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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:

1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter bekanntgemacht werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;

2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;

3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern zum dritten Mal stattgefunden hat;

4. mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.

(2) Die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Stammeinlagen oder zum Zweck des Erlasses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der verbleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den in § 5 Abs. 1 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.08.2000
Die Kapitalherabsetzung ist ebenso wie die Kapitalerhöhung ein Sonderfall der Satzungsänderung. Daher ist auf sie auch § 53, hinsichtlich der Form und der Beschlussmehrheiten (ggf. strengere Anforderungen der Satzung) und § 54 hinsichtlich Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister anzuwenden.

Die Kapitalherabsetzung führt zur Verringerung des nach § 30 gebundenen Vermögens. Ihr Zweck kann insbesondere in der Ausschüttung überflüssigen Vermögens an die Gesellschafter, im Erlass noch offener Einlagen, in der Abfindung ausscheidender Gesellschafter, in der Rücklageneinstellung oder der Beseitigung einer Unterbilanz liegen. Die Vorschrift stellt für die Kapitalherabsetzung strenge Durchführungsregeln auf und dient hierbei dem Gläubigerschutz.

Auch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich ist gesetzlich zulässig (§§ 58a ff), wobei selbst eine Herabsetzung unter die Mindestkapitalziffer von 25000,- Euro möglich ist, sofern eine gleichzeitige Bar-Kapitalerhöhung auf die Mindesthöhe durchgeführt wird (§ 58a IV). Dies dient der Erleichterung von Sanierungen.

Die Durchführung einer Kapitalherabsetzung erfordert einen Herabsetzungsbeschluss, die Bekanntmachung, Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, Ablauf des Sperrjahres, Anmeldung zum Handelsregister, konstitutive Eintragung im Handelsregister und schließlich Vollzug des festgelegten Zwecks.

1. Der Herabsetzungsbeschluss muss die künftige Ziffer des Stammkapitals benennen, welche bei der regulären Kapitalherabsetzung 25000,- Euro (Abs. 2 S.1, § 5 I) nicht unterschreiten darf (anders vereinfachte Kapitalherabsetzung unter den Voraussetzungen des § 58a IV). Die Festsetzung eines variablen Betrages ist zulässig, wenn der Beschluss Hinweise für die endgültige Festlegung enthält.

Weiterer notwendiger Beschlussinhalt zur Wahrung der Gesellschafter- und Gläubigerinteressen ist der Zweck der Kapitalherabsetzung (§ 222 III AktG analog).

Zu den Auswirkungen auf die einzelnen Geschäftsanteile muss der Herabsetzungsbeschluss keine Angaben enthalten. Die Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile muss die Ziffer des Stammkapitals ergeben. Daher sinken mit Eintragung der Kapitalherabsetzung diese Nennwerte mangels anderweitiger Regelungen automatisch anteilig.

Dient die Kapitalherabsetzung der Rückzahlung oder dem Erlass von Stammeinlagen (Abs. 2 S.2) oder dem nicht gesetzlich aufgeführten, aber gleichliegenden Fall der Rücklagenbildung, darf der angepasste Geschäftsanteil nicht 100,- Euro unterschreiten und muss in Euro durch 50 teilbar sein. Anderenfalls sind entsprechend abweichende Beschlussinhalte mit Zustimmung der ungleich Betroffenen (Gleichbehandlungsgebot) notwendig. So können durch die Kapitalherabsetzung auch lediglich bestimmte Geschäftsanteile ganz beseitigt werden (z.B. der Gesellschaft, des ausscheidenden Gesellschafters).

Ist zur Einhaltung der Grenzen des Abs. 2 S.2 die Zusammenlegung von Splitter-Geschäftsanteilen nötig, ist mangels anderweitiger Satzungsregelung die Zustimmung der Betroffenen erforderlich. Befanden sich die zusammengelegten Splitter-Anteile in der Hand mehrerer Gesellschafter, entsteht ein gemeinschaftlicher Gesellschaftsanteil unter Mitberechtigung der Beteiligten (§ 18).

Ausnahmen gelten für die vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich nach § 58a III 2, nach dem dort auch eine Herabsetzung auf 50,- Euro und Teilbarkeit durch 10 zulässig ist. Gleiches gilt bei Geschäftsanteilen, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57h I 1) stammen.

