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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 04.07.2000
Die Vorschrift bestimmt die Zuständigkeit der Geschäftsführer oder Liquidatoren für sämtliche in den Angelegenheiten der GmbH vorzunehmende Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister. Hierbei unterscheidet sie in gewöhnliche Anmeldungen, die in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen sind und in die die Entstehung der Gesellschaft und ihre Kapitalgrundlage betreffenden Anmeldungen (Gründung - § 7, Kapitalerhöhung - § 57 I, Kapitalherabsetzung - § 58 I), die von allen Geschäftsführern, samt Vertretern (§ 44) gemeinsam vorzunehmen sind. Hinsichtlich der zweiten Variante gilt dies auch für die nichtgenannten Liquidatoren.

Ist ein Geschäftsführer oder Liquidator aus seinem Amt ausgeschieden, kann er sein eigenes Ausscheiden nicht mehr zum Handelsregister anmelden. War er der letzte Geschäftsführer oder Liquidator, kann jeder Beteiligte (ihn eingeschlossen) die Bestellung eines Notgeschäftsführers zum Zwecke der Anmeldung beantragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anmeldung noch vor dem Ausscheiden erfolgt, etwa bei Amtsniederlegung zum Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister.

Eine Vertretung ist, abgesehen von den Fällen vorgeschriebener gemeinschaftlicher Anmeldung, bei Vorliegen einer Generalvollmacht oder einer Prokura als Teil unechter Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer zulässig. Die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt (§ 12 II 1 HGB) und von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl erteilt sein. Dies gilt jeweils nur für die Anmeldung als prozessrechtliche Erklärung. Hingegen ist für die Einreichung nach FGG zum Registergericht Bevollmächtigung zulässig.

Abgesehen von ihrer öffentlichen Pflicht nach § 79 II sind die Geschäftsführer oder Liquidatoren auch der Gesellschaft gegenüber zur Mitwirkung an der baldigen Anmeldung verpflichtet, wobei hinsichtlich konstitutiver Eintragungen (z.B. Gründung, Satzungsänderung, Fusion) etwaige Weisungen der Gesellschafter bzw. der Gesellschafterversammlung zu beachten sind. Da eine die GmbH eine zwangsweise Erfüllung dieser Pflichten nur nach der ZPO erreichen kann, ist eine Abberufung des betreffenden Geschäftsführers oder Liquidators und Neubestellung eines Anderen sinnvoller.

Die Anmeldung und etwa erforderliche Versicherungen und Unterschriften müssen nach §§ 12 HGB, 129 BGB, 39 ff BeurkG öffentlich beglaubigt sein. Ausreichend ist hierfür eine privatschriftliche Erklärung mit einem Beglaubigungsvermerk der Urkundsperson, i.d.R. eines Notars. Bei mehreren Anmeldenden kann die Erklärung auch in mehreren (gleichlautenden) Urkunden erfolgen. Soweit die Eintragung von Amts wegen erfolgt, ist die Anmeldung überflüssig. Dies ist z.B. der Fall bei Konkurseröffnung (§ 32 HGB) einschließlich der daraus folgenden Auflösung der GmbH (§ 65 I 2 und 3 i.V.m. § 60 I Nr.4), bei Auflösung nach §§ 144a/144b FGG oder nach § 1 II und § 2 LöschG sowie im Falle eines Nichtigkeitsurteils (str.).

Das zuständige Registergericht ist nach § 7 I das Gericht, in dessen Bezirk die GmbH ihren Sitz hat. Die Kosten hat die Gesellschaft zu tragen. Lediglich bei Anmeldung einer noch nicht eingetragenen (Vor-)GmbH nach § 7 I haften daneben bis zur Eintragung die Geschäftsführer persönlich als Handelnde nach § 11 II.

Die Anmeldung unterliegt der Prüfung durch das Registergericht auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit und die Bewirkung durch die zuständigen Personen in der nach § 78 gebotenen Zahl. Beim Vorliegen behebbarer Mängel ergeht eine Zwischenverfügung und bei Nichtbehebung oder Nichtbehebbarkeit wird die Eintragung abgelehnt. Hiergegen ist jeweils die unbefristete einfache Beschwerde (§ 19 FGG) zum LG und gegenbenenfalls die weitere Beschwerde (durch Anwalt) zum OLG (§§ 27, 28 FGG) möglich. Zur Frage der Beschwerdeberechtigung nach § 20 II FGG hat der BGH klargestellt, das diese hinsichtlich von konstitutiv wirkenden Eintragungen nur für die Gesellschaft besteht, in deren Namen die Anmeldungen erfolgt sind. Dagegen ist hinsichtlich der deklaratorischen Eintragungen nicht nur die Gesellschaft in deren Namen auch diese Anmeldungen erfolgt sind beschwerdeberechtigt, sondern ist wegen ihrer öffentlich-rechtlichen und mittels Zwangsgeld von ihnen persönlich erzwingbaren Anmeldungspflichtauch den Geschäftsführern eine persönliche Beschwerdeberechtigung zuzubilligen.
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