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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 80 (Regelung seit 15.11.1994)
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Änderung zu Art. 80 GG u.a. (1993)

Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Dirk Fischer (Hamburg), CDU/CSU; Dr. Dionys Jobst, CDU/CSU; und andere; CDU/CSU; F.D.P. 23.03.1993 Drucksache 12/4610

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 12/150 26.03.1993 S. 12881C-12901C, 12922B-12923D/Anl

Beschluß: S. 12901C - Überweisung: RechtsA (federführend), InnenA, WirtschA, AfArbSoz, AfVerk, HaushA

Bundestag - Plenarprotokoll 12/163 17.06.1993 S. 13917D

Beschluß: S. 13917D - nachträgliche Überweisung FinanzA

Bundestag - Beschlußempfehlung und Bericht RechtsA 30.11.1993 Drucksache 12/6280

Bundestag - Änderungsantrag CDU/CSU; SPD; F.D.P. 01.12.1993 Drucksache 12/6311

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 12/196 02.12.1993 S. 16958A-16983D

Beschluß: S. 16983D - Annahme Drucksache 12/4610, Drucksache 5015 idF Drucksache 12/6280; einstimmige Annahme Drucksache 12/6311



A. Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Abgeordneten Dirk Fischer (Hamburg), Dr. Dionys Jobst, Horst Gibtner, Heinz-Günter Bargfrede, Dr. Wolf Bauer, Renate Blank, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Georg Brunnhuber, Claus-Peter Grotz, Manfred Heise, Ernst Hinsken, Michael Jung (Limburg), Klaus-Heiner Lehne, Theo Magin, Rudolf Meinl, Norbert Otto (Erfurt), Gerhard O. Pfeffermann, Helmut Rode (Wietzen), Ferdi Tillmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Ekkehard Gries, Horst Friedrich, Roland Kohn, Manfred Richter (Bremerhaven), Dr. Klaus Röhl und der Fraktion der F.D.P., 23.03.1993, Drucksache 12/4610



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

A. Problem
Der Gesetzentwurf soll die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine Neuordnung des Eisenbahnwesens des Bundes und der Länder, insbesondere für die Umwandlung der Bundeseisenbahnen in handelsrechtliche Gesellschaften, schaffen. Dabei sollen, auch unter Berücksichtigung des Rechtes der Europäischen Gemeinschaften,
- die Führung der bisherigen Bundeseisenbahnen als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form,
- die Übertragung der Aufgaben- und Finanzverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr der bisherigen Bundeseisenbahnen auf die Länder,
- die Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Eisenbahnverkehr der bisherigen Bundeseisenbahnen sowie ausländischer Eisenbahnen auf den Schienennetzen deutscher Eisenbahnen,
- die gesetzliche Zuweisung von Beamten der Deutschen Bundesbahn zu privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes im Grundgesetz verankert werden.

B. Lösung
Das Grundgesetz wird durch die Einfügung der neuen Artikel 87 e und 143 a sowie durch Streichungen und Ergänzungen in den Artikeln 73, 74, 80 und 87 geändert.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine. Die finanziellen Auswirkungen der Strukturreforrn der Bundeseisenbahnen werden im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens dargestellt.


1. Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel I

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGB!. I S. I) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992

(BGBl. I S. 2086), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter "die Bundeseisenbahnen und" gestrichen.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienen· wege;",

2. Artikel 74 Nr. 23 wird wie folgt gefaßt: "23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnalune der Bergbahnen;",

3. In Artikel 80 Abs. 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "der Bundeseisenbahnen und" gestrichen.

4. In Artikel 87 Abs. I Satz I werden die Wörter "die Bundeseisenbahnen," gestrichen.

5. Nach Artikel 87 d wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 87 e

Eisenbahnverkehrsverwaltung

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt."

6. Nach Artikel 143 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 143a

Übergangsrecht für die bisherigen Bundeseisenbahnen

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Beamte der Bundeseisenbah· nen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz I führt der Bund aus.

(3) Abweichend von Artikel 30 ist die Erfüllung staatlicher Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen bis zum 31. Dezember 1994 Sache des Bundes. Dies gilt auch tür die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


2. Begründung zur Änderung des Grundgesetzes


I. Allgemeines

Die im Zuge eines Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vorgesehene Umwandlung der gemäß Artikel 87 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Behördenform geführten Bundeseisenbahnen Deutsche Bundesbahn (DB) und Deutsche Reichsbahn (DR) in (ein oder mehrere) privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehrnen (Strukturrefonn) setzt eine Änderung des Grundgesetzes, insbesondere des Artikels 87 Abs. I, voraus.

