Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.
Die Vorschrift ist wortgleich mit § 17 des zum 1.1.1995 aufgehobenen KapErhG.

Die Vorschrift betrifft nicht die GmbH oder deren Verhältnis zu ihren Gesellschaftern oder Dritten, sondern trifft Regeln zur Bilanzierung von Geschäftsanteilen der GmbH, die zum Betriebsvermögen eines bilanzierungspflichtigen Gesellschafters gehören. Ausgangspunkt für den Ansatz von Wirtschaftsgütern eines Kaufmannes, insbesondere bei Gegenständen des Anlagevermögens, sind die Anschaffungskosten. Daher bestimmt die Vorschrift, welche Beträge als Anschaffungskosten der alten und neuen Geschäftsanteile gelten.

Es dürfen nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine neuen Anschaffungskosten ausgewiesen werden. Stattdessen sind die in der Bilanz für den alten Geschäftsanteil ausgewiesenen Anschaffungskosten auf den alten und den neuen Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer Nennbeträge zu verteilen. Bei mehreren alten Geschäftsanteilen mit unterschiedlichen Anschaffungskosten hat die Verteilung für jeden Geschäftsanteil getrennt zu erfolgen. Wenn die alten Anteile mit einem niedrigeren Teilwert angesetzt waren (§§ 253 II und III, 254 HGB), ist dieser auch für die neuen Anteile maßgebend.

Hingegen ändert sich nichts in der Bilanz, wenn die Kapitalerhöhung im Wege der Nennbetragserhöhung durchgeführt wurde.

Der wirtschaftliche Wert der Beteiligung am GmbH-Vermögen ändert sich durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht, auch wenn sich die Geschäftsanteile vermehren oder sich ihre Nennwerte erhöhen. Dementsprechend ist der Zuwachs an Geschäftsanteilen gemäß Abs.2 auch nicht als Zugang auszuweisen und erst recht nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung zu führen.

Zur steuerrechtlichen Behandlung siehe § 3 KapErhStG, der dem § 57o entspricht. Damit wird die Aufdeckung stiller Reserven vermieden und deren Versteuerung auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile hinausgeschoben.
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