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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.

(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.

(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 15.06.2000
Die ausführlichen Regelungen der §§ 26 bis 28 zur Nachschusspflicht in der GmbH spielen in der gerichtlichen Praxis fast keine Rolle. Demgegenüber wird wohl die Figur des Gesellschafterdarlehens nach den §§ 32 a, 32 b bevorzugt.

Die Nachschüsse, als satzungsgemäß nach Gesellschafterbeschluss über die Stammeinlagen hinaus zu leistenden Geldeinlagen, bilden ein variables und unter den Beschränkungen des § 30 II auch zurückzahlbares Zusatzkapital.

Sie sind abzugrenzen von den Nebenleistungen nach § 3 II, welche jede Art von Leistung beinhalten können und ohne einen Gesellschafterbeschluss bereits unmittelbar in der Satzung begründet werden. Zu Gesellschafterdarlehen kann die Abgrenzung schwierig sein. Diese werden individuell vereinbart, sind aber auch als satzungsgemäße Nebenpflicht möglich. Sie werden i.d.R.verzinst und zurückgezahlt, wobei die §§ 32 a/b und gegebenenfalls § 30 I zu beachten ist. Für Nachschüsse ist dies nicht die Regel, aber möglich, wobei § 30 II zu beachten wäre. Ein Erwerber des Geschäftsanteil muß für schuldrechtliche Darlehen, im Gegensatz zu Nebenleistungen und Nachschüssen (§ 16 III), nicht haften.

Nachschusspflichten können unbeschränkt sein, verbunden mit einem unbeschränkten (§ 27 I) oder beschränkten (§ 27 IV, 28 I 2) Preisgaberecht, dem sogenannten "Abandon".
Desweiteren gibt es die beschränkte Nachschusspflicht mit satzungsgemäßer Höchstgrenze (Abs.3, § 28) ohne Preisgaberecht.

Schließlich kann die Nachschusspflicht eine Mischung aus diesen beiden Formen dergestalt haben, dass bis zu einer Höchstgrenze die Zweite, von da an die erste Variante gilt.

Zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer Nachschusspflicht sind Zulassung in der Satzung, sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss (Abs.1). Bei einer diesbezüglichen Satzungsänderung ist § 53 III zu beachten. Die Satzung kann auch zusätzlich die Abstimmung eines anderen Gesellschaftsorgans vorsehen.

Der Beschluß muß hinsichtlich der Einzahlung den Grundsatz der Gleichbehandlung (Abs.2) beachten, es sei denn die Betroffenen haben nach Satzung oder individuell zugestimmt.

Gemäß Abs.3 ist eine Beschränkung der Nachschusspflicht möglich, was nach § 27 I den Ausschluss des Preisgaberechtes zur Folge hat. Diese Beschränkung kann, außer im gesetzlich vorgesehenen Verhältnis der Nominalbeträge der Gesellschaftsanteile, auch abweichend geregelt werden.

Mit dem Beschluß kommt der Anspruch der GmbH zur Entstehung. Die Durchführung der beschlossenen Einforderung durch die Geschäftsführer unterliegt keiner Formvorschrift, sollte aber mit Rücksicht auf das fristgebundene Preisgaberecht nach § 27 I schriftlich und mit Zustellungsnachweisen erfolgen. Mit Zugang der entsprechenden Zahlungsaufforderung wird der Anspruch fällig und beginnt die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Als Schuldner können alle zum Zeitpunkt der Fälligkeit angemeldeten und spätere (§ 16 III), nicht aber frühere Gesellschafter in Anspruch genommen werden. Es gibt jedoch keine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter nach § 24. Die Regelungen des § 19 II und V sind nicht anzuwenden, so dass Stundung, Verzicht, Aufrechnung sowie Sach- statt Geldleistung möglich sind, jedoch sind die allgemeinen Schranken des § 30 zu beachten.

Die Bilanzierung der Nachschüsse richtet sich nach § 42 II. Da die Zuführung von Nachschusskapital Einlage und somit ertragssteuerlich neutral ist, entsteht keine Körperschaftssteuer. Seit Aufhebung der Gesellschaftssteuer durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22.2.1990 mit Wirkung zum 1.1.1991 entsteht auch diese nicht mehr.
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