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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
I. Allgemeines

Die Vorschrift legt den Aufgabenkreis der Liquidatoren fest. Sie trifft Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren und zu ihrer Vertretungsmacht.

1. Beginn und Ende des Amtes

Die Liquidatoren treten mit Auflösung (§ 60) der Gesellschaft an die Stelle der Geschäftsführer. In diesem Moment beginnt ihre Vertretungsmacht und endet erst mit der Beendigung der GmbH (siehe unter § 74), es sei denn sie werden vorher abberufen oder legen ihr Amt nieder (hierzu unter § 66).

2. Vertretungsmacht nach Außen

Die Vertretungsmacht der Liquidatoren, als ihr rechtliches "Können" nach außen, ist nach heute h.M. unbeschränkt und unbeschränkbar. Auch Dritten gegenüber ist sie nicht auf den Liquidationszweck beschränkt.

3. Vertretungsmacht hinsichtlich interner Bindungen

Demgegenüber sind die Liquidatoren als geschäftsführendes Organ der Gesellschaft intern in ihrer Geschäftsführungsbefugnis, also ihrem rechtlichen "Dürfen" nach innen, an das Liquidationsziel gebunden.

4. Ãœbertragbarkeit

Das Betreiben der Liquidation obliegt ihnen höchstpersönlich unter Einsatz des erforderlichen Personals (auch von Prokuristen, Bestellung unter Beachtung von § 46 Nr.7), kann daher nicht auf Dritte übertragen werden.


B. Konkrete Aufgaben

Sämtliche Verbindlichkeiten sollen ordnungsgemäß erfüllt, ein möglichst hohes Restvermögen an die Gesellschafter verteilt und die Gesellschaft selbst möglicht rasch beendet werden.

1. Liquidationseröffnungsbilanz und -konzept

Hierzu sind die Liquidatoren nach § 71 zunächst zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz verpflichtet, um sich einen Überblick über die Lage der GmbH zu verschaffen.

Hiernach haben sie ein Liquidationskonzept zu entwickeln, welches vor allem

1.1 die Veräußerung des Unternehmens der GmbH als Ganzes, möglicherweise auch mit der Firma, an einen Dritten oder

1.2 die Veräußerung in mehreren Teilen an verschiedene Dritte, auch dies mit Firma möglich, oder

1.3 die Einstellung der Unternehmenstätigkeit und Veräußerung der einzelnen Betriebsgegenstände

beinhalten kann.


2. Umsetzung

Je nach Inhalt des Konzeptes haben die Liquidatoren ihre Maßnahmen unterschiedlich auszurichten.

Zulässig sind alle Maßnahmen die im Rahmen des Liquidationszweck vertretbar erscheinen.

Hinsichtlich der ersten Variante ist beispielsweise die Fortsetzung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft oder u.U. gar eine Verstärkung derselben nötig, da eine verbesserte Stellung am Markt die Chancen auf einen günstigen Verkaufserlös erhöht.

Die Zweite Konzeptvariante wird i.d.R. interne Umstrukturierungen, wie z.B. Ausgliederungen von Betriebsteilen erfordern.

Die letzte Variante wird oft dann gewählt werden, wenn die Unternehmenstätigkeit der GmbH bereits weitgehend zum Stillstand gekommen ist. Hier sind die Vermögenswerte zu sichern, ist für die Möglichkeit ihrer Veräußerung zu sorgen (z.B. Kündigung bei Vermietungen, Verlängerung von Patenten) und sind bestehende Lasten (z.B. Kündigung von Anmietungen und Arbeitsverträgen) zu beseitigen, wobei all diese Maßnahmen optimal unter einander abzustimmen sind.


C. Auswirkungen auf interne Struktur

Die Bestellung der Liquidatoren hat keinen Einfluss auf die Organisationsstruktur der GmbH.

Die Gesellschafterversammlung kann daher Beschlüsse über die Art der Liquidation und die Verwaltung des Vermögens fassen, ob eine rasche Beendigung oder ein besseres Ergebnis zu bevorzugen ist.

Die Liquidatoren haben aus diesem Grund ihr Liquidationskonzept der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Diese entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Kommen jedoch die zu beschließenden neuen werbenden Geschäfte praktisch einem Fortsetzungsbeschluss gleich, sind auch die entsprechenden Mehrheiten erforderlich.

