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ErbbauRG
ErbbaurechtsG, ehem.: Reichs-Erbbau-VO
Gesetz (ehemals: Verordnung) über das Erbbaurecht
§ 24 (Regelung seit 25.04.2006)
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 25.02.2010
Ãœberblick zum Thema
1. Allgemeines und Zweck

Die Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht erfolgt gem. §§ 864 ZPO, 11 I S.1 ErbbauRG so wie in anderes Immobiliarvermögen.

§ 24 gilt sodann für alle Formen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, also gem § 866 I ZPO

- die Sicherungshypothek (§ 867 ZPO),
- die Zwangsverwaltung (§§ 146 ff. ZVG) und
- die Zwangsversteigerung (§§ 1 ff. ZVG).

§ 24 dient dem Schutzes des Grundstückseigentümers (umgekehrt schützt § 25 den Erbbaurechtsinhaber bei der Versteigerung des Grundstücks).

2. Voraussetzungen

Die Geltung des § 24 ist unabhängig davon, ob die Erbbauzinsreallast im Erbbaugrundbuch überhaupt eingetragen ist (das dürfte eigentlich immer der Fall sein) und auch, ob Sie aufgrund einer Vereinbarung nach § 9 III S.1, 1. ErbbauRG ins geringste Gebot fällt (und deshalb stehenbleibt) oder mangels einer solchen dinglichen Abrede mit dem Zuschlag erlischt.

Der Grundstückseigentümer wird Beteiligter ohne irgend etwas tun zu müssen, also z.B. seine Forderungen anzumelden.

3. Folgen

Durch die Beteiligtenstellung aus § 24 muß er immer informiert werden und kann verschiedene Rechte geltend machen, wie z.B. auf Sicherheitsleistung durch den Bieter bestehen (§ 67 I ZVG), wenn seine Rechte in der Verteilung berücksichtigt werden müßten und er deshalb bei Nichtzahlung durch den Bieter einen Verlust erleiden würde.

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