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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (Regelung seit 01.01.2004)
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Tine Hartmann
 (Juristin)
01705
 Freital
 (Deutschland)


Stand: 01.09.2004
Co-Kommentatoren
Halle/Saale
:
Rechtsanwalt Steffen Mälzer
 (Rechtsanwalt)

Sozialversicherungsrechtliche Probleme

Sinn und Zweck von § 1 a KSchG ist, dass unnötige arbeitsgerichtliche Prozesse vermieden und so die Gerichte entlastet werden. Denn häufig besteht die Intension des klagenden Arbeitnehmers nicht darin, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen, sondern eine gerichtlich festgelegten Abfindung zu erreichen.

Der Zweck der Arbeitsentlastung könnte zwar im Ergebnis für die Arbeitgerichte eintreten, aber sich letztlich auf den Gerichtszweig der Sozialgerichte verlagern. Denn problematisch ist, dass der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Normierung von § 1 a KSchG nicht zugleich auch in der Sozialversicherung, insbesondere im SGB III, eine klarstellende Regelung über die Handhabung dieser Norm getroffen hat.

a) Auswirkung auf einen Ruhenstatbestand nach § 143 a SGB III

Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Ruhenszeitraum festgestellt werden:

„(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
(...)“

Probleme bereitet bei § 143 a SGB III daher nicht der Fall, dass eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer keine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erhoben und somit einen Abfindungsanspruch hat. Fraglich ist jedoch, wie der Fall zu beurteilen ist, wo die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Aus der Gesetzesbegründung zu § 1 a KSchG ist zu entnehmen, dass eine Abfindungsvereinbarung auch bei einer rechtswidrigen Kündigung möglich sein soll. Die Feststellung eines Ruhenszeitraumes würde somit gegen den Sinn von § 1 a KSchG sprechen.



(...)



b) Auswirkung auf Sperrzeitregelung nach § 144 SGB III

Urteile nach 01.09.2004, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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