Dies ist vor allem erforderlich, weil - über eine reine Organisationsprivatisierung hinaus - die bisherigen Sondervermögen DB und DR von der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgabe entbunden werden sollen, als nach kaufmännischen Grundsätzen zu führende Wirtschaftsuntemehmen zugleich einen Gemeinwohlauftrag auszuführen (§ 28 des geltenden Bundesbahngesetzes - BbG). Weil ein Gemeinwohlauftrag grundsätzlich von staatlichen Funktionsträgem wahrgenommen wird, soll für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes im Zuge der Strukturreform die Aufgaben- und Finanzverantwortung für diesen Verkehr, die nach vorherrschendem Verfassungsverständnis bisher ebenfalls dem Bund zugerechnet wmde, eindeutig den Ländern zugeordnet werden (Regionalisierung = ZusamInenführung von Aufgaben- und Finanzverantwortung für den gesamten öffentlichen Personennahverkehr - nach Maßgabe des Landesrechts - auf regionaler Ebene).

Die Länder sind schon heute für den öffentlichen Personennahverkehr auf Straße und Schiene, ausgenommen den Schienenpersonennahverkehr der BWldeseisenbahnen, verantwortlich (Artikel 30 und 83 GG i. V. m. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 des geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG bzw. i. V. m. §§ 2, 11, 13, 29, 39, 40 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG; vgl. auch § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung in den neuen Ländern).

Zur rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeit und zu den Zielen der Strukturrefonn der Bundeseisenbahnen wird auf die Begründung zum Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) - Allgemeiner Teil - Bezug genommen, welches die BundesregiefWlg zusammen mit diesem Gesetz eingebracht hat.

Auch die Vorgaben des Rechtes der Europäischen Gemeinschaften (EG), insbesondere die bis zum I. Januar 1993 in nationales Recht zu überführende Richtlinie 91/440lEWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, sind bei den ÄndefWlgen des Grundgesetzes zu berücksichtigen.

Die Änderung des Grundgesetzes als solche hat keine preislichen Auswirkungen. Sie ist die verfassungsmäßige Grundlage für die Neuordnung des Eisenbahnwesens, das in der durch die speziellen Gesetze bewirkten neuen Struktur, insbesondere der Bundeseisenbahnen, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau haben kann.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a (Artikel 73 GG)


Redaktionelle Folge der beabsichtigten Einfügung einer Nummer 6a in den Katalog der der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegenden Gegenstände.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die neu eingefügte Bestimmung beschreibt den Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Eisenbahnwesens ausführlicher und gegliederter, als dies bisher in Nununer 6 durch Verwendung des Begriffes "Bundeseisenbahnen" der Fall ist. Von einer Beibehaltung dieses Begriffes im Grundgesetz wird abgesehen, um auch durch die Begriffswapj zu verdeutlichen, daß es sich bei den künftig im Grundgesetz und in den darauf gestützten Bundesgesetzen verwendeten Begriff "Eisenbahnen des Bundes" um rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch andere Rechtssubjekte handelt als die bisherigen, in Form von Behörden als Bestandteil der bundeseigenen Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen. Dabei wird der das Gesamtsystem "Rad/Schiene" umfassende Begriff" Eisenbahn" beibehalten, um auch künftig die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eindeutig abzugrenzen. Dies ermöglicht auch eine einfachere Gesetzessprache.

Die im Recht der EG verwendete begriffliche Trennung in "Eisenbahnuntemehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen" (Transportunternehmen), und "Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben", hat eine besondere Funktion: Sie dient - wie es in den auf Artiket 73 Ne. 6a und Artikel 74 Nr. 23 gestützten Bundesgesetzen ZUI Strukturreforrn der Bundeseisenbahnen aufgegriffen wird - der Aus- bzw. Umgestaltung der bisherigen Staatseisenbahnen in den Mitgliedstaaten der EG in Wirtschaftsuntemehmen bei gleichzeitiger organisatorischer und rechnerischer Trennung der Bereiche Transport und Fahrwegbetrieb vor dem Hintergrund der Öffnung der Eisenbahninfrastruktur für andere Eisenbahnverkehrsuntemehmen.

Der in Artikel 73 Ne. 6 a und in den übrigen Artikeln des Grundgesetzes verwendete Begriff "Eisenbahnen" soll beide Bereiche des Rad/Schiene-Systems (Transport und Fahrwegbelrieb) erfassen.

