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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;

2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;

3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;

4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;

5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach den §§ 144a, 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes festgestellt worden ist;

7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
Die Neufassung des Abs.1 Nr.4-7 ersetzt zusammen mit dem neuen § 141a FGG teilweise das zum 1.1.1999 aufgehobene LöschG - eingefügt bzw. aufgehoben jeweils durch EGInsO v. 5.10.1994 (BGBl.I S.2911).

Die Auflösung der GmbH ist der erste Schritt zu ihrer Beseitigung. Ihr folgt in der Regel die Liquidation (Abwicklung) - §§ 65-74 und schließlich ihr Erlöschen als juristische Person (hierzu unter § 74).
Voraussetzung für die Auflösung einer GmbH ist das Vorliegen eines Auflösungsgrundes. Neben den in Abs.1 geregelten Gründen, gibt es zum einen weitere gesetzliche Auflösungsgründe und kann es zum anderen nach Abs.2 zusätzliche gesellschaftsvertraglich vorgesehene Auflösungsgründe geben.

Die Auflösungsgründe des Abs.1 Nr.3-7 sind zwingend. Für Nr.2 gilt das insoweit, als selbst eine Bezeichnung der Gesellschaft in der Satzung als "unauflöslich", die Gesellschafter nicht daran hindern kann, die GmbH durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss aufzulösen. Nr.1 greift ohnehin nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsbestimmung ein.
Für den Zeitablauf nach Nr.1 ist allein die gültige Fassung der Satzung entscheidend. Eine fehlende Eintragung der Satzungsbestimmung über den Zeitablauf schadet nur, wenn sie erst im Wege der Satzungsänderung in die Satzung eingebracht werden sollte, da wegen § 54 III Wirksamkeit der Satzungsänderung erst mit der Eintragung im Handelsregister eintritt. Der festgelegte Zeitpunkt muss bestimmt oder bestimmbar sein, andernfalls ist die betreffende Regelung nach Abs.2 zu behandeln. Die Auflösung tritt mit dem festgelegten Zeitpunkt oder dem Ereignis ein.

Da ein Auflösungsbeschluss nach Nr.2 in der Regel keine Satzungsänderung darstellt, bedarf er zu seiner Wirksamkeit weder einer notariellen Beurkundung noch einer Eintragung im Handelsregister, vielmehr tritt diese sofort ein. Die Anmeldung der Auflösung zur Eintragung nach § 65 ist rein deklaratorisch. Ist in der Satzung keine bestimmte Zeit festgelegt, kann der Beschluss sowohl im schriftlichen Verfahren als auch konkludent ergehen. Anderenfalls ist zunächst eine Satzungsänderung zur Ermöglichung einer abweichenden Bestimmung nötig. Eine förmliche Satzungsänderung ist auch dann nötig, wenn durch die befristet oder bedingt beschlossene Auflösung nur bezweckt wird, eine feste Dauer für die GmbH festzulegen.

Der Auflösungsbeschluss benötigt eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden daher nicht mitgerechnet. Die Satzung kann abweichende Anforderungen vorsehen. Die Bezeichnung der GmbH als "unauflöslich" etwa ist so zu interpretieren, dass für ihre Auflösung die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Auch geringere Anforderungen sind möglich, wird jedoch der Minderheit ein entsprechendes Recht eingeräumt, handelt es sich nicht mehr um einen Beschluss, sondern um eine Kündigungsklausel nach Abs.2.

Der Beschluss bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, so dass allenfalls Missbrauch oder Verstoß gegen die Treupflichten (etwa bewusste Schädigung der Minderheit) durch die Mehrheit vorliegen kann und gegebenenfalls zu prüfen wäre.

Zu den Auflösungsgründen nach Nr.3 siehe unter §§ 61 und 62.

Nr.4: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach der InsO. Der frühere § 63 zum Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Wirkung vom 1.1.1999 durch das EGInsO vom 5.10.1994 (BGBl.I S.2911) aufgehoben und die §§ 17, 18 und 19 InsO ersetzt. Zu den dort geregelten Konkursgründen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung siehe auch unter § 64, welcher sich mit den entsprechenden Insolvenzantragspflichten der Geschäftsführer beschäftigt.

Nach Einstellung des Konkursverfahrens auf Antrag des Gemeinschuldners (§ 213 InsO), nach Bestätigung eines, den Fortbestand der Gesellschaft vorsehenden Insolvenzplanes (§ 258 InsO), aber auch mangels Masse, sofern gleichzeitig die Insolvenzgründe beseitigt wurden oder nach dem Schlusstermin (§§ 207 ff InsO) können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Hierfür ist Einstimmigkeit dann nicht erforderlich, wenn sich aus der Satzung eindeutig die Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung auch für den Fall des Fortsetzungsbeschlusses ergibt.

Der Auflösungsgrund nach Nr.5, Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ersetzt die frühere Regelung des § 1 LöschG. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Antragsteller und der Gesellschaft die sofortige Beschwerde zu (§§ 34 I, 6 InsO). Die Auflösung tritt mit Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses ein und wird von Amts wegen (§ 65 I) eingetragen. Die Eintragung hat aber nur deklaratorische Bedeutung.

Die Auflösung durch Gerichtsverfügung im Verfahren nach §§ 144a und 144b FGG nach Nr.6 spiegelt gemeinsam mit der Regelung der Nichtigkeitsklage in § 75 die Bestrebung des Gesetzgebers wieder, für alle eingetragenen Kapitalgesellschaften Nichtigkeitsgründe gering zu halten und jedenfalls der Entscheidung eines Gerichtes zu überlassen.

Der Anwendung des § 144a FGG unterfallen die Fälle fehlender Angaben der Firma, des Sitzes oder der im einzelnen übernommenen Stammeinlagen der Gesellschafter (§ 3 I Nr.1 und 3) sowie die Fälle der Nichtigkeit der vorgenannten Bestimmungen oder der Bestimmung über den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Nr.3). Eine Firma ist nichtig, wenn sie nicht den Regelungen der §§ 4, 18 II HGB entspricht. Der Sitz ist nichtig, sofern er außerhalb der BRD liegt oder ein Doppelsitz ist. Nichtigkeit des Stammkapitals liegt vor, wenn es nicht in DM angegeben ist oder 50 000,- DM unterschreitet. Die Übernahme der einzelnen Stammeinlagen sind bei Zeichnung durch einen Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen ohne Zustimmung nichtig oder bei einer reinen Fälschung.

Der § 144b FGG betrifft nur einen Verstoß gegen die Pflicht des § 19 IV zur vollen Einzahlung oder Sicherheitsleistung der Geldeinlagen bei nachträglich entstandener Einmann-GmbH.

Das Verfahren richtet sich in beiden Fällen nach dem FGG und wird (ggf. auf Anregung) von Amts wegen eingeleitet. Zuständiges Gericht ist das Registergericht am Sitz der GmbH. Es teilt der GmbH bzw. (im Fall des § 144b FGG) dem Einmann-Gesellschafter den Mangel mit und fordert gleichzeitig zur Behebung desselben oder Rechtfertigung im Wege des Widerspruchs innerhalb einer angemessenen (auch verlängerbaren) Frist auf. Ist die Frist erfolglos abgelaufen oder wurde der Widerspruch zurückgewiesen, ist die Gesellschaft mit Rechtskraft des nunmehr ergehenden, den Mangel feststellenden Beschlusses aufgelöst. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zum LG und ggf. die sofortige weitere Beschwerde zum OLG zulässig (§§ 19, 27 FGG). Hierfür ist neben den Gesellschaftern auch die GmbH, als materiell Betroffene und daher am Verfahren zu Beteiligende (vgl. § 20 I FGG), beschwerdebefugt. Der Verfahrensmangel unterbliebener förmlicher Beteiligung der Einpersonen-GmbH selbst am Feststellungsverfahren gem. § 144 b FGG vor dem Registergericht wird durch Beteiligung der Gesellschaft am Beschwerdeverfahren geheilt, so dass ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund entsprechend § 551 Nr. 5 ZPO nicht gegeben ist (KG, Beschl. v. 12.10.1999 - 1 W 145/99).

Nr.7, die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG ersetzt zusammen mit § 141a FGG den früheren § 2 LöschG. Die Vermögenslosigkeit allein ist noch kein Auflösungsgrund. Vielmehr hat das Registergericht bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf die Vermögenslosigkeit einer GmbH von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde das Verfahren nach § 141a FGG einzuleiten. Das Verfahren entspricht im wesentlichen dem nach § 144a, 144b FGG.

Die Vermögenslosigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Überschuldung, Unterbilanz oder Unterkapitalisierung. Sie liegt vor, wenn die GmbH ohne bilanzfähiges und zur Gläubigerbefriedigung verwertbares Aktivvermögen ist. Sie kann durch relative Rechtspositionen (§ 883 II BGB) und geringe, aber nicht verschwindend geringe, Aktiva und Forderungen, soweit sie realisierbar sind, ausgeschlossen sein. Nach wohl noch h.M. hat das Registergericht seine Entscheidung unter Abwägung der öffentlichen Interessen an der Löschung und dem Interesse der Gesellschafter an der vermögenslosen GmbH (Mantel) zu treffen, wobei jedoch im Regelfall das öffentliche Interesse wegen der Gläubigergefährdung überwiegen wird.

Mit Rechtskraft der einen eingelegten Widerspruch zurückweisenden Entscheidung oder Ablauf der zur Widerspruchseinlegung gesetzten Frist kann die Löschungsverfügung ergehen, welche selbst nicht mehr angegriffen werden kann. Bei schwerwiegenden Fehlern des Verfahrens kommt allenfalls die Amtslöschung der Löschung gem. § 142 FGG in Betracht, jedoch genügt hierfür nicht sich nachträglich herausstellendes Vermögen. Die Löschungsverfügung bewirkt die Auflösung der GmbH.

