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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden.

(2) Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils auf jeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt.

(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter, sowie für die Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist.

(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen finden bei der Teilung von Geschäftsanteilen entsprechende Anwendung.

(5) Eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.

(6) Außer dem Fall der Veräußerung und Vererbung findet eine Teilung von Geschäftsanteilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrag auch für diese Fälle ausgeschlossen werden.
Zweck der Vorschrift ist die Erschwerung der Aufspaltung von und des Handels mit Geschäftsanteilen, um einer Vermehrung der Gesellschafter entgegenzuwirken.
Im Gegensatz zur Aktie ist bei der GmbH die Veräußerung von Teilen des Geschäftsanteils zulässig. Zwingend erforderlich ist hierfür aber grundsätzlich die Genehmigung der Gesellschaft. Eine Ausnahme macht insoweit die Regelung des Abs.3, für die Veräußerung von Teilen des Geschäftsanteils an Gesellschafter und den Unterfall der Erbteilung, wobei insoweit die Erfüllung eines Vermächtnisses als gleichartig angesehen wird.

Die teilweise Veräußerung des Geschäftsanteils ist Realteilung, d.h. es entstehen mehrere, selbstständige Geschäftsanteile anstelle des ursprünglichen einheitlichen Geschäftsanteils. Die Teilung ist nur im Falle der Veräußerung und ausschließlich nach den Nennbeträgen, nicht etwa nach Stimmrechten o.ä. zulässig. Die Veräußerung erfolgt durch die dingliche Abtretung von einem Teil des ursprünglichen Geschäftsanteils an einen einzelnen Erwerber, wobei der Gesellschafter einen nunmehr selbstständigen Teil des Geschäftsanteils behält oder des gesamten Geschäftsanteils in Teilen an mehrere Erwerber. Auch reale Teilungen wegen der Auflösung von Bruchteils- oder Gesamthandsgesellschaften, nicht jedoch Veräußerungen rein ideeller Bruchteile (§§ 741, 747 BGB) oder gar einzelner Mitgliedschaftsrechte unterfallen dem Veräußerungsbegriff in diesem Sinne. Da ein Erbfall als solcher noch keine Teilung bewirkt, ist mit Vererbung hier die Realteilung bei Übertragung realer Teile des Geschäftsanteils an Miterben, Vermächtnisnehmer oder Dritte bei Auflösung der Erbengemeinschaft gemeint.

Nach Abs.4 sind bei der Teilung die Bestimmungen der §§ 5 I und III zu beachten. Danach muss jeder Teil mindestens 100 Euro betragen und durch 50 Euro teilbar sein.

Die nach Abs.6 S.1 eingeschränkte Teilbarkeit der Geschäftsanteile (nur bei Veräußerung oder Vererbung) kann durch die Satzung weiter beschränkt oder ganz ausgeschlossen (Abs.6 S.2), nicht aber erleichtert oder erweitert werden, z.B. Teilung in der Hand eines Gesellschafters (sogen. Vorratsteilung). Dies kann auch für einzelne Geschäftsanteile geschehen. Wurde die Teilbarkeit ausgeschlossen, ist im Erbfall nur die Abtretung des Geschäftsanteils an einen der Miterben oder einen Dritten i.R.d. Auseinandersetzung möglich.

Die Genehmigung der Gesellschaft zu einer Teilabtretung ist eine Zustimmung i.S.d. §§ 182-184 BGB, so dass sie auch schon vor einer Abtretung erteilt werden kann. Sie erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gem.§ 46 Nr.4 mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes regelt (z.B. 3/4 Mehrheit, Zuweisung an Beirat oder Aufsichtsrat). Hierbei ist auch der veräußernde Gesellschafter stimmberechtigt, da kein privates Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und ihm selbst vorliegt. Der Beschluss hat nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gesellschafter und des Willkürverbots zu erfolgen. Eine Nichtgenehmigung führt zur endgültigen Unwirksamkeit des bis dahin schwebend unwirksamen Veräußerungsvertrages (§§ 399, 413 BGB). Schadenersatzpflichten des Veräußerers können dann entstehen, wenn er die Genehmigung zugesichert oder garantiert hatte oder er die Genehmigung der Gesellschafter bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vorsätzlich verhindert hat. Eine Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück. Während der Schwebezeit gegenüber dem Veräußerer vorgenommene Rechtshandlungen in Bezug auf den Gesellschaftsanteil, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und zwischenzeitliche Satzungsänderungen bleiben dem Erwerber gegenüber wirksam.