Dieses Verständnis liegt dem im Grundgesetz verwendeten Begriff "Eisenbahn" zugrunde. Hinsichtlich der Magnetschwebebahnen besteht lolglich nur eine konkurrierende und damit eine als ausreichend angesehene Gesetzgebungskompetenz des Bundes, auch wenn sich das eine solche Bahn betreibende Unternehmen vollständig oder mehrheitlich im Bundeseigentum befindet. Soweit Magnetschwebebah·

neo bisher den "EisenbahnenU rechtlich zugeordnet worden sind und dieser Begril[ damit historisch belegt war, wird hieran nicht festgehalten. Wenn Straßenbahnen, die technisch und im Belriebsablauf den herkömmlichen Eisenbahnen wesentlich ähnlicher sind, schon nach der bisherigen, vom Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise vorgenommenen Begrillsdefinition (vgl. § 1 des geltenden AEG) keine Eisenbahnen sind, wird dies für die insoweit den klassischen Rad/Schiene-Systemen weit weniger verwandte Magnetschwebebahn zumindest ebenso gelten können. Insofern erfolgt eine neue authentische Interpretation des Begriffs "Eisenbahn" durch den Verfassungsgesetzgeber.

In Nummer 6 a wird die dem Recht der EG entsprechende Begrilfsaulgliederung lediglich inhaltlich aufgegriffen, indem differenziert wird zwischen Verkehr von Eisenbahnen (Eisenbahntransport) sowie Bau, Unterhaltung und Betrieb der Schienenwege (Eisenbahninfrastruktur).

Dies entspricht im wesentlichen auch der Struktur und der Terminologie von Artikel 74 Nr. 22.

Darüber hinaus ist es zumindest zweckmäßig, wegen der im Recht der EG vorgesehenen Öffnung der Schienenwege der nationalen Eisenbahnen für andere Eisenbahnverkehrsuntemehrnen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Benutzung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes durch andere Eisenbahnverkehrsuntemehmen ausdrücklich zu normieren. Die Formulierung folgt auch iosoweit der des Artikels 74 Nr. 22.

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Eisenbahnwesens bleibt auf Eisenbahnen des Bundes, d. h. Eisenbahnen, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden, beschränkt. Das Grundgesetz enthält damit eine Legaldefinition des Begriffs "Eisenbahnen des Bundes". Das bedeutet, rechtliche Anknüpfungspunkte für die Frage der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes sind einerseits das Rad/Schiene-System und andererseits das Eigentwn an der jeweiligen Eisenbahn.

Zu Nummer 2 (Artikel 74 Nr. 23)

Der Wortlaut dieser Bestimmung bleibt bis auf die Ersetzung des Wortes "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" unverändert.

Der Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz entspricht trotz verkürzter Formulierung ("Schienenbahnen") der des Artikels 73 Nr. 6a (Verkehr, Bau, Benutzungsentgelte).

Der Begriff "Schienenbahnen" umfaßt als technisch ausgefüllter Oberbegriff alle spurgebundenen Verkehrssysteme, bei deren Spur es sich um eine Schiene im weitesten Wortsinne handelt, wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart (z. B. Zahnradbahnen).

Die begriffliche Abgrenzung zwischen Eisenbahnen, Straßenbahnen und anderen Schienenbahnen mit rechtlicher Folgewirkung (anwendbares Recht, Zuständigkeiten) wurde bisher im einfachgesetzlichen Bundesrecht vorgenommen. Dies geschieht auch künftig im Allgemeinen Eisenbahngesetz, das im Rahmen der Gesetzgebung zur Strukturrefonn der Bundeseisenbahnen neu gelaßt wird (vgl. Artikel 5 ENeuOG).

Zu Nummer 3 (Artikel 80 Abs. 2)

Bei den "Einrichtungen der (bisherigen) Bundeseisenbahnen" handelt es sich um den Fahrweg mit dazugehörenden Anlagen und um Bahnhöfe (im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs) für den Güter- oder Personenverkehr. Von der bisberigen Möglichkeit, im Rahmen der Verordnungsermächtigungen im geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetz eine Rechtsverordnung über "Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Bundeseisenbahnen" zu erlassen, die nach Artikel 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte, haben bisher weder die Bundesregierung noch der Bundesminister für Verkehr Gebrauch gemacht. Ein solches Zustimmungserfordernis kann künftig auch deshalb nicht mehr in Betracht kommen, weil die genannten "Einrichtungen" nach Vollzug der Strukturreform der Bundeseisenbahnen im Eigentum eines privatrechtlich organisierten Unternehmens stehen, für das grundsätzlich die allgemeinen Gesetze wie das Aktiengesetz gellen

Zu Nummer 4 (Artikel 87 Abs. 1)

Die Streichung ist eine redaktionelle Folge der Einfügung eines neuen Artikels 87 e (vgl. Nummer. 5).

