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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 10 Höhe der Abfindung (Regelung seit 01.01.1992)
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs.2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 12.12.2010
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Ãœberblick zum Thema
I. Allgemeines und Anwendbarkeit


Zweck der Norm ist zunächst, dem Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu gewähren. Allerdings ist hierin keine verdrängende Spezialnorm zu § 628 I, II BGB zu sehen (SE-Anspruch des ArbN gegen ArbG wegen einer vom ArbG wschuldhaft verursachten ArbN-Kündigung).

Bei § 10 KSchG geht es um die Berechnung der Abfindung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gem. § 9 KSchG wegen Unzumutbarkeit der Fortbeschäftigung nach Feststellung, daß die Kündigung unwirksam war.

Das ist eine andere Situation als bei der Abfindung nach § 1a KSchG und einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Auf § 10 KSchG wird in § 113 I, 2. Hs. BetrVG (Nachteilsausgleich) verwiesen.

Die Rechtsprechung nimmt hier zumindest im Falle des § 113 III BetrVG zu Recht noch einen Sanktionseffekt erhöhend hinzu (siehe z.B. BAG 8 AZR 317/05 - Urt.v. 24.08.2006, insb. Rn. 61, ff.).

Entsprechend angewendet wird § 10 KSchG im Rahmen der (noch andere Aspekte beinhaltenden) Berechnung des Schadensersatzanspruches eines Arbeitnehmers nach § 628 I, II BGB bei vom Arbeitgeber verschuldeter Arbeitnehmer-Kündigung (BAG 8 AZR 796/06 - Urt.v. 26.07.2007, Rn. 29 mwN.)


II. Berechnung der Abfindung


1. Die Festlegung der Abfindungshöhe hat durch den Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Dabei hat der Richter einen weiten Ermessungsspielraum.

Die Höchstgrenzen der Vorschrift dürfen von den Gerichten nicht überschritten werden (siehe z.B. BAG 8 AZR 317/05 - Urt.v. 24.08.2006, insb. Rn. 61, ff.).

2. In der Praxis hat bei der Berechnung das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit als Faktoren erhebliche Bedeutung gewonnen.

Teilweise wird auch das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung bei der Festsetzung der Abfindungshöhe berücksichtigt. Dies ist bedenklich, da die Sozialwidrigkeit schon als Vorfrage des § 9 KSchG geklärt werden muß.

Desweiteren sind auch die Zukunftsaussichten des betroffenen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt, der Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis, etc. zu berücksichtigen (z.B. LAG München, 4 Sa 57/09 - Urt. v. 09.07.2009).

Unrelevant ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers (einzelne Aspekte können aber in die Prüfung der Zukunftsaussichten einfließen, wie z.B. Unterhaltspflichten! ( so offenbar LAG München, 4 Sa 57/09 - Urt. v. 09.07.2009, II.3.).

Strittig ist, ob die wirtschaftliche Lage des ArbG in die Festsetzung einfließen kann. Hierzu gibt es gute Gründe pro und contra (siehe z.B. Dornbusch/Wolff-Ziegler/Scheuer KSchG 2. Aufl., § 10 Rn. 29 mwN.; pro z.B. LAG München, 4 Sa 57/09 - Urt. v. 09.07.2009).

Zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ein Zitat des BAG: "§ 10 KSchG, auf den § 113 Abs. 1 BetrVG verweist, schreibt dagegen nicht zwingend vor, auch Unterhaltspflichten des Betroffenen bei der Festsetzung der Abfindungshöhe zu berücksichtigen. Zum Ausgleich derartiger Nachteile dient vorrangig die Sozialplanabfindung" (BAG 8 AZR 693/06 - Urt.v. 16.05.2007, Rn. 37).

Daneben werden verschiedene sonstige Faktoren bei Gelegenheit herangezogen und leider muß man sagen, daß eine Vorhersage der gerichtlichen Abfindungsfestsetzung im Einzelfalle nicht seriös machbar ist.

3. Ausgangspunkt für die Berechnung der Abfindung ist der Monatsverdienst des Arbeitnehmers.

Dabei kommt es auf den Verdienst an, den der Arbeitnehmer im Monat der Auflösung gehabt hätte.

Grundlage sind dabei ihre Geld- und Sachbezüge mit den festen Zulagen.

Einmalzahlungen werden dann anteilig berücksichtigt, wenn der Entgeltcharakter überwiegt. Dies ist bei einem 13. Monatsgehalt der Fall, bei Weihnachtsgeld aber nur, wenn der Arbeitnehmer z.B. auf Grund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf hat. Sachbezüge können die Überlassung eines Dienstfahrzeuges zum privaten Gebrauch darstellen und sind mit im Monatsverdienst zu berücksichtigen.

Eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit ist dagegen nicht erforderlich, so daß Freistellung, Urlaub oder Krankheit insoweit nicht zu berücksichtigen sind.

4. Bei den Gerichten haben sich auch Regelabfindungen eingebürgert, die trotz Abweichungen maßgeblich auf das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Monatsverdienst abstellen.

Teilweise wird dabei bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angerechnet.

5. Es ist zu berücksichtigen, daß Abfindungen u.U. teilweise zurückgezahlt werden müssen, wenn in Tarifverträgen eine solche Rückzahlung für den Fall vereinbart ist, daß der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält (BAG, Urt.v.28.10.1999-6 AZR 288/98).


III. Steuern, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld


1. Seit 01.01.2006 sind derlei Abfindungen (von übergangsweisen Ausnahmefällen abgesehen) zu versteuern, evtl. leicht privilegiert gem. §§ 24, 34 EStG.

2. Die Abfindungen sind sozialversicherungsfrei.

Das gilt natürlich nicht, insoweit hier verdeckt Arbeitsleistungen gezahlt werden!

3. Leistungen auf Arbeitslosengeld sind dann gefährdet, wenn ein Vergleich, etc. eine Beendigung VOR DEM nächsten KÜNDIGUNGSTERMIN vorsieht!

Bei einem Urteil ist dies, wegen § 9 II KSchG ausgeschlossen, weil die Auflösungswirkung zum Ende der Kündigungsfrist vom Gericht auszusprechen ist - natürlich auch im Falle eines Fehlurteils.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 12.12.2010, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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