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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrÀnkter Haftung
(1) Die Gesellschaft kann eigene GeschÀftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollstÀndig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.

(2) Eigene GeschĂ€ftsanteile, auf welche die Einlagen vollstĂ€ndig geleistet sind, darf sie nur erwerben, sofern der Erwerb aus dem ĂŒber den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene RĂŒcklage fĂŒr eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende RĂŒcklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche GeschĂ€ftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener GeschĂ€ftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen GeschĂ€ftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das ĂŒber das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die SĂ€tze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der GeschĂ€ftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche GeschĂ€ft ĂŒber einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.

(3) Der Erwerb eigener GeschĂ€ftsanteile ist ferner zulĂ€ssig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene RĂŒcklage fĂŒr eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende RĂŒcklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter verwandt werden darf.
Einleitung:

Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der GmbH zum Erwerb eigener GeschÀftsanteile und begrenzt diese unter den Gesichtspunkten des Kapitalschutzes. Der Erwerb ist von der Einziehung der GeschÀftsanteile nach § 34 zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Erwerb geht der GeschÀftsanteil bei der Einziehung unter.

Erwerbsverbot nach Absatz 1

Abs.1 ist zwingend. Das dort geregelte Erwerbsverbot dient der Sicherung der realen Kapitalaufbringung, da die GmbH sich nichts selbst (auch keine Einlagen) schulden kann. Ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist ohne Belang. Das Erwerbsverbot bezieht sich jedoch nur auf noch (gleich aus welchem Grund) offene "Einlagen", nicht dagegen auf offene Nebenleistungen, Agio, Zinsen oder NachschĂŒsse. HierfĂŒr ist allein die objektive Rechtslage, nicht etwa Kenntnis der Beteiligten entscheidend.

War ein Teil der Einlage noch offen, ist der Erwerb gemĂ€ĂŸ § 134 BGB nichtig. Davon ist sowohl das VerpflichtungsgeschĂ€ft, als auch das dingliche GeschĂ€ft umfasst, sofern sie nicht jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Volleinzahlung geschlossen wurden. Damit bleibt der Gesellschafter Schuldner der Einlage und hat den ggf. gezahlten Kaufpreis zurĂŒckzugewĂ€hren. Letzteres folgt i.d.R. aus § 812 BGB. FĂŒr einen etwaigen Ausfall nach § 818 BGB haftet der GeschĂ€ftsfĂŒhrer nach § 43. Wurde gleichzeitig gegen Abs.2 verstoßen, richtet sich die RĂŒckgewĂ€hrpflicht des Gesellschafters nach § 31. Die GmbH ist auf der anderen Seite nicht Inhaberin des GeschĂ€ftsanteils geworden. Bei WeiterverĂ€ußerung durch sie genießt der Dritte keinen Gutglaubensschutz (§§ 398, 413 BGB). Die Nichtigkeit ist nicht heilbar, stattdessen bleibt die Möglichkeit einer Neuvornahme des GeschĂ€fts nach vollstĂ€ndiger Einlageleistung.

Eine Umgehung des Erwerbsverbotes ist nicht zulĂ€ssig. Dies wĂŒrde auf folgende Fallgestaltungen zutreffen:

Die Resteinlage wird aus dem Kaufpreis finanziert, etwa durch Verrechnung. Hier war die Einlage beim Erwerb noch offen. War der Erwerb aufschiebend bedingt und erfolgte zunĂ€chst Verrechnung der Resteinlage mit dem Kaufpreis gefolgt von der Übertragung des GeschĂ€ftsanteiles, stellt dies die unzulĂ€ssige Leistung der Resteinlage durch die Gesellschaft dar. Zum Zeitpunkt der Leistung bestand nĂ€mlich noch kein Kaufpreisanspruch. Auch eine Vorfinanzierung der Resteinlage durch die Gesellschaft ist wegen § 19 II 1 unzulĂ€ssig und hĂ€tte keine ErfĂŒllung der Einlagepflicht zur Folge.