Zu Nummer 5 (Artikel 87 e)

Mit der Änderung des Artikels 87 Abs. 1 und der Einfügung eines inhaltlich und systematisch an den Artikeln 87 d und 89 orientierten Artikels 87 e wird, der Systematik des VlII. Abschnittes des Grundgesetzes entsprechend, das Verhältnis zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Ausführung von Bundesgesetzen geregelt. Im Bereich des Eisenbahnwesens wird die Verwaltungskompetenz des Bundes auf seine hoheitlichen Aufgaben beschränkt. Die Verwaltungskompetenz des Bundes beinhaltet also nicht die staatliche Aufgabe, Eisenbahnverkehr zu betreiben. Auch in anderen Verkehrsbereichen, z. B. im Luftverkehr (Artikel 87 d), bei den Bundeswasserstraßen (Artikel 89) oder den Bundesfemstraßen (Artikel 90), ist der Bund zwar für die "Verwaltung" (im Sinne des Gesetzesvollzuges) der jeweiligen Infrastruktur und - im Falle der Luftfahrt - auch des Verkehrs zuständig. Er betreibt aber nicht selbst (unmittelbar oder durch staatliche Unternehmen) den Verkehr in diesen Bereichen. Dies ist seit jeher - dem Grundsatz des Wettbewerbs in einer der sozialen Marktwirtschaft verpflichteten Wirtschaftsordnung entsprechend freien und eigenverantwortlich handelnden Unternehmen vorbehalten.

Die Neuregelung trägt der überwiegend vorgenommenen Interpretation des geltenden Artikels 87 Abs. 1 als einer umfassenden Aufgabennorm Redmung, die selbst eine Verkehrsbedienungspflicht des Bundes im Eisenbahnbereich beinhaltete. Die dieser Interpretation nicht folgende Neuregelung bedeutet ferner einen Verzicht auf einen auch den Eisenbahnverkehr erfassenden Sicherstellungsauftrag des Bundes im Sinne des § 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes.

Zu Absatz 1

Die Formulierung des Satzes 1 lehnt sich an Artikel 87 d Abs. 1 an. Der Begriff "Eisenbahnverkehrsverwaltung" ist bislang im Gnmdgesetz nicht enthalten.

Er ist so zu verstehen und auszulegen wie der in Artikel 87 d verwendete BegrHf "Luftverkehrsverwaltung".

Dies bedeutet, daß das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nicht durch eine Eisenbahnbehörde erfolgt oder erfolgen muß; materiell ist deren Tätigkeit vielmehr auf "Verwaltung" im traditionellen Rechtsverständnis beschränkt. Den Behörden der Eisenbahnverkehrsverwaltung in Bund und Ländern obliegt danach im Rahmen des Gesetzesvollzuges u. a. die Aufsicht über die Beachtung des Rechts im Bereich des Eisenbahnwesens durch Eisenbahnverkehrsunternehmen und Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben.

Satz 2 enthält eine fakultative Aufgabenübertragungsennächtigung zugunsten des einfachen Gesetzgebers. Mit ihrer Hilfe soll im Hinblick auf die im Rahmen der Strukturreform der Bundeseisenbahnen vorgesehene Übertragung der Aufgaben- und Finanzverantwortung im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs auf die Länder diesen insoweit Aufsichts- und Genehmigungsbefugnisse, also Teile des Gesetzvollzuges als eigene Angelegenheit, übertragen werden können.

Zu Absatz 2

Die Verwaltungskompetenz des Bundes soll - wie bisher - beschränkt bleiben vor allem auf Eisenbahnen des Bundes, also Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden.

Dieser Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung der Verwaltungskompetenz von Bund und Ländern kann zur Folge haben, daß im Falle einer Minderheitsbeteiligung des Bundes an einem an "seiner" privatrechtlich organisierten Eisenbahnen Kompetenzänderungen entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen in Artikeln 3D, 70, 83 GG eintreten. An die Stelle einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes träte dann im Bereich der Gesetzgebungskompetenz die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Nr. 23).

In Anlehnung an Artikel 89 Abs. 2 Satz 2 sieht Absatz 2 die Möglichkeit der Begründung einer Verwaltungskompetenz des Bundes durch zustirnmungsbedürftiges Bundesgesetz vor, damit verkehrspolitisch sinnvolle Aufgabenübertragungen im Bereich der Eisenbahnverkehrsverwaltung, die über den Bereich von Eisenbahnen des Bundes hinausgehen, gleichwohl vorgenommen werden können (z. B. Aufsicht über den Eisenbahnverkehr anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland auf dem Schienennetz deutscher Eisenbahnen). Absatz 2 würde es außerdem (u. a.) ermöglichen, die aus der Eisenbahnverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes abgeleitete Bundeskompetenz für die Bahnpolizei, deren Aufgaben seit 1992 vom Bundesgrenzschutz wahrgenommen werden (vgl. Gesetz vom 31. Januar 1992, BGBI. [ S. 178), ggl. auch dann auszuüben, wenn infolge Änderung der Eigentumsverhältnisse die Eisenbahnverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes nach Absatz 1 entfällt.