Die Löschung der GmbH im Handelsregister führt jedoch nur dann zu ihrer Beendigung, wenn sie tatsächlich vermögenslos ist (str.). In diesem Falle würden Auflösung und Beendigung praktisch zusammenfallen. Hat die GmbH dagegen noch verwertbares Vermögen, ist sie zu liquidieren und sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. Die GmbH bleibt mit dem Restvermögen parteifähig und ist wieder als Liquidationsgesellschaft im Handelsregister einzutragen. Die Bestellung der Nachtragsliquidatoren kann das Gericht außerdem von einem Vorschuss des Antragstellers (nicht erstattungspflichtig für die Gesellschafter) oder einer Vergütungszusage der GmbH abhängig machen. Bisher ergab sich diese nachholende Liquidation aus § 2 III LöschG. Diese Regelung ist jedoch durch Aufhebung des LöschG mit Wirkung vom 1.1.1999 - ersatzlos - entfallen. Daher wird wohl auch hier in Zukunft die sogenannte Nachtragsliquidation zur Anwendung kommen, womit sich die Zuständigkeit des Registergerichts für die Bestellung der Nachtragsliquidatoren auf Antrag eines Beteiligten aus entsprechender Anwendung des § 273 IV AktG ergibt. Voraussetzung sind Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung und der Nichtbeendigung, wegen noch vorhandenem verteilbaren Vermögen oder offenen Abwicklungsmaßnahmen, sowie ggf. der Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Zudem muss der Antragsteller die Kosten der Liquidation vorstrecken oder sicherstellen.

Als weitere gesetzliche Auflösungsgründe kommen die Nichtigerklärung der GmbH durch Gestaltungsurteil nach § 75 oder - unter den Voraussetzungen des § 75 I - die Löschung der GmbH im Verfahren nach § 144 FGG als nichtig in Betracht (siehe hierzu unter § 75).
Nicht gesetzlich geregelt ist der Auflösungsgrund der Entwicklung zur Keinmann-GmbH durch Erwerb oder Einziehung des letzten Gesellschaftsanteils durch die GmbH. Der Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch einen Dritten nach der Auflösung ist als wirksamer konkludenter Fortsetzungsbeschluss anzusehen, es sei denn, es ist nur Beteiligung an der Liquidationsgesellschaft gewollt.

Nach Abs.2 kann die Satzung weitere Auflösungsgründe (z.B. Tod oder Konkurs eines Gesellschafters, Unmöglichkeit der Zweckerreichung) vorsehen. Diese müssen exakt und klar bestimmt sein, da die Auflösung sofort mit Vorliegen des Grundes eintritt. Ist dies nicht der Fall, muss die Bestimmung als Vereinbarung ausgelegt werden, das die Gesellschafter unter den festgelegten Voraussetzungen an einem Beschluss nach Abs.1 Nr.2 mitwirken. Die Einräumung eines Kündigungsrechts für einzelne Gesellschafter kann dies zum einen bedeuten, dass der Betreffende gegen Abfindung nach Liquidationswerten aus der GmbH ausscheiden kann (mittels Einziehung - § 34 - oder Erwerb des Geschäftsanteils durch die Gesellschaft - § 33) oder dass er die GmbH mittels seiner gestaltenden Erklärung auflösen kann. Auch hier ist daher eine klare Formulierung nötig, anderenfalls geht die Rechtsprechung von der Auflösung der GmbH aus.

Eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung ist nach der h.M. grundsätzlich bis zur Beendigung möglich, also nicht nur in den Fällen der Nr.4. Dies gilt nach h.M. nicht für die Auflösung wegen Löschung der GmbH im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit, auch nicht wenn letztere tatsächlich nicht gegeben war. In jedem Falle ist ein Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter mit ¾ Mehrheit (analog § 274 I 2 AktG) und vor Beginn der Vermögensverteilung (analog § 274 I 1 AktG) nötig, sowie Maßnahmen zur Beseitigung des Auflösungsgrundes. Neben der ¾ Mehrheit erfordert der Fortsetzungsbeschluss in den Fällen der satzungsmäßigen Auflösung nach Nr.1 und Abs.2, der Fortgeltung von Sonderbelastungen (Nebenleistungen, Nachschüsse) und nach wirksamer Kündigung der GmbH die Zustimmung des Betroffenen bzw. Kündigenden (§ 53 III). Der nicht fortsetzungswillige Gesellschafter und der mit der Fortsetzung der GmbH ohne ihn einverstandene Kündigende sind nach Liquidationswerten abzufinden. Der Beschluss ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister einzutragen, hat aber nur deklaratorische Bedeutung.
Urteile nach 04.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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