GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrÀnkter Haftung
(1) Die BeschlĂŒsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaĂt.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sÀmtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklÀren.
(3) Befinden sich alle GeschĂ€ftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzĂŒglich nach der BeschluĂfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 08.05.2000 |
Von der Beschlussfassung nach den Abs.I und II kann bei EinverstÀndnis aller Gesellschafter (mit der Folge der Unanfechtbarkeit aus diesem Grunde) abgewichen werden. Absatz III ist dagegen zwingend.
Zu Ort und Zeit der Versammlung trifft das Gestz keine Festlegungen. Bei fehlender Bestimmung in der Satzung ist der satzungsgemĂ€Ăe Sitz der Gesellschaft entscheidend. Nur wenn ein anderer Ort fĂŒr alle Gesellschafter gĂŒnstiger ist, dĂŒrfen die Einberufungsberechtigten diesen Ort wĂ€hlen. Dann ist auch ein Ort im Ausland möglich. Noch nicht abschlieĂend geklĂ€rt ist in diesem Zusammenhang, ob fĂŒr formbedĂŒrftige AuslandsbeschlĂŒsse die Ortsform ausreicht oder die nach deutschem Recht gem.§ 11 Abs.I S.2 EGBGB gebotene Notariatsform erforderlich bleibt. In der Praxis sollte daher von der Notariatsform ausgegangen werden, welche unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auch durch eine Auslandsbeurkundung erfĂŒllt sein kann. Dies dĂŒrfte zumindest fĂŒr die Schweiz und Ăsterreich der Fall sein.
Zeitlich ist jeder verkehrsĂŒbliche und fĂŒr die Gesellschafter zumutbare Zeitpunkt zulĂ€ssig.
Wird die Versammlung an einem unzulĂ€ssigen Ort oder zu einer unzulĂ€ssigen Zeit einberufen, fĂŒhrt dies wegen BeeintrĂ€chtigung der Teilnahmerechte zur Anfechtbarkeit der BeschlĂŒsse.
Teilnahmeberechtigt ist grundsĂ€tzlich jeder Gesellschafter, unabhĂ€ngig von seiner Stimmberechtigung. Bei gesetzlicher und rechtsgeschĂ€ftlicher Vertretung ist der Vertreter, nicht der Gesellschafter teilnahmeberechtigt (str.fĂŒr Amtsverwalter). GeschĂ€ftsfĂŒhrer haben kein eigenes Teilnahmerecht, ihre Anwesendheit kann jedoch verlangt werden. Im Anwendungsbereich der §§ 77 Abs.I BetrVG 1952 und 25 Abs.I S.1 Nr.2 MitbestG i.V.m. § 118 Abs.II AktG sind Mitglieder des Aufsichtsrates teilnahmeberechtigt. FĂŒr Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates gilt dies nur bei entsprechender Satzungsregelung.
SatzungsmĂ€Ăige EinschrĂ€nkungen des Teilnahmerechtes sind nur sehr begrenzt zulĂ€ssig. Sind mehrere an einem Gesellschaftsanteil mitberechtigt, kann die AusĂŒbung durch einen gemeinsamen Vertreter angeordnet werden. FĂŒr den Fall, dass nur juristische Personen Gesellschafter sind, kann das Teilnahmerecht auf je einen Vertreter begrenzt werden. Der satzungsmĂ€Ăige AusschluĂ von Wettbewerbern der Gesellschaft ist umstritten. Jedoch ist ein AusschluĂ wohl fĂŒr den Fall zulĂ€ssig, bei dem der Verhandlungsgegenstand eine BeeitrĂ€chtigung des gemeinsamen Interesses durch trewidrige Informationsverwertung nahelegt.
Dritte Personen, wie Berater oder SachverstÀndige können durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss zur Versammlung zugelassen werden
In ZweifelsfĂ€llen ist die AusĂŒbung des Teilnahmerechtes von einem Gesellschafterbeschluss abhĂ€ngig. Die Verletzung des Teilnahmerechtes macht alle gleichwohl gefassten BeschlĂŒsse anfechtbar. Eine Solche liegt jedoch noch nicht in der Verletzung der, durch die gesellschaftsrechtliche Treupflicht gebotenen, Wartepflicht bei VerspĂ€tung eines Gesellschafters (OLG Dresden; Urt.v.15.11.1999, 2 U 2303/99).
Der Ablauf der Versammlung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Gesellschafter mĂŒssen Gelegenheit haben sich zu allen Punkten der Tagesordnung zu Ă€uĂern. Eine RedezeitbeschrĂ€nkung ist nur unter GleichbehandlungsgrundsĂ€tzen und bei MiĂbrauch des Rechts zur Stellungnahme zulĂ€ssig. Letztes Mittel zur Beseitigung einer Störung des reibungslosen Ablaufs kann auch AusschlieĂung eines Gesellschafters sein.