Die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung im Sinne des Absatzes 2 kann durch Festlegungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz, welches ohnehin zustimmungsbedürftig ist, erfolgen.

Zu Absatz 3

Die Führung der Eisenbahnen des Bundes (Eisenbahnverkehrsunternehmen und Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben) als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form soll im Grundgesetz verankert werden, tun diese für wirtschaftende Unternehmen gebotene Organisationsform verfassungsrechtlich abzusichern und festzuschreiben.

Die Regelung entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Bereich anderer Verkehrsträger.

So sind weder Luftfahrtuntemehmen noch Unternehmen, die Flughäfen betreiben. Bestandteil der Luftverkehrsverwaltung. Sie werden seit Einfügung des Artikels 87 d in das Grundgesetz (1955) als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt (vgl. Deutsche Lufthansa AG, Flughafen Frankfurt AG u. a.). Das gleiche gilt für die privatrechtlich organisierten bzw. privatwlItschaftlich betriebenen Unternehmen des Straßengüter· und Straßenpersonenverkehrsgewerbes bzw. der gewerblichen Binnenschifffahrt im Verhältnis zur Bundesfemstraßen- bzw. Bundeswasserstraßen "Verwaltung" Absatz 3 beinhaI tet keine institutionelle Garantie in dem Sinne, daß der Bund dauerhaft Eigentümer einer Eisenbahn sein und diese betreiben muß.

Die Ausfüllung des Absatzes 3 kann der Bundesgesetzgebung (Einfachgesetzgebung) überlassen bleiben. Dies geschieht im Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als Bestandteil des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfes eines Eisenbahnneuordnungsgesetzes.

Zu Nummer 6 (Artikel 143 a)

Die Umwandlung der bisher in bundeseigener Verwallung als Behörden geführten Bundeseisenbahnen in privatrechtlich organisierte Unternehmen verändert entsprechend den vorgesehenen Regelungen in Artikel 73 Nr. 6a und in Artikei 87 e den Gegenstand der Bundeskompetenz im Bereich der Gesetzgebung und der Verwaltung. Es ist daher erforderlich, eine nicht auszuschließende Lücke zwischen dem Gegenstand der bisherigen BWldeskompetenz und dem Gegenstand der neugeregelten UWldeskompetenz zu schließen. Auch diesem formalen Zweck dient die vorgesehene Einfügung eines Artikels 143 a.

Zu Absatz 1

Als Übergangsrecht soll sich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf alle Angelegenheiten erstrecken, die sich aus der Umwandlung der bisherigen Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsuntemelunen ergeben. Im Zuge dieser Umwandlung wird es erforderlich sein, das vorhandene Personal der Bundeseisenbahnen (Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes) den neugebildeten EisenbahnWirtschafIsunternehmen des Bundes durch gesetzliche Regelungen zur Verfügung zu stellen.

In Artikel 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft) ist vorgesehen, Beamte, die sich nicht auf eigenen Antrag zu einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes beurlauben lassen, kraft Gesetzes unbefristet einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zuzuweisen.

Um diese RegelWlg verfassungsrechtlich abzusichern, wird das Personal-Ãœberleitungsinstrument der gesetzlichen Zuweisung im Grundgesetz verankert.

Dies dient auch der Rechtssicherheit. Die Zuweisung durch Gesetz auch gegen den Willen der Betroffenen sollen deren Rechtsstellung nicht schmälern. Beamte behalten ihren Status. Auch insoweit bleibt die Gesamtverantwortung des Dienstherm Bund gewahrt.

Hinsichtlich des übertragenen Amtes und der wahrgenommenenTätigkeit sind allerdings Veränderungen für die betroffenen Beamten nicht ausgeschlossen, wie dies auch für Fälle tiefgreifender Organisationsänderungen von Behörden oder öffentlichrechtlichen Körperschaften in den Beamtengesetzen vorgesehen ist. Die durch die betriebliche Einbindung der zugewiesenen Beamten in ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen notwendigen Modifikationen hinsichtlich der betrieblichen Interessenvertretung lassen die grundsätzliche Rechtssteliung der Beamten unberührt.

Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 weist Gegenstände, die sich aus der Strukturreform-Gesetzgebung ergeben und auszuführen sind, eindeutig der Verwaltungskompetenz des Bundes zu.