Im Hinblick auf Beschlussmängel ist hier zu beachten, dass die Unterschreitung der Mindestziffer des Stammkapitals von 25000,- Euro zur Nichtigkeit des Herabsetzungsbeschlusses führt (entsprechend § 241 Nr. 3 AktG). Werden hingegen lediglich die Nennbeträge der Geschäftsanteile unterschritten oder fehlt die Zweckangabe ist keine Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit gegeben. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln.

Eine Aufhebung des Herabsetzungsbeschlusses ist bis zur Eintragung ins Handelsregister mit einfacher Mehrheit und ohne Einhaltung der notariellen Form möglich. Auch eine Abänderung kann bis zu diesem Zeitpunkt noch erfolgen, jedoch mit satzungsändernder Mehrheit und unter Einhaltung der notariellen Form. Im Falle einer höheren Herabsetzung muss zudem erneut bekannt gemacht und das Sperrjahr beachtet werden.

2. Die 3malige Bekanntmachung des Beschlusses (Abs. 1 Nr. 1) muss durch die Geschäftsführer unter Nennung des Herabsetzungsbetrages in den Gesellschaftsblättern (§§ 10 III, 30 II), ersatzweise in denjenigen des zuständigen Registergerichtes (§§ 10, 11 HGB) erfolgen. Die Bekanntmachung ist mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der GmbH zu melden, zu verbinden. Es bedarf jedoch weder eines Hinweises an die Gläubiger bezüglich ihrer Rechte, noch der Veröffentlichung des Herabsetzungszwecks. Letzterer ist nur nachfragenden Gläubigern anzugeben. Auch ein Mindestabstand zwischen den Veröffentlichungen muss nicht eingehalten werden, vielmehr kann in 3 aufeinanderfolgenden Ausgaben des betreffenden Blattes bekannt gemacht werden.

Bekannte Gläubiger der Gesellschaft sind, auch wenn deren Forderungen noch nicht fällig oder bedingt sind, gesondert zu unterrichten und zur Meldung aufzufordern. Hiervon nicht umfasst sind Gläubiger, die der Kapitalherabsetzung bereits zugestimmt haben. Von diesen abgesehen, umfasst die Informationspflicht alle diejenigen Gläubiger, die am Tage der dritten Veröffentlichung bekannt waren, soweit sie sich nicht schon gemeldet haben. Gläubiger mit später begründeten Forderungen müssen hingegen die Bekanntmachung gegen sich gelten lassen. Form und Frist der besonderen Mitteilung sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie muss jedoch in angemessener Frist vor Ablauf des Sperrjahres erfolgen. Unterbleibt die gesonderte Mitteilung, steht dem betreffenden Gläubiger ein Schadenersatzanspruch gegen die Geschäftsführer nach § 823 II BGB i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 2 und gegen die Gesellschaft nach § 31 BGB zu, welcher mindestens nachträgliche Sicherstellung zum Inhalt hat. Der GmbH haften die Geschäftsführer nach § 43.

3. Ob Befriedigung oder nur Sicherstellung (§§ 233-240 BGB) der sich meldenden und nicht zustimmenden Gläubiger (Abs. 1 Nr. 2) vorgenommen wird, entscheiden die Geschäftsführer. Ist eine Forderung jedoch bereits voll i.S.d. §§ 233 ff BGB gesichert, bedarf sie keiner weiteren Sicherung wegen der Kapitalherabsetzung. Die Meldung ist empfangsbedürftige Willenserklärung, aus welcher sich mindestens konkludent der Widerspruch ergeben muss. Geht sie erst nach Anmeldung beim Handelsregister ein, bleibt sie ohne Wirkung.

Unterbleibt die Befriedigung oder Sicherstellung der sich meldenden und widersprechenden Gläubiger, ist die Anmeldung und Eintragung der Kapitalherabsetzung unzulässig. Geben die Geschäftsführer das Unterbleiben im Rahmen ihrer Versicherung nach Abs. 1 Nr. 4 gegenüber dem Registergericht nicht an, so dass Eintragung und damit Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung erfolgt, haften die Geschäftsführer dem betreffenden Gläubiger auf Schadenersatz nach § 823 II BGB i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 4 bzw. die Gesellschaft nach § 31 BGB. Der GmbH haften die Geschäftsführer nach § 43. Zudem kommt Strafbarkeit der Geschäftsführer nach § 82 II Nr. 1 in Betracht.

