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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

Einleitung
In § 51b ist die Durchsetzung des Informationsanspruchs (§ 51a GmbHG) geregelt. Die Verweisung auf § 132 AktG hat das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Folge, verbunden mit einer Verkürzung des Instanzenzuges.

Zuständigkeit
Die ausschließliche Zuständigkeit liegt beim Landgericht des Sitzes der Gesellschaft, die funktionelle Zuständigkeit bei der Kammer für Handelssachen (§ 132 Abs.I S.1,2 AktG). Die auf Grundlage von § 132 Abs.I S.3 und 4 erlassenen Verordnungen für die Aktiengesellschaften gelten jedoch nicht für die GmbH.

Form und Frist
Der Antrag kann formlos gestellt werden und unterliegt keiner Frist. Er hat die begehrte Information und das Informationsmittel zu bezeichnen.

Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Gesellschafter, deren gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreter sowie Personen, die mitgliedschaftsabgeleitete Rechte in eigenem Namen geltend machen können (z.B. Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker).

Wird der Gesellschaftsanteil nach Eintritt der Rechtshängigkeit veräußert, so tritt hierdurch regelmäßig die Erledigung der Hauptsache ein. Hält aber der ausgeschiedene Gesellschafter gleichwohl an seinem Antrag auf Informationserteilung fest, so unterliegt dieser Antrag der Zurückweisung als unbegründet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.12.1998 - 15 W 13/98); über einen dem ausgeschiedenen Gesellschafter möglicherweise gem.§ 810 BGB zustehenden Auskunftsanspruch wird im Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG nicht entschieden (aaO). § 265 ZPO findet keine Anwendung.

Inhaltliche Voraussetzungen
Weiter wird vorausgesetzt, dass die verlangte Information nicht geliefert wurde und ein entsprechender Verweigerungsbeschluß gem.§ 51a Abs.II S.2 GmbHG vorliegt.

Verfahren
Das Verfahren ist formlos und nicht öffentlich. Es besteht kein Anwaltszwang (§ 13 S.2 FGG). Für die Tatsachenermittlung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG), jedoch unterliegen die Parteien der Pflicht zur Verfahrensförderung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verweigerungsgründen trägt die Gesellschaft.

Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß (S.1 i.V.m. §§ 132 Abs.III, 99 Abs.III AktG), wobei nur die Kammer zur Entscheidung berufen ist. Verzicht, Anerkenntnis und Vergleich sind möglich. Vorläufigen Rechtsschutz gibt es nicht.

Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht nach billigem Ermessen zu verteilen. Im Übrigen gilt mit kleinen Änderungen die Kostenordnung (S.1 i.V.m.§ 132 Abs.V AktG). Bei mehreren Anträgen ist der Geschäftswert nicht durch Multiplikation des Regelgeschäftswerts mit der Zahl der Anträge zu ermitteln, sondern der Regelgeschäftswert von 10 000,- DM angemessen zu erhöhen (BayObLG, Beschl.v.15.2.2000 – 3 Z BR 2/00). Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten gilt § 13a FGG.

Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde, sofern sie vom Gericht in dessen Entscheidung zugelassen wurde. Dies soll in Erwartung der Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geschehen. Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 132 Abs.III S.1, 99 Abs.III S.4 AktG). Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung an den Beschwerdeführer (§ 16 Abs.II, 22 Abs.I FGG). Beschwerdegericht ist das OLG als Tatsacheninstanz. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (§§ 132 Abs.III, 99 Abs.III S.7 AktG).

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht kann aber auch einer schiedsgerichtlichen Entscheidung (§ 1023 I ZPO) unterworfen werden (OLG Hamm, Beschl.v.7.3.2000 – 15 W 355/98).
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