Zu Absatz 3

Im vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (1. Januar 1994) sind voraussichtlich nicht alle Länder so vorbereitet, daß sie die auf sie übergehenden staatlichen Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen übernehmen und erfüllen können. Es bedarf in fast allen Ländern einer Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Vorbereitungsmaßnahmen, z. B. des Erlasses von Gesetzen über den Öffentlichen Personennahverkehr, in denen die Aufgabenträger innerhalb des jeweiligen Landes bestimmt und mit den notwendigen Finanzmitteln ausgestattet werden. Deshalb ist eine Regelung erforderlich, die - auch im Interesse der Angebotserhaltung des Schienenpersonennahverkehrs - die Aufgabenwahmehmung befristet weiter beim Bund beläßt. Die Befristung zum 31. Dezember 1994 ist abgestimmt auf die zum 1. Januar 1995 vorgesehene Neufestsetzung des Schlüssels zur Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen Bund und Ländern, in dessen Rahmen der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der auf die Länder übergehenden staatlichen Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen erfolgen soll. Der Übergangszeitraum berücksichtigt ferner das Auslaufen der Verordnungen zur Festlegung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EWG) NI. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) NI. 1893/91 im Straßenverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBl. I S. 1442) sowie im Eisenbahnverkehr vom 31. Juli 1992 (BGBl. I S. 1443) zum 31. Dezember 1994.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.



B. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß), Drucksache 12/6280, 30. 11. 1993


A. Problem
Die Strukturreforrn des Eisenbahnwesens, die die Umwandlung der gemäß Artikel 87 Abs. 1 GG in Behördenform geführten Bundeseisenbahnen Deutsche Bundesbahn (DB) und Deutsche Reichsbahn (DR) in privat-rechtliche organisierte Wirtschaftsunternehmen vorsieht, setzt eine Ändenmg und Ergänzung des Grundgesetzes voraus.

B. Lösung
Die Grundgesetzartikel 73, 74, 80 und 87 werden geändert. Das Grundgesetz wird um die Artikel 87 e (Eisenbahnverkehrsverwaltung), 106a (Länderzuschuß) und 143a (Übergangsrecht für die bisherigen Billldeseisenhahnen) ergänzt. Annahme im Ausschuß bei einigen Enthaltungen gegen die Stimmen der Gruppe der PDS/Linke Liste.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Durch die Änderung bzw. Ergänzung des Grundgesetzes entstehen keine Kosten. Die finanziellen Auswirkungen der Strukturreform der Bundeseisenbahnen werden im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens - Drucksache 12/4609 - dargestellt.


1. Beschlußempfehlung


Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf - Drucksachen 12/4610, 12/5015 - in der aus der anliegenden Zusarrnnenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1 Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (8GBl. 1 S. 1) in der im Bundesgesetzblatt Teill III. Gliedenmgsnurnmer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1 S. 2086), wird wie folgt geändert, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliedenmgsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. .Juni 1993 (BGBI. I S. 1002), wird wie folgt geändert,
1. Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter "die Bundeseisenbahnen und" gestrichen.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

".6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;".

1. unverändert
2. Artikel 74 Nr. 23 wird wie folgt gefaßt: ,,23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnalune der Bergbahnen;". 2. unverändert
3. In Artikel 80 Abs. 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "der Bundeseisenbahnen und" gestrichen. 3. In Artikel 80 Abs. 2 werden nach dem Wort "EinrichtWlgen" die Wörter "der Bundeseisenbahnen und" gestrichen und nach den Wörtern ..des Post- und Fernmeldewesens." die Wörter ..über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes." eingefügt.
4. In Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bundeseisenbahnen, " gestrichen. 4. unverändert
5. Nach Artikel 87 d wird folgender Artikel eingefügt,

"Artikel 87 e

(Eisenbahnverkehrsverwaltung)

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigenerVerwaltung geführt. Durch Bundesgesetz. das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsuntemehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt."

5. Nach Artikel 87 d wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 87 e

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwal tung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsuntemehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz. soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen. Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze. die die Auflösung. die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes. die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben."

5a. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 106a

Die Länder erhalten ab 1. Januar 1995 für den öffentlichen Personennahverkehr einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 101 Abs. 2 unberücksichtigt."

6. Nach Artikel 143 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 143a

(Übergangsrecht für die bisherigen Bundeseisenbahnen)

(I) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) Abweichend von Artikel 30 ist die Erfüllung staatlicher Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen bis nun 31. Dezember 1994 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustinunung des Bundesrates bedarf."

