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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
Die Vorschrift weitet den Schutz des gutgläubigen Gesellschafters vor bereicherungs- und gesellschaftsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen über § 31 II hinaus für den Fall aus, dass die erfolgte Dividendenzahlung nicht das Stammkapital beeinträchtigt hat.

Der Schutz bezieht sich nur auf Gewinnanteile, also aufgrund von Gewinnverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter (§ 46 Nr.1) oder eines anderen nach Gesellschaftsvertrag hierzu berufenen Organs ausgeschüttete Dividenden. Nicht erfasst sind damit Zinsen, Nachschussrückzahlungen, verdeckte Vorteilgewährungen und sonstige Zahlungen, auch wenn sie gewinnabhängig sind (z.B. Gewinnvorauszahlungen, gewinnbezogene Entnahmerechte, gewinnabhängige Tantiemen der GF).

Für den guten Glauben kommt es grundsätzlich auf die Person des Gesellschafters an, nicht auf gesellschaftsfremde Dritte, an welche der Gewinnanspruch oder zwischen Gewinnverwendungsbeschluss und Auszahlung der Geschäftsanteil(str.) abgetreten wurde. Hat dagegen der Dritte selbst unter Ausschluss des Gesellschafters an dem Feststellungs- und Verteilungsbeschluss teilgenommen (Zessionar, Nießbraucher, Vormund aus eigenem Recht oder kraft Vollmacht des Gesellschafters), muss sich der Gesellschafter die Kenntnisse des Dritten zurechnen lassen.

Inhaltlich muss sich der gute Glaube auf die formelle Ordnungsmäßigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses, also auf die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Verfahrens der Gewinnverteilung nach § 29 beziehen. Grobe Fahrlässigkeit schadet hier entsprechend § 932 II BGB. Der Gesellschafter muss noch im Zeitpunkt der Gewinnauszahlung gutgläubig sein.

Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs gilt gegenüber dem empfangenden Gesellschafter oder gegenüber dem an seine Stelle getretenen Dritten. Er greift jedoch nur dann ein, wenn die fehlerhafte Auszahlung auf Mängeln des Gewinnverteilungsverfahrens beruht, wie z.B. fehlender oder nichtiger Jahresabschluss und eine dem Verteilungsschlüssel widersprechende Gewinnzuteilung. Lagen die Fehler dagegen außerhalb des Gewinnverteilungsverfahrens, wie etwa bei versehentlich doppelter Gewinnauszahlung findet der Schutz des § 32 keine Anwendung. In diesem Falle, aber auch bei Bösgläubigkeit kann sich der Gesellschafter jedoch gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung gem.§§ 812 ff BGB mit den Ausschlussgründen der §§ 818 III (Entreicherung) und 814 (Kenntnis der Gesellschaftsorgane von der fehlenden Auszahlungsbefugnis) BGB verteidigen.

Besteht ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft, verjährt dieser nach § 195 BGB in 30 Jahren.

Prozessuales:

Der Gesellschafter muss seinen guten Glauben beweisen. Die Gesellschaft ist für die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses beweispflichtig.
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