Die Erklärung der Genehmigung oder Nichtgenehmigung hat allein durch die Geschäftsführer (nicht die Prokuristen) in vertretungsberechtigter Zahl durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Veräußerer oder dem Erwerber zu erfolgen. Dies gilt auch im Falle des Konkurses. Selbst wenn die Geschäftsführer bei der Genehmigungserklärung gegen interne Regelungen verstoßen haben und z.B. kein wirksamer Gesellschafterbeschluss zu Grunde lag, ist die Genehmigungserklärung und damit die Teilung des Geschäftsanteils wirksam und aus diesem Grunde unanfechtbar. Die Genehmigungserklärung bedarf nach Abs.2, anders als nach § 15 V, zwingend der schriftlichen Form (§ 126 BGB). Sie muss ausdrücklich und eindeutig sein, so dass keine konkludente, also stillschweigende Genehmigung möglich ist. Inhaltlich sind die Angabe des Erwerbers und der auf die einzelnen Teile des Geschäftsanteils entfallenden Nennbeträge erforderlich. Zudem muss in dem Falle, dass der Veräußerer mehrere Geschäftsanteile besitzt, angegeben werden, welcher der Geschäftsanteile veräußert wird. Hierzu ist auch die Bezugnahme auf Urkunden wie die notarielle Abtretungsurkunde, nicht aber auf außerhalb der Genehmigungsurkunde liegende Umstände zulässig. Unter Umständen müssen in Reduktion des ansonsten zwingenden Anwendungsbereiches des § 15 II (vgl. KG, Urt. v. 10.3.2000 - 14 U 2105/98) zwei Geschäftsanteile zunächst zusammengelegt werden, um sie später in einem geänderten Verhältnis teilen und abtreten zu können. Bei Verstößen ist die Genehmigung nichtig (§ 125 BGB). Sie muss dann formgerecht wiederholt werden.

Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht nach Abs.3 kann sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Satzungsbestimmung, sondern auch aus einer Auslegung anderer Satzungsregelungen ergeben. Als "andere Gesellschafter" kommen nur die im Zeitpunkt der dinglichen Abtretung bereits nach § 16 angemeldeten Gesellschafter in Betracht, sowie jene, auf welche ein Geschäftsanteil kraft Gesetzes (z.B. Alleinerbe) übergegangen ist. Als Erbteilung ist erst die Realteilung im Wege der Erbauseinandersetzung mittels dinglicher Übertragung der Teile an die Miterben zu sehen. Da die Erben jedoch schon kraft Gesetzes (§ 1922 BGB) Inhaber des Gesellschaftsanteiles geworden sind, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Veräußerung an die Mitgesellschafter. Daher ist allein bei Aufnahme der 1.Alternative des Abs.3 in die Satzung von einer Genehmigungsfreiheit der Teilung unter Miterben auszugehen. Dies gilt jedoch nicht für Vermächtnisnehmer, welche vor der dinglichen Teilung keine angemeldeteten Gesellschafter waren.

Abs. 5 verbietet die gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles an denselben Erwerber. Zulässig ist dagegen die gleichzeitige Abtretung von Teilen verschiedener Geschäftsanteile des Veräußerers an denselben Erwerber. Umstritten ist die Auslegung des Begriffs "gleichzeitig". Mit der Auffassung des BGH ist wohl davon auszugehen, dass es weder allein auf den Inhalt der Abtretungsurkunde, noch auf die subjektiven Vorstellungen (einheitlicher Entschluss), sondern auf eine wirtschaftliche Rechtfertigung der Aufteilung ankommt. Da mehrere Urkunden leicht herzustellen und subjektive Vorstellungen schwer nachweisbar sind, könnte es anderenfalls zu einem Leerlauf der Vorschriften kommen.
Verstöße führen zur Nichtigkeit aller betroffenen Abtretungen, § 139 BGB findet auch nicht in dem Sinne, dass die Übertragung eines Teiles des Geschäftsanteils wirksam ist, Anwendung.

