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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Stammeinlagen übernommen, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede neue Stammeinlage die Einzahlung geleistet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmeldung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. Die Übernahme und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet.

(2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

(3) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst offengelegt werden, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 18.08.2000
Die Vorschrift ist in Abs.1 und 2 nahezu wortgleich mit § 235 AktG, in Abs.3 mit § 236 Alt.2 AktG. Sie ergänzt § 58e und erleichtert ebenso die Sanierung. Durch den möglichen Ausweis einer gleichzeitig mit der Kapitalherabsetzung durchgeführten Kapitalerhöhung im Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres (Abweichung vom Stichtagsprinzip) wird nämlich nicht nur das Erscheinen eines Verlustes in der Bilanz vermieden, sondern auch die Kenntlichkeit der Kapitalherabsetzung selbst, als Zeichen der früheren Sanierungsbedürftigkeit. All dies ist jedoch der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen.

Die Rückwirkung bezieht sich nur auf den Jahresabschluss des, den Beschlüssen über Kapitalherabsetzung und -erhöhung vorangehenden Geschäftsjahres, hingegen treten Wirksamkeit der Kapitalerhöhung und Entstehung der neuen Mitgliedschaftsrechte erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ein (§ 54 III).

Da die Vorschrift keine Verpflichtung zum Rückbezug der gleichzeitig mit der Kapitalherabsetzung beschlossenen Kapitalerhöhung aufstellt, kommen 3 Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht:

- sowohl die Kapitalherabsetzung als auch die Kapitalerhöhung sollen zurückwirken - hier gelten die Voraussetzungen des § 58e und des § 58f

- nur die Kapitalherabsetzung soll zurückwirken - in diesem Falle folgt die Kapitalerhöhung allgemeinen Regeln, für die Kapitalherabsetzung gilt § 58e

- keine der Maßnahmen soll zurückwirken - die Ausweisung erfolgt dann erst in dem Geschäftsjahr, in welchem die Beschlüsse wirksam werden.

Die isolierte Rückbeziehung nur der Kapitalerhöhung ist hingegen unzulässig.

Die Vorschrift enthält mehrere Voraussetzungen für die Rückwirkung der gleichzeitigen Kapitalerhöhung:

1. So ist sie nur bei einer Bar-Kapitalerhöhung zulässig. Sacheinlagen sind hierbei nicht, auch nicht teilweise zulässig.

2. Die Kapitalerhöhung muss in der gleichen Gesellschaftsversammlung wie die Kapitalherabsetzung gefasst werden. Gleichzeitig soll der Beschluss über den Jahresabschluss gefasst werden (§ 58e II).

3. Die Stammeinlagen über den Erhöhungsbetrag müssen bereits vor Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung vollständig übernommen worden sein. Zur Übernahme siehe § 55. Wird die Kapitalerhöhung schließlich doch nicht beschlossen, entfällt die Bindung an die Übernahmen.

4. Die Mindesteinzahlungen, also je 25 % auf das erhöhte Kapital (§§ 57 II, 7 II) müssen vor Beschlussfassung an die Gesellschaft und zur freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet worden sein. Das heißt die Übernehmer sind kraft Gesetzes vorleistungspflichtig.

5. Bewirkung von Nr.3 und 4. müssen dem die Kapitalherabsetzung und die gleichzeitige Kapitalerhöhung beurkundenden Notar nachgewiesen werden. Die Übernahme wird durch Vorlage der vor der Beschluss-Beurkundung notariell beurkundeten Erklärung nachgewiesen. Der Nachweis der Leistung kann beispielsweise durch einen Kontoauszug erfolgen.

Die Beschlüsse über Kapitalherabsetzung, -erhöhung und über die Feststellung des Jahresabschlusses sind nichtig, wenn bei Rückbeziehung auch der Kapitalerhöhung die Beschlüsse über Kapitalherabsetzung und -erhöhung nicht binnen 3-Monats-Frist im Handelsregister eingetragen worden sind. Die Anmeldung innerhalb der Frist reicht nicht aus. Zu den Einzelheiten der Frist gilt entsprechend das unter § 58e festgestellte.

Die "Soll-Vorschrift" des Abs.2 S.3, wonach der Herabsetzungsbeschluss nur zusammen mit dem Erhöhungsbeschluss in das Handelsregister einzutragen ist, stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eintragung, sondern lediglich eine Anweisung an das Registergericht dar.

Die Zulässigkeitsanforderungen nach Abs.1 S.2 für "die Beschlussfassung" beziehen sich nur auf die gleichzeitige Beschlussfassung über Kapitalherabsetzung und -erhöhung mit dem Ziel, beide Maßnahmen auf den Jahresabschluss des Vorjahres zurückzubeziehen. Ohne Rückwirkung kann jederzeit eine Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung beschlossen werden.

Die Regelung in Abs.3 entspricht derjenigen in § 58e IV. Siehe daher unter § 58e.
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