6. Nach Artikel 143 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 143a

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsuntemehmen ergeben. Artikel 87 e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1994 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Blllldesgesetz geregelt. das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. "

Artikel 2
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


2. Bericht der Abgeordneten Dr. Rupert Scholz und Ludwig Stiegler


I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Abgeordneten Dirk Fischer (Hamburg), Dr. Dionys Jobst, F Forst Gibtner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abg. Ekkehard Gries, Horst Friedrich, Roland Kahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P. zur Änderung des Grundgesetzes - Drucksache 12/4610 - in seiner 150. Sitzung vom 26. März 1993 zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Mitberatung an den Innenausschuß, den Ausschuß für Wirtschaft, den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung, den Ausschuß für Verkehr sowie an den Haushaltsausschuß überwiesen. Darüber hinaus wurde der Gesetzentwurf in der 163. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 17. Juni 1993 nachträglich auch dem Finanzausschuß zur Mitberatung überwiesen.

Der - identische - Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5015 - wurde mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung in der 161. Sitzung vom 27. Mai 1993 zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Mitberatung an den Innenausschuß, den Ausschuß für Verkehr sowie den Haushaltsausschuß überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde darüber hinaus auch in der 163. Sitzung vom 17. Juni 1993 auch dem Finanzausschuß und dem Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung und dem Ausschuß für Wirtschaft zur Mitberatung überwiesen.

Der Innenausschuß hat in seiner StellungnahIne vom 24. November 1993 einstinunig bei Abwesenheit der Gruppen empfohlen, den Gesetzentwürfen zuzustimnlen. Der Finanzausschuß hat in seiner Sitzung vom 24. November 1993 dem federführenden Rechtsausschuß bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPO und Enthaltung von zwei Stinunen seitens der Fraktion der F.D.P. bei Abwesenheit der Gruppen der POS/Linke Liste und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagen, dem Deutschen Bundestag die Annahme der beiden Cesetzentwürfe mit der Maßgabe zu empfehlen, daß ein neuer Artikell06a in das Grundgesetz eingefügt wird.

Die vom Finanzausschuß vorgescWagene Fonnulienmg des Artikels 106a GG ist mit der vom Rechtsausschuß beschlossenen Fassung identisch.

Der Ausschuß für Wirtschaft hat in seiner 61. Sitzung am 20. Oktober 1993 die Gesetzentwürfe mehrheitlich mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und F.O.P. gegen eine Stinune der Gruppe der PDSlLinke Liste und bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktion der SPD angenommen.

Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat in seiner lOt. Sitzung vom 27. Oktober 1993 einstimmig bei Abwesenheit der Gruppen beschlossen, die AnnahIne der Vorlagen zu empfeWen, soweit die Zuständigkeit des Ausschusses betroffen ist. Der Verkehrsausschuß hat in seiner 55. Sitzung vom 24. November 1993 einstimmig bei Abwesenheit der Mitglieder der Gruppen BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN und der PDS/Linke Liste der Grundgesetzänderung in der Fassung der Änderungsvorschläge, die auch dem Rechtsausschuß zur Beschlußfassung vorlagen, zugestimmt.

Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung vom

10. November 1993 den Gesetzentwürfen in der Mitberatung einvernehmlich bei Abwesenheit der Vertreter der Gruppen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/Linke Liste zugestimmt.

Der Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner 100. Sit7.ung vom 24. November 1993 beraten. Die zur AnnahIne empfohlene, aus der obigen Zusanunenstellung ersichtlichen Fassung des Gesetzentwurfes wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD bei Enthaltung der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und eines Mitglieds der Fraktion der SPD gegen die Stimme der Gruppe der PDS/Linke Liste beschlossen.

II. Zum Inhalt der Beschlußempfehlung

In der vom Rechtsausschuß zur Annahme empfohlenen Fassung beinhaltet der Entwurf im wesentlichen folgende Regelungen:

1. Mit der Änderung des Artikels 73 GG wird der Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes im Bereich der Eisenbahnen ausführlicher und gegliederter beschrieben. Der Begriff "Bundeseisenbahnen" wurde durch den Begriff "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

2. Bei der Beschreibung des Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebung in Nummmer 23 des Artikels 74 GG wurde der Begriff "Bundeseisenbahnen" durch den Begriff" Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

3. Gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG bedarf die Bundesregienmg der Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen über die Gnmdsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes sowie über den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen. Bei den Einrichtungen handelt es sich um den Fahrweg mit den dazugehörigen Anlagen.

4. Die Streichung des Begriffs "Bundeseisenbahnen" in Artikel 87 GG ist die redaktionelle Folge der Einführung des neuen Artikels 87 e im. Gnmdgesetz.

5. Durch die Einfügung des Artikels 87 e GG wird festgelegt, daß in Zukunft die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehrnen in privatrechtlieher Fonn geführt werden. Im Falle der Veräußerung von Anteilen des B"lUldes an den Unternehmen muß jedoch die Mehrheit der Unternehrnensanteile beim Bund verbleiben. Gleichzeitig gewährleistet der Bund, daß er dem Gemeinwohl beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes und den Verkehrsangeboten RechnWlg trägt. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Den Ländern können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung als eigene Angelegenheit übertragen werden.