4. Die Anmeldung der Kapitalherabsetzung darf nicht vor Ablauf des Sperrjahres erfolgen (Abs. 1 Nr. 3), ansonsten ist sie unzulässig und zurückzuweisen. Dies gilt auch, falls sie vor Ablauf abgegeben und erst nach Ablauf beim Registergericht eingegangen ist. Das Sperrjahr beginnt mit dem Tag, an welchem das Gesellschaftsblatt zum dritten Male mit der Bekanntmachung erscheint. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 58a ff ist hingegen kein Sperrjahr vorgesehen.

5. Die folgende Anmeldung zum Handelsregister am Sitz der Gesellschaft (Besonderheit bei Zweigniederlassung siehe unter § 59) hat durch sämtliche Geschäftsführer (§§ 78, 44) persönlich, in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Anzumelden ist der Herabsetzungsbeschluss, wobei auch Bezugnahme auf das notarielle Beschlussprotokoll genügt. Der Zweck der Kapitalherabsetzung muss nicht angegeben werden.
Beizufügen sind der Anmeldung:

- eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des notariellen Protokolls über den Herabsetzungsbeschluss

- der vollständige Satzungswortlaut unter Berücksichtigung der geänderten Stammkapitalziffer (§ 54 I 2)

- Belege für die 3malige Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Nr. 1

- die von sämtlichen Geschäftsführern unterschriebene Versicherung gemäß Abs. 1 Nr. 4.

6. Die Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister erfolgt nach Prüfung des Registergerichtes, ob der Herabsetzungsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist und insbesondere die Mindeststammkapitalziffer, die Mindestnennbeträge der Geschäftsanteile und der Gläubigerschutz eingehalten wurden. Mit Eintragung ist die Kapitalherabsetzung wirksam (§ 54 III). Ihre Bekanntmachung erfolgt von Amts wegen (§ 54 II).

7. Nach der Eintragung sind von den Geschäftsführern die entsprechenden Maßnahmen zum Vollzug des im Herabsetzungsbeschluss vorgesehenen Zwecks zu ergreifen. So sind etwa

- sind Stammeinlagen zurückzuzahlen, wobei eigene Geschäftsanteile der GmbH nicht anzusetzen

- sind erlassene Resteinlagen auszubuchen

- ist in die Rücklage oder zum Verlustausgleich zu buchen

- sind zum Zwecke der Beseitigung eigener Geschäftsanteile, diese auszubuchen.
Bei letzterer Variante sind im nächsten Jahresabschluss die Rücklagen nach § 272 IV HGB aufzulösen (siehe unter § 33).

Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich kann die Kapitalherabsetzung bereits rückwirkend beim Jahresabschluss für das letzte, der Kapitalherabsetzung vorausgehende Geschäftsjahr berücksichtigt werden, wenn die Gesellschafter für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Kapitalherabsetzung zuständig sind (siehe unter § 58e).


Soll zum Zwecke der Sanierung bei eingetretenen Verlusten die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung verbunden werden, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung das vereinfachte Verfahren nach § 58a ff gewählt werden, wodurch die Einhaltung des, die Sanierung unnötig verzögernden Sperrjahres entfällt.

Eine Kapitalerhöhung im Konkurs ist nicht, in der Liquidation dagegen schon möglich, wegen der Schutzregeln des § 73 aber sinnlos.

In steuerlicher Hinsicht unterfällt der Buchgewinn infolge der Kapitalherabsetzung nicht der Körperschaftssteuer (§ 8 I KStG i.V.m. § 4 I 1 EStG). Ausschüttung von verwendbarem Eigenkapital stellen für den Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 I Nr. 2 EStG).

Prozessuales:

Wird ein sich meldender und widersprechender Gläubiger nicht befriedigt oder sichergestellt (z.B. bei umstrittenen Forderungen), kann er zur Verhinderung der Eintragung der Kapitalherabsetzung eine einstweilige Verfügung beantragen. Ausreichend dürfte aber auch einfache Mitteilung an das Registergericht sein. Die Eintragung kann dann vom Registergericht bis zur Entscheidung des Prozessgerichtes ausgesetzt werden (§ 127 FGG).
Im Übrigen kann bei fehlerhaft erfolgter Eintragung die Amtslöschung nach § 142 I FGG angeregt werden.
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