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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Gewinn darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet werden, wenn die Kapital- und Gewinnrücklagen zusammen zehn vom Hundert des Stammkapitals erreichen. Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag.

(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 21.08.2000
Die Vorschrift ordnet unabhängig von den Sperren nach §§ 58b III, 58c S.2 und 58b I zwei weitere Sperren an, welche jedoch nur Anwendung finden, wenn die Kapitalherabsetzung auch tatsächlich im Handelsregister eingetragen wird. Die Vorschrift dient ebenfalls dem Gläubigerschutz.

Abs.1 enthält ein zwingendes Verbot der Gewinnausschüttung, nicht etwa ein Gebot zur Auffüllung der Rücklagen, bis erstmals 10% des Stammkapitals erreicht sind. Danach ist eine Ausschüttung, in den Grenzen des Abs.2 auch dann erlaubt, wenn die Rücklagen sich wieder verringern. Maßgeblich für die Berechnung ist die Höhe des Stammkapitals nach der Kapitalherabsetzung, ohne Berücksichtigung einer gleichzeitig oder später beschlossenen Kapitalerhöhung, jedoch mindestens 50.000,- DM. Ausreichend ist das Erreichen der 10% im gleichen Jahresabschluss, der verteilbaren Gewinn ausweist.

Andere Zahlungen an die Gesellschafter (z.B. Darlehensrückzahlungen) sind von dem Verbot nicht umfasst, sofern es sich nicht um eine Gewinn- oder Vorabgewinnverteilung handelt. Ebenso werden gewinnabhängige Zahlungen an Dritte nicht erfasst, während Zahlungen auf einen Gewinnabführungsvertrag von der Sperre erfasst werden.

Die Sperre des Abs.2 gilt unabhängig von Abs.1 für alle Gewinnauszahlungen (nicht andere Zahlungen), die im, bei Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung bereits laufenden, Geschäftsjahr und den zwei darauf folgenden Geschäftsjahren erfolgen. Wie die in dieser Zeit zulässigen Gewinnausschüttungen von maximal zulässigen 4% des herabgesetzten Stammkapitals unter den Gesellschaftern verteilt werden, richtet sich nach dem Gebot der Gleichbehhandlung bzw. nach der Satzung.

Eine Verkürzung der Sperre nach Abs.2 ist möglich (Abs.2 S.2-4), wenn die gleichen Maßnahmen zur Befriedigung und Sicherstellung der Gläubiger eingehalten werden, wie bei einer regulären Kapitalherabsetzung nach § 58 I Nr.1. Einziger Unterschied ist die anstelle der (dreimaligen) Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses mit entsprechender Gläubigeraufforderung nach § 58 I Nr.1geforderte (nur einmalige!) Bekanntmachung des betreffenden Jahresabschlusses (§ 325 II 1 HGB) bzw. über die Einreichung des Jahresabschlusses beim Handelsregister (§ 325 I 2 HGB), aus welchem die Gewinnausschüttung erfolgen soll, unter Hinweis der Gläubiger innerhalb der Bekanntmachung auf ihren Anspruch auf vorzeitige Befriedigung oder Sicherstellung.
Erst nach Ablauf der, mit dem Ausgabetag des Gesellschaftsblattes beginnenden 6-Monatsfrist und Sicherstellung oder Befriedigung der sich innerhalb dieser Frist meldenden Gläubiger ist eine Gewinnausschüttung von mehr als 4% zulässig.

Wie die Gesellschaft ihre während der Sperrzeiten gemäß Abs.1 und 2 erzielten Jahresüberschüsse zu verwenden hat, wird gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere ist die GmbH nicht zur Auffüllung ihrer Rücklagen gezwungen. Vielmehr können auch sämtliche Überschüsse auf Gewinnvorträgen gesammelt oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden.

Verstößt der Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafterversammlung gegen diese Vorschriften, ist der Beschluss nichtig (entsprechend § 241 Nr.3 AktG). Die Gesellschafter haften dann nach § 812 BGB auf Rückgewähr der empfangenen Zahlungen, die Geschäftsführer für Ausfälle nach § 43 und die Mitglieder eines mitwirkenden Aufsichtsrates oder Beirates entsprechend §§ 93, 116 AktG.
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