6. Der neu eingefügte Artikel 106 a GG bestimmt, daß die Länder auf die die Aufgaben- und Finanzverantwortung ab dem 1. Januar 1995 für den Schienenpersonennahverkehr übergeht. ab dem 1. Januar 1995 für den öffentlichen Personennahverkehr einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes erhalten.

7. Artikel 143 a GG befaßt sich mH den aus der Umwandlung der als Behörden geführten Bundeseisenbahn in privat-rechtlich organisiertem Unternelunen resultierenden Übergangsregelungen. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahn in Wirtschaftsunternelunen ergeben. Eisenbahnbeamte können unter Beibehaltung ihres Status einern privat-rechtlich organisierten Unternehmen zugewiesen werden.

III. Zur Begründung der Beschlußempfehlung

1. Allgemeines

Die Strukturreforrn. der Bundeseisenbahnen soll die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen erhöhen und sie in die Lage versetzen, an dem zu erwartenden künftigen Verkehrswachstwn stärker als bisher teilzuhaben.

Sie soll darüber hinaus die durch die bisherigen Sonderverrnögen Deutsche Bundesbahn (OB) und Deutsche Reichsbahn (DR) dem Bund erwachsene Haushaltsbelastung zurückführen und in berechenbaren Grenzen halten.

Deshalb empfiehlt der Rechtsausschuß die Zustimmung zu den Verfassungsänderungen die die Umwandlung der bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn in eine Aktiengesellschaft zwn Ziel haben. Die Änderungen gegenüber dem vorgelegten Gesetzentwurf tragen insbesondere dem Interesse der Länder an einer Beteiligung Rechnung, soweit Regelungen Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben können.

2. Zu den einzelnen Änderungen

Im folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuß beschlossenen Ändenmgen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.

Die Änderungen gehen auf entsprechende Änderungsanträge zurück, die von den Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD gemeinsam eingebracht und mit großer Mehrheit angenommen wurden. Soweit der Ausschuß den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ~ Drucksachen 12/4610, 12/5015 ~ unverändert angenommen hat, wird auf die jeweiligen Begründungen der Drucksachen verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)

Zu Nummer 3 (Artikel 80 Abs. 2 GG)


Rechtsordnungen über die Gnmdsätze der Entgelterhebung für die Benutzung der Schienenwege sollen - grundgesetzlich normiert - der Zustimmung des Bundesrates unterliegen.

Zu Nummer 5 (Artikel 87 e GG)

Die gestrichene Überschrift" (Eisenbahnverkehrsverwaltung)" ist eine rechtsförmliche Bereinigung. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, daß den Ländern Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung durch Bundesgesetz als eigene Angelegenheit übertragen werden können.

Absatz 3 stellt einen Ausgleich zur Fordenmg des Bundesrates dar, das Eigentwn an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes beim Bund zu belassen. Gleichzeitig wird festgeschrieben, daß der Bund das Mehrheitseigentum am Fahrweg behalten muß.

Absatz 4 ist die Sicherstellung einer politischen Verantwortung des Bundes für die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes und dem Gemeinwohl dienende Verkehrsangebote der Eisenbahnen des Bundes.

Absatz 5 trägt der Befürchtung der Länder Rechnung, daß die einfachgesetzlichen Regelungen zur Sicherung der Infrastrukturverantwortung des Bundes in späteren Jahren ohne ihre Zustimmung wieder geändert werden könnten. Die jetzt vorgeschlagene Fassung definiert die Bereiche, in denen die Länder ein "unabwendbares" eigenes Interesse haben und bei denen deshalb das Erfordernis ihrer Zustimmung vorgesehen werden sollte. Dies bezieht sich ausdrücklich auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG), § 2Sa des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliedenmg der Bundeseisenbahnen und § 10a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sowie auf alle Gesetzesändenmgen, die Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Zu Nummer 5a (Artikel 106a GG)

Die Vorschrift regelt die finanziellen Folgen aus dem Übergang der Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr vom Bund auf die Länder nach Artikel87e in Verbindung mit Artikel 143a Abs. 3 GG (Regionalisierung). Bisher erfolgten Betrieb und Finanzienmg des Schienenpersonennahverkehrs der Eisenbahnen des Bundes über die Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn.

Insbesondere leistete der Bund Zahlungen an die Deutsche BWldesbahn und die Deutsche Reichsbahn zwn Ausgleich für die Auferlegung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Leistungen.

Zur Finanzