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ZPO
Zivilprozeßordnung
§ 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen (Regelung seit 01.08.2002)
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
§ 258 ZPO ergänzt § 257 ZPO für Klagen auf künftige (noch nicht fällige) Leistungen (vgl. I. bei Komm. zu § 257 ZPO).

Voraussetzungen des § 258 ZPO. § 258 ZPO betrifft „wiederkehrende Leistungen“. Hiermit sind nicht ausschließlich Geldleistungen gemeint. Wiederkehrende Leistungen aus einseitigen Verpflichtungen sind solche, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, zB der Unterhaltsanspruch (Thomas/Putzo-Reichold, § 258, Rn. 2). Die einzelne Leistung ist nur noch vom Zeitablauf abhängig. Die Höhe der künftigen Einzelleistungen muss bestimmbar sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 323 ZPO).
Urteile nach 29.09.2004, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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