Die Liquidatoren haben zudem Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen, es sei denn, diese stünden zum Wesen der Liquidation oder zum Gesetz in Widerspruch. Im Übrigen ist auch ein etwaiger Aufsichtsrat weiterhin zur Überwachung der Liquidatoren befugt, jedoch nicht zu deren Bestellung oder Abberufung berechtigt (hierzu unter § 66).


D. Laufende Geschäfte

Zu den Aufgaben der Liquidatoren gehört neben der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz und des Liquidationskonzepts die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

Dies richtet sich in Art und Tempo nach dem Liquidationskonzept.

Anhängige Rechtstreitigkeiten sind fortzuführen. Vorhandene Verbindlichkeiten sind nach ihrer Erfassung zu erfüllen oder zumindest sicherzustellen.

Gegebenenfalls müssen sich die Liquidatoren auch um die Abkürzung der Fälligkeiten (z.B. vorzeitige Kündigung) durch Verhandlungen mit den Gläubigern bemühen.

Unter den Gläubigern gibt es weder eine Rangfolge noch ein Recht auf gleichmäßige Befriedigung, so dass die Reihenfolge ihrer Befriedigung Sache der Liquidatoren ist.

Im Laufe der Abwicklung haben sie stets die Grenze des § 64 im Auge zu behalten und bei Eintreten der Überschuldung unverzüglich das Insolvenzverfahren zu beantragen.

Forderungen der Gesellschafter aus Drittgeschäften sind wie gewöhnliche Forderungen zu behandeln. Auch Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis die bereits zu selbständigen Forderungen geworden sind, wie z.B. noch vor der Auflösung beschlossene Dividendenzahlungen können in den Grenzen des § 30 erfüllt werden. Gesellschafterdarlehen sind nur zurückzahlbar, wenn sie nicht (mehr) kapitalersetzend wirken, weil die GmbH nicht in der Krise war oder diese überwunden hat. Andernfalls sind Kapitalersatzleistungen und aufgrund eines Rangrücktritts nachrangige Forderungen der Gesellschafter erst nach Befriedigung aller andern Gläubiger und nach Ablauf des Sperrjahres nach § 73 I auszugleichen.

Letztlich sind auch die Forderungen der Liquidatoren selbst von diesen zu erfüllen, ohne dass § 181 BGB dem im Wege steht, weil es sich lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.

Den Liquidatoren obliegt auch die Einziehung von Forderungen der Gesellschaft und zwar auch von solchen gegen die Gesellschafter.

Offene Einlageforderungen, Nachschüsse und Ansprüche wegen verbotener Einlagenrückgewähr (§§ 30 I, 31) sind jedoch nur insoweit einzuziehen, wie es der Liquidationszweck, insbesondere die Befriedigung der Gläubiger und die satzungsgemäße Verteilung des Liquidationsüberschusses erfordert. Hierfür ist kein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr.2 erforderlich.

Der Gesellschafter kann nicht mit dem künftigen Liquidationserlös, der weder bekannt noch fällig ist, aufrechnen. Die Gesellschaft darf mit der Einlageforderung gegen den Gesellschafter nur dann aufrechnen, sie erlassen oder abtreten, wenn dem Gesellschafter eine vollwertige (aufgrund sicherer Vermögenslage der Gesellschaft) Gegenforderung gegen die Gesellschaft zusteht.


E. "Versilberung" zum Zwecke der Teilung?

1. Umfang der "Versilberungspflicht" und Realteilung

Eine Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld ist nur insoweit nötig, als es die Erfüllung der Verbindlichkeiten erfordert. Die Gesellschafter können nämlich auch (einstimmig) eine Real-Verteilung des Gesellschaftsvermögens festlegen.

2. Durchführung der "Versilberung"

Der Verkauf (soweit nötig) kann freihändig, über die Börse (Wertpapiere oder börsengängige Waren) oder über eine freiwillige Versteigerung erfolgen.

Häufig ist die zulässige Veräußerung des Unternehmens als Ganzes, gegebenenfalls zusammen mit der Firma (Gestattung der Weiterbenutzung, § 22 HGB), die beste „Versilberungsvariante“, da es meist mehr wert ist als die Summe der Einzelteile.

