Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses (Regelung seit 28.07.2001)
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2011
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Doppelkommentar zu §§ 12 + 16 KSchG - Überblick
I. Allgemeines und Anwendbarkeit


Die §§ 12 und 16 treffen mehr oder weniger identische Regelungen für normale Arbeitnehmer bzw. Betriebsräte, etc. mit einem besonderen Kündigungsschutz in § 15 I - IV KSchG.

Die Vorschriften lösen das Problem, daß ein Arbeitnehmer, welcher sich nach § 11 KSchG eine neue Beschäftigung gesucht hat nach siegreichem Kündigungsschutzverfahren Vertragspartner zweier Arbeitgeber ist.

Der Arbeitnehmer erhält ein Sonderkündigungsrecht und es erfolgt eine Folgenregelung.

Hierdurch wird der bei einer ordentlichen Arbeitnehmerkündigung in den Fristen des § 622 BGB anwendbare § 615 BGB verdrängt.

Weiterhin folgt aus der hier vorgenommenen Wertung, daß eine Aufnahme einer neuen Tätigkeit normalerweise nicht zu einem Kündigungsgrund des ArbG führt, jedenfalls nicht ohne Abmahnung! (BAG 2 AZR 609/08 - Urt. v. 05.11.2009)

Voraussetzung für dieses Sonderkündigungsrecht des ArbN ist die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vor Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozeß. Nicht erforderlich ist der tatsächliche Beginn der neuen Tätigkeit.

In diesem Fall wird durch § 12 bzw. § 16 KSchG dem Arbeitnehmer ein Kündigungsrecht gegenüber dem alten ArbG zugestanden. Gegenüber dem neuen Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältniss nur mittels normaler Kündigung unter den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 622, 626 BGB) abgewickelt werden.

Dabei ist der Begriff des neuen Arbeitsverhältnisses weit auszulegen. So können auch Probe- oder Aushilfstätigkeiten ein Sonderkündigungsrecht begründen.

Nicht hierunter fällt jedoch die Konstellation, daß der ArbN sich selbständig gemacht hat (BAG, 6 AZR 662/06 - Urt. v. 25.10.2007). Deshalb, so der BAG-Fall, kann z.B. eine Vertragsstrafe wegen eines Wettbewerbsverbotes zugunsten des ArbG verwirkt werden.


II. Form und Frist


Die Kündigung gegenüber dem alten Arbeitgeber ist eigentlich nicht formgebunden, hat aber die Wochenfrist nach Rechtskraft des Urteils einzuhalten. Ungeklärt ist noch, ob § 623 BGB anwendbar ist und demnach doch Schriftform nötig. Es empfiehlt sich dringend, deshalb diese Kündigung immer schriftlich vorzunehmen!

Die Einhaltung der Frist mit Aufgabe zur Post hat naturgemäß sowieso schriftlich zu erfolgen.

Wird die Frist versäumt oder erfolgt eine verspätete Erklärung bleibt das alte Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bestehen.


III. Auswirkungen + Alternativen


Nach § 12 IV KSchG kann der Arbeitnehmer entgangenen Verdienst für die Zeit zw. der Entlassung und dem Eintritt in das neue Arbeitsverhältniss verlangen, wenn er das alte Arbeitsverhältnis kündigt.

Da der Arbeitnehmer dann aber seinen etwaigen Differenzlohnanspruch gem. § 615 BGB (gesetzt, er verdient bei der neuen Arbeit weniger als bei der alten Arbeit) gegen den Arbeitgeber verliert, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nur eine ordentliche Kündigung in den Fristen des § 622 BGB aussprechen will, um sich den Differenzanspruch aus § 615 BGB zu sichern.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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