FĂŒr eine Beschlussfassung muĂ die Versammlung beschlussfĂ€hig sein. Mangels anderslautender Satzungsbestimmungen ist dies schon dann der Fall, wenn auch nur ein Gesellschafter erschienen ist. GrundsĂ€tzlich kann nur ĂŒber formulierte AntrĂ€ge Beschluss gefasst werden, die von der Tagesordnung umfasst sind. Ist ein Gesellschafter an der Teilnahme verhindert, kann er auch schriftlich oder per Boten einen Antrag stellen (str.). Antragsbefugt sind unabhĂ€ngig vom Stimmrecht die Gesellschafter oder ihre Vertreter. Die Satzung kann eine Erweiterung auf andere Personen vorsehen. Sind die AntrĂ€ge ordnungsgemÀà gestellt worden, mĂŒssen sie auch beschieden werden (auĂer bei Vertagung).
Die Stimmabgabe stellt eine WillenserklĂ€rung dar. Kompromisse sind nur bei Stellung eines Hilfs- oder Gegenantrages zulĂ€ssig. FĂŒr geheime Abstimmungen ist eine entsprechende Satzungsbestimmung oder ein GeschĂ€ftsordnungsbeschluĂ nötig, auf welchen jedoch kein Anspruch besteht. Die Protokollierung und VerkĂŒndung des Beschlussergebnisses ist gesetzlich, auĂer bei SatzungsĂ€nderung (§ 53 Abs.II GmbHG), nicht vorgesehen.
Ein Beschluss kann mangels anderweitiger Satzungsregelungen auch ohne Gesellschafterversammlung schriftlich gefasst werden (Abs.II).
Zum Einen ist dies möglich wenn sich alle, auch die nicht stimmberechtigten, Gesellschafter mit dem Beschluà einverstanden erklÀren. Hierdurch soll auch dem nicht stimmberechtigten Gesellschafter sein Teilnahmerecht gesichert werden.
Zum Anderen ist dieses Verfahren möglich wenn sich ausnahmslos alle Gesellschafter mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens, nicht schon mit dem Beschluss, einverstanden erlÀren. Diese Billigung kann auch formlos erfolgen. Bei letzterer Variante sind hinsichtlich des dann gefassten Beschlusses auch Mehrheitsentscheidungen möglich.
FĂŒr die Schriftlichkeit nach Abs.II ist auĂer der Form des § 126 BGB, auch telegrphische oder fernschriftliche Form ausreichend. Der Beschluss ist bei Zugang der erforderlichen WillenserklĂ€rungen an alle anderen Gesellschafter zustandegekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf der EinverstĂ€ndniserklĂ€rung möglich.
Auch auf Grundlage schlĂŒssiger ErklĂ€rungen kann ein Beschluss zustandekommen, wenn schriftliche Verlautbarungen der Gesellschafter einen solchen Beschluss voraussetzen.
Hat der Alleingesellschafter bei Beschlussfassung nach Abs.III das Protokollierungserfordernis verletzt, bleibt dies zwar Dritten gegenĂŒber folgenlos er selbst kann kann sich jedoch nur auf einen eindeutig dokumentierten Beschluss berufen.
Abs.III ist seinem Regelungszweck nach auch anzuwenden auf BeschlĂŒsse des einzig erschienenen Gesellschafters, des durch alle Gesellschafter ErmĂ€chtigten und bei Ausschluss des Stimmrechts zu Lasten aller mit Ausnahme eines Gesellschafters.
Urteile nach 08.05.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BGH , Text des Beschlusses 13.07.2009, II ZR 272/08;)
Bei Anfechtungsklagen gegen BeschlĂŒsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist grundsĂ€tzlich Monatsfrist des § 246 I AktG einzuhalten
... BeschluĂ
(BGH , Text des Beschlusses 04.05.2009, II ZR 169/07;)
Entlastungsbeschluà GmbH-GF: Treuwidrig gefasst, wenn zwar Pflichtverletzung schon bekannt, Folgen aber noch nicht abschÀtzbar sind!
... Hinweis auf beabsichtigte ZurĂŒckweisung
(BGH , Text des Beschlusses 04.05.2009, II ZR 166/07;)
Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden
... Hinweis auf beabsichtigte ZurĂŒckweisung
(BGH , Text des Urteils 20.10.2008, II ZR 107/07;)
Der vom KomplementĂ€r der Alleingesellschafterin einer GmbH BevollmĂ€chtigte kann die Abberufung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers und die KĂŒndigung von dessen Anstellungsvertrag wirksam beschlieĂen
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 16.01.2006, II ZR 135/04;)
Kombinierte Beschlussfassung (Teilnahme + nachtrĂ€gliche Stimmabgabe) ist nur zulĂ€ssig, wenn diese Entscheidungsform in Satzung ausdrĂŒcklich vorgesehen
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 24.07.2003, IX ZR 143/02;)
VergĂŒtungsansprĂŒche der beiden GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH, mit Anteilen von 40 v.H. bzw. 25 v.H., können im Konkurs keine bevorrechtigten sein (IC)
... Urteil