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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses (Regelung seit 28.07.2001)
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu § 15 I-IIIa KSchG dar.
Im Ergebnis ist dies eine Parallelnorm zu § 12 KSchG, dessen weitere Regelungen zu Form, Frist und Wirkung gem. § 16 S.2 KSchG ergänzend heranzuziehen sind.