Kapitalerhaltung und Umgehungsverbot nach Absatz 2

Die Vorschrift des ebenfalls zwingenden Abs.2 dient der Kapitalerhaltung und verhindert eine Umgehung des § 30, also eine Auszahlung gebundenen Vermögens an die Gesellschafter mittels Erwerbs von GeschÀftsanteilen. Die GmbH kann unter zwei Voraussetzungen unbegrenzt eigene GeschÀftsanteile mit vollstÀndig geleisteter Einlage erwerben (Abs.2 S.1, 3).

ZunĂ€chst darf sie nicht ihr gebundenes Vermögen zum Erwerb einsetzen. FĂŒr jeglichen unentgeltlichen Erwerb ist diese Voraussetzung daher ohne weiteres erfĂŒllt. Hinsichtlich entgeltlichen Erwerbs ist entscheidend, ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt und in Höhe der Gegenleistung ĂŒber ausschĂŒttungsfĂ€hige RĂŒcklagen verfĂŒgte. Dies ist aus der fortgeschriebenen Ertragsbilanz nach §§ 264 ff HGB zu ermitteln.

Außerdem muss die Gesellschaft in der Lage sein, in ihrem nĂ€chsten Jahresabschluss nach § 272 IV HGB aus freien Mitteln (Gewinn, -vortrag, freie RĂŒcklagen) eine besondere RĂŒcklage fĂŒr den nunmehr eigenen GeschĂ€ftsanteil zu bilden. Diese RĂŒcklage in Höhe des Betrages, mit welchem der betreffende GeschĂ€ftsanteil in der Bilanz (im Umlaufvermögen) aktiviert wird (nĂ€mlich höchstens mit dem Kaufpreis), dient (durch Einstellung auf der Passivseite der Bilanz) der bilanziellen Neutralisierung des eigenen GeschĂ€ftsanteiles. Damit wird die spĂ€tere AusschĂŒttung des freien Gesellschaftsvermögens in dieser Höhe oder Verwendung zum weiteren Erwerb eigener GeschĂ€ftsanteile verhindert. Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer muss die Möglichkeit der RĂŒcklagenbildung, welche ja erst beim nĂ€chsten Jahresabschluss zu erfolgen hat, pflichtgemĂ€ĂŸ prĂŒfen. Eine Zwischenbilanzerstellung ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Der Erwerb wird nicht dadurch unzulĂ€ssig, dass sich spĂ€ter wider Erwarten die Unmöglichkeit einer RĂŒcklagenbildung ergibt.

Bei Fehlen einer der vorgenannten Voraussetzungen bleibt zwar das dingliche GeschĂ€ft wirksam, jedoch ist das schuldrechtliche GeschĂ€ft nichtig. Eine Zahlung der GmbH verstieße gegen § 30 und wĂ€re unzulĂ€ssig. Bereits geleistete Zahlungen hat die GmbH nach den strengen Regeln des § 31 (RĂŒckeinlage) zurĂŒckzufordern, da zulasten des Kapitals an den Gesellschafter geleistet wurde. Daneben sind die §§ 812 ff BGB anwendbar. Die RĂŒckabtretungsverpflichtung der Gesellschaft hinsichtlich des GeschĂ€ftsanteiles besteht nur Zug um Zug gegen Zahlung des Geleisteten durch den Gesellschafter gemĂ€ĂŸ § 273 BGB. Bei zwischenzeitlicher (wirksamer, da Inhaberin geworden) WeiterĂŒbertragung des GeschĂ€ftsanteils durch die GmbH an einen Dritten, ist § 818 II BGB, nicht aber die zu § 818 BGB entwickelte sogenannte Saldotheorie anzuwenden, denn hier hat § 31 Vorrang und ist die Aufrechnung nur der Gesellschaft erlaubt (§ 19 II). FĂŒr einen Ausfall haften die GeschĂ€ftsfĂŒhrer der GmbH nach § 43 und ggf. den Gesellschaftern aus § 31 VI.

Auch bei einem Erwerb von GeschĂ€ftsanteilen durch Dritte fĂŒr Rechnung der GmbH sind die GrundsĂ€tze der Abs.1 und 2 anzuwenden. WĂ€hrend der Dritte im AußenverhĂ€ltnis nach den allgemeinen Regeln vom VerĂ€ußerer erwirbt und Gesellschafter wird, ist die GmbH im InnenverhĂ€ltnis nur unter den Voraussetzungen des § 33 aus § 670 BGB zur Zahlung an den Dritten berechtigt und aus § 667 BGB berechtigt.

Rechte und Pflichten aus dem eigenen GeschĂ€ftsanteil, insbesondere Stimmrecht, Gewinnanteilanspruch und Bezugsrecht ruhen. Bereits begrĂŒndete Rechte Dritter auf den GeschĂ€ftsanteil, wie Pfandrecht und Nießbrauch bleiben bestehen. Die GmbH kann weder den mit dem GeschĂ€ftsanteil verbundenen Gewinnanspruch noch Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung abtreten (str.). Vielmehr ist der gesamte JahresĂŒberschuss gemĂ€ĂŸ § 29 so zu behandeln, als wenn es den eigenen GeschĂ€ftsanteil nicht gĂ€be und steht den Gesellschaftern das Bezugsrecht fĂŒr alle neuen GeschĂ€ftsanteile nach dem VerhĂ€ltnis ihrer bereits vorhandenen ohne BerĂŒcksichtigung der eigenen GeschĂ€ftsanteile der GmbH zu. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist die GmbH dagegen mit dem eigenen GeschĂ€ftsanteil beteiligt (§ 57m). Bei Abtretung (auch Sicherheitsabtretung) des GeschĂ€ftsanteils an einen Dritten leben sĂ€mtliche Rechte und Pflichten aus demselben wieder auf.

Die beschrĂ€nkenden Regeln zur Inpfandnahme eigener GeschĂ€ftsanteile (Abs.2 S.2, 3) beziehen sich nur auf die rechtsgeschĂ€ftliche Inpfandnahme (str.) und sollen eine Umgehung des Erwerbsverbotes verhindern. Der Erwerb des Pfandrechts ist nichtig, wenn die Einlage auf den verpfĂ€ndeten GeschĂ€ftsanteil noch nicht vollstĂ€ndig geleistet wurde. Ist die zu sichernde Gesellschaftsforderung oder der geringere Wert des verpfĂ€ndeten GeschĂ€ftsanteils nicht durch freie Gesellschaftsmittel (siehe oben) gedeckt, ist der Pfandrechtserwerb zwar dinglich wirksam, aber schuldrechtlich nichtig. Die RĂŒckabwicklung erfolgt hier nach §§ 812 ff BGB. Im Zweifel ist § 30 nicht betroffen.

Barabfindung widersprechender Gesellschafter nach Absatz 3

Abs.3 beschĂ€ftigt sich mit dem Anspruch auf Barabfindung eines widersprechenden Gesellschafters in den FĂ€llen der Fusion (§ 29 I UmwG), der Spaltung (§ 125 UmwG) und der formwechselnden Umwandlung (§ 207 UmwG). Zur Förderung von StrukturĂ€nderungen verzichtet Abs.3 fĂŒr den Zeitraum von 6 Monaten auf die erste Voraussetzung des Abs.2 S.1 und lĂ€sst den Erwerb zur Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln aus gebundenen Gesellschaftsvermögen zu. Jedoch muss die Gesellschaft weiterhin zur Bildung einer SonderrĂŒcklage nach § 272 IV HGB in der Lage sein, andernfalls scheitert die Umstrukturierungsmaßnahme.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs.3 ist der GeschĂ€ftsfĂŒhrer verpflichtet die BeschlĂŒsse der Strukturmaßnahme durchzufĂŒhren und die fraglichen GeschĂ€ftsanteile Zug um Zug gegen Zahlung der zugesagten Abfindung zu erwerben. Nach dem Ergebnis des Spruchverfahrens nach §§ 305 ff UmwG können sich Nachzahlungspflichten ergeben.

Innerhalb der Gesellschaft kann der Erwerb und die VerĂ€ußerung von GeschĂ€ftsanteilen, wegen des Ruhens von Stimmrechten aus gesellschaftseigenen GeschĂ€ftsanteilen, stark die MachtverhĂ€ltnisse verĂ€ndern. Bei entsprechender Satzungsregelung ist die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, ansonsten soweit von § 15 V vorgesehen die Zustimmung der Gesellschaft mittels ErklĂ€rung der GeschĂ€ftsfĂŒhrer in vertretungsberechtigter Form. Ob letztere zuvor die Meinung oder Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen mĂŒssen richtet sich ebenfalls nach der Satzung, im Zweifel ist Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die ErklĂ€rung der GeschĂ€ftsfĂŒhrer gegenĂŒber dem Erwerber ist nach außen gleichwohl wirksam, jedoch nicht gegenĂŒber dem verĂ€ußernden Gesellschafter, weil im InnenverhĂ€ltnis nicht der Schutz des § 37 II gilt. Fehlen jegliche Zustimmungsregelungen in der Satzung, hat der GeschĂ€ftsfĂŒhrer die Gesellschafter derart zu informieren, dass dies nach § 50 eine Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Anweisung der GeschĂ€ftsfĂŒhrer herbeifĂŒhren können.

Wurde der eigene GeschĂ€ftsanteil der Gesellschaft wieder verĂ€ußert, ist die SonderrĂŒcklage aufzulösen und erhöht mangels anderweitiger Anweisung durch Satzung oder frĂŒheren Gesellschafterbeschluss den Bilanzgewinn des betreffenden GeschĂ€ftsjahres.

Die wechselseitige Beteiligung hat als mittelbare Selbstbeteiligung einen Ă€hnlichen Effekt fĂŒr das gebundene Vermögen, wie der Erwerb eigener GeschĂ€ftsanteile. Daher entspricht das daraus folgende Verbot der §§ 56 II, 71d AktG an die abhĂ€ngige Gesellschaft (auch mbH) Aktien der herrschenden Gesellschaft zu zeichnen und zu erwerben auch dem Schutzgedanken des § 33 und ist auch hier anzuwenden.

Danach ist der Untergesellschaft der originĂ€re Erwerb neuer GeschĂ€ftsanteile der Obergesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen verboten. Andernfalls darf die Kapitalerhöhung nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Ist dies dennoch geschehen, sind Kapitalerhöhung und neuer GeschĂ€ftsanteil wirksam und haben fĂŒr daraus resultierende SchĂ€den der Obergesellschaft mbH deren GeschĂ€ftsfĂŒhrer und diejenigen der Untergesellschaft aufzukommen.

Weiterhin ist die originĂ€re Herstellung einer wechselseitigen Beteiligung ĂŒber gleichzeitige Kapitalerhöhung und wechselseitige Übernahme verboten.

Ebenso ist der Untergesellschaft der derivative Erwerb von nicht voll eingezahlten GeschÀftsanteilen der Obergesellschaft verboten. Jedoch ist der gleichwohl erfolgte Erwerb, da Abs.1 die (hier nicht eintretende) Konfusion verhindern will, nicht nichtig. Etwaige SchÀden der Obergesellschaft hat aber die GeschÀftsleitung der Untergesellschaft zu ersetzen.
Ist das herrschende Unternehmen eine AG, hat die abhĂ€ngige GmbH im Übrigen die ggf. weitergehenden Verbote der §§ 56 II, 71d AktG zu beachten.

Unter steuerlichen Gesichtspunkten unterliegen die eigenen GeschĂ€ftsanteile der GmbH als Teil ihrer Aktiva der Vermögenssteuer. Mehr- oder Mindererlöse gegenĂŒber dem Erwerbspreis gehen in die GuV und damit in den KöStpflichtigen Gewinn ein.
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