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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 05.07.2000
Die Vorschrift des Abs.1 dient der Erzwingung der Einhaltung der Angabepflichten auf Geschäftsbriefen gem. §§ 35a, 71 V durch die Geschäftsführer und Liquidatoren mittels Zwangsgeldandrohung und gegebenenfalls -festsetzung. Die von den genannten Regelungen vorgeschriebenen Angaben auf den Geschäftsbriefen dienen einer über § 15 III HGB hinausgehenden Erweiterung der handelsregisterlichen Publizität.

Hingegen sind die Anmelde-, Zeichnungs- und Einreichungspflichten zum Handelsregister nach § 14 HGB erzwingbar. Die Erzwingbarkeit nach § 14 HGB erfährt jedoch eine Einschränkung durch Abs.2, welcher eine Zwangsgeldfestsetzung für die Anmeldungen zu den bezeichneten konstitutiven Eintragungen ausdrücklich ausschließt, da insoweit eine Änderung der Rechtslage durch Anmeldung und Eintragung der Autonomie der Gesellschafter überlassen bleiben soll. Ist jedoch eine solche Eintragung trotz Unvollständigkeit der Anmeldung erfolgt, muss ausnahmsweise eine Erzwingbarkeit der Anmeldungsvervollständigung zulässig sein, weil keine andere Möglichkeit zur Behebung des Mangels gegeben ist. Dies gilt wiederum nicht, falls die Voraussetzungen zur Amtslöschung nach § 142 FGG vorliegen.
Zu den nach § 14 HGB erzwingbaren Anmeldungen gehören Erteilung und Widerruf der Prokura (§ 53 HGB), Änderungen in Person und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (§ 39), Auflösung der Gesellschaft (§ 65), Person der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis (§ 67 I), Bestellung und Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 52 II). Die Zeichnung der Unterschrift zur gerichtlichen Aufbewahrung ist in den §§ 8 V, 39 IV und 67 V geregelt. Die Einreichung von Schriftstücken wird durch die §§ 8 I, 39 II, 52 II S.2, 54 II S.2, 57 III, 58 I Nr.4, 67 I und für das Nichtigkeitsurteil nach § 75 II GmbHG i.V.m. 248 I S.2 AktG bestimmt.

Das Zwangsgeldverfahren richtet sich nach den §§ 132-139 FGG. Zuständig ist das Registergericht bei dem die Anmeldung, Zeichnung oder Einreichung zu erfolgen hat. Es handelt von Amts wegen und hat die Pflicht zum Einschreiten, sobald es durch Antrag, Anregung eines Dritten oder von Amts wegen glaubhaft Kenntnis vom Vorliegen eines Falles des Abs.1 oder § 14 HGB hat. Lehnt das Gericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 132 ff FGG ab, nachdem es auf Antrag oder Anregung eines Dritten tätig geworden war, hat der Anzeigende oder Betroffene ein Beschwerderecht nach §§ 19, 20 FGG, wenn er dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dagegen sind die Organe des Handelsstands, also IHK, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern, nach § 126 FGG immer beschwerdeberechtigt.

Die Zwangsgeldfestsetzung kann sich nur gegen die Pflichtigen, also Geschäftsführer und Liquidatoren, nicht gegen die Gesellschaft oder Gesellschafter richten. Ist eine juristische Person Geschäftsführer oder Liquidator muß sich die Festsetzung gegen deren Geschäftsführer richten. Das (der Höhe nach genau zu bestimmende) Zwangsgeld ist für den Fall anzudrohen, dass der Beteiligte nicht innerhalb einer angemessenen (festzusetzenden) Frist seiner (genau zu bezeichnenden) gesetzlichen Verpflichtung nachkommt oder die Unterlassung mittels Einspruch rechtfertigt. Eine Beschwerde ist gegen diese Verfügung gem. § 132 II FGG nicht zulässig.

Für die Festsetzung des Zwangsgeldes, als reinem Beugemittel, kommt es auf ein Verschulden des Beteiligten nicht an. Wird innerhalb der Frist die Pflicht nicht erfüllt oder
kein Einspruch eingelegt, ist das Zwangsgeld festzusetzen und die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen. Eine Umwandlung in Erzwingungshaft ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Wird dagegen die Verpflichtung erfüllt, ist das festgesetzte, noch nicht beigetriebene Zwangsgeld aufzuheben.

Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes oder Zurückweisung des Einspruchs ist innerhalb von 2 Wochen (§ 22 FGG) die sofortige Beschwerde (§ 139) und gegebenenfalls, bei Beruhen der Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung, die weitere Beschwerde (§ 27) möglich.
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