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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegenüber dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft abzugeben. Die Urkunden nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 18.08.2000
Die Vorschrift findet nur auf GmbH mit mindestens einer Zweigniederlassung Anwendung. Sie steht im Zusammenhang mit den §§ 13, 13a und 13c HGB, wonach alle Anmeldungen die eine Zweigniederlassung betreffen beim Registergericht am Sitz der GmbH zu bewirken sind. Die dort erfolgte Eintragung macht das Registergericht gegenüber den Zweiggerichten bekannt und leitet an diese gleichzeitig Abschriften der eingereichten Unterlagen weiter. Der Anmeldung sind daher Abschriften in ausreichender Zahl beizufügen (§ 13c I HGB).

Die vorgenannten grundsätzlichen Regelungen werden für die in § 59 angeführten Unterlagen eingeschränkt, welche nur einfach eingereicht werden müssen. Dies betrifft:

- die Versicherung der Geschäftsführer über die Bewirkung der Einlagen auf eine Kapitalerhöhung und deren freie Verfügbarkeit (§ 57 II)

- die Übernahmeerklärungen für die auf das erhöhte Kapital zu leistenden Einlagen nach § 55 I (§ 57 III Nr.1)

- die Bekanntmachungen des Kapitalherabsetzungsbeschlusses in den Gesellschaftsblättern nach § 58 I Nr.1 und die Versicherung der Geschäftsführer über die Befriedigung oder Sicherstellung derjenigen Gläubiger, welche der Herabsetzung nicht zugestimmt haben (§ 58 I Nr.4).

Im Übrigen gilt § 13c I HGB.
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