Übernimmt der Erwerber nicht die Verbindlichkeiten, so haftet er bei einer Firmenfortführung dennoch nach § 25 HGB, wenn nicht eine Eintragung gem. § 25 II HGB im Handelsregister erfolgt.

Stellt das zu veräußernde Unternehmen, was i.d.R. zutreffen wird, das gesamte Vermögen der GmbH dar, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden (§ 311/311b BGB).

Auch die Veräußerung an Gesellschafter ist zulässig, jedoch darf diese nicht unter dem Verkehrswert oder dem Gebot eines Dritten erfolgen und müssen im Grundsatz für alle Gesellschaftern aus Gründen der Treupflicht die gleichen Möglichkeiten zum Unternehmenserwerb bestehen.

Auch die Einbringung des Unternehmens in ein anderes Unternehmen gegen Mitgliedschaften ist möglich, sofern diese Mitgliedschaften besser veräußerlich oder zur Verteilung unter den Gesellschaftern in natur bestimmt sind. Andernfalls bedarf es einer Fortsetzung der Gesellschaft als Holding.


3. Auswirkungen auf die zu liquidierende Firma

Bei Veräußerung des Unternehmens samt Firma muss die GmbH, welche als solche bis zum Ablauf der Frist des § 73 als Voraussetzung der Vermögensverteilung fortbesteht, per Satzungsänderung eine neue Firma festlegen.


4. Sonstiges im Ablauf

Während der Abwicklung haben die Liquidatoren das Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten. Hierher gehört beispielsweise das zinsbringende Anlegen von Geldern, Handlungen die der Erhaltung des Vermögens in verkaufsfähigem Zustand dienen, notwendige Anmeldungen zum Handelsregister (§ 78) u.ä..

Die Begrenzung des S.2 für den Abschluss neuer Rechtsgeschäfte, mithin die Begründung neuer Verbindlichkeiten hat nur interne Wirkung und keinen Einfluss auf die unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht der Liquidatoren.

Die Eingehung neuer Geschäfte hat der Abwicklung, Verwaltung und Sicherstellung des Gesellschaftsvermögens unter Beachtung der Gläubigerbefriedigung und des Interesses der Gesellschafter an einer möglichst hohen Liquidationsquote zu dienen.

Je nach Liquidationskonzept sind die unterschiedlichsten Geschäfte vorzunehmen, so kommen bei einer geplanten Unternehmensveräußerung wesentlich umfangreichere neue Geschäfte in Betracht, als bei Veräußerung der einzelnen Gegenstände.

So kann der Erwerb des bisher nur gemieteten Betriebsgeländes dem besseren Verkauf des Unternehmens dienlich sein. Jedoch liegt eine Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis beim Erwerb eines Grundstücks unter Inanspruchnahme erheblicher Bankkredite vor.

5. Steuern

Die Liquidatoren haben auch die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH aus Gesellschaftsmitteln zu erfüllen.

Kommen sie dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, haften sie nach § 69 AO persönlich.

Daher dürfen sie die Steuerschulden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig schlechter als andere Verbindlichkeiten behandeln, müssen also bei Verdacht unzureichender Masse eine anteilige Befriedigung vornehmen.

Da diese Bevorzugung des Fiskus gegenüber den anderen Gläubigern, welche keine anteilige Befriedigung verlangen können, bereits während des Bestehens der GmbH als werbende Gesellschaft gilt, bestehen demgegenüber keine wesentlichen Bedenken.


5. Haftung der Liquidatoren

Im Übrigen haften die Liquidatoren für schuldhafte Pflichtverletzung der Gesellschaft gegenüber auf Schadenersatz (§§ 71 II, 43).

Zur Geltendmachung dieses Anspruchs ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr.8 erforderlich. Diese kann die Liquidatoren auch abberufen (§ 66 III) und also auch neue bestellen.

Unmittelbare Ersatzansprüche der Gesellschafter gegenüber den Liquidatoren bestehen dagegen i.d.R. nicht.


E. Prozessuales:

Die Beweislast dafür, dass der Liquidationszweck nicht die Einziehung noch offener Einlagen erfordert, trägt der in Anspruch genommene Gesellschafter.
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