Mit der formgerechten dinglichen Teilabtretung und Erteilung der Genehmigung, sowie gegebenenfalls der Erfüllung weiterer satzungsmäßig vorgesehener Voraussetzungen tritt Rechtsübergang ein. Die im Verhältnis zur GmbH zusätzlich erforderliche Anmeldung nach § 16, ist i.d.R. bereits durch das Gesuch auf Genehmigung der bereits erfolgten Teilabtretung erfolgt. Ist der Geschäftsanteil dagegen gem. Abs.3 genehmigungsfrei übergegangen, tritt der Rechtsübergang allgemein erst mit Anmeldung der Teilung und Veräußerung nach § 16 ein.

Die Folgen bestehen im Auseinanderfallen des ursprünglichen Geschäftsanteils in 2 oder mehr dauerhaft selbstständige Geschäftsanteile (auch bei späterem Rückerwerb) und dem anteiligen Übergang der teilbaren Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auf die Erwerber im Verhältnis ihrer Nennbeträge. Andere Rechte und Pflichten stehen jedem der Erwerber zu (z.B. Informationsrecht, § 51a). Die Haftung für zur Zeit der Anmeldung rückständige Leistungen (§ 16 III) besteht für die Erwerber anteilig und für den Veräußerer bezüglich des gesamten ursprünglichen Anteils. Im Falle höchstpersönlicher oder unteilbarer Rechte und Pflichten (z.B. Geschäftsführerpflicht) verbleiben diese im Zweifel beim Veräußerer. Da die Qualifizierung eines mitgliedschaftlichen Sonderrechtes (z.B. Aufsichtsratssitz) nicht immer als höchstpersönlich vorzunehmen ist, sollte der Geschäftsführer vor Genehmigung eine diesbezügliche Klärung herbeiführen. Ist dies nicht geschehen und führt auch die Auslegung des Veräußerungsvertrages zu keiner Lösung, ruht das betroffene Recht bis zur Herbeiführung einer Regelung zwischen den Parteien. Für unteilbare Leistungen haften Veräußerer und Erwerber hingegen als Gesamtschuldner (§ 431 BGB).

Die Pfändung und Verpfändung von einmal wirksam geteilten Geschäftsanteilen ist ohne weiteres zulässig. Dies gilt aber auch für unselbstständige Teile eines Geschäftsanteiles. Bei einer Verpfändung sind aber alle für die Veräußerung geltenden Bestimmungen zu beachten (§ 1274 I BGB). Entsprechendes gilt für den Nießbrauch. Wegen des Verbotes der Vorratsteilung führt jedoch erst die Verwertung, noch nicht die Verpfändung zu einer Teilung des Geschäftsanteiles. Die Pfändung eines unselbstständigen Teilanteiles ist wegen der grundsätzlichen Übertragbarkeit gem. §§ 851, 857 ZPO zulässig. Ein Ausschluss der Teilung im Gesellschaftsvertrag nach Abs.6 verhindern zwar die Verpfändung, aber nicht die Pfändung. Wegen des rechtsgeschäftlichen Charakters des Teilungsverbotes kann dieses gem. § 137 BGB die Zwangsvollstreckung nicht behindern. Auch in diesem Falle findet die Teilung aber erst mit der Verwertung statt. Für die Teilung ist jedoch wieder die gesetzlich geforderte Zustimmung der GmbH nötig. Bei einer Verweigerung ist daher keine Pfandverwertung möglich. Die Pfändung nur eines Teilanteils ist daher unpraktisch.

Stand ist eigentlich der 21.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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