut des § 259 ZPO) genügt ein ernsthaftes Bestreiten der Leistung durch den Schuldner. Bestreitet der Schuldner die Leistungsverpflichtung kommt neben der Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung iSd § 259 ZPO mitunter auch die Feststellungsklage nach § 256 ZPO in Betracht. Begehrt der Kläger künftige Erfüllung ist § 259 ZPO heranzuziehen. Geht es dem Kläger um die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses steht ihm § 256 ZPO zur Seite. Der Kläger hat insofern zwischen beiden Klagearten die Wahl.
Urteile nach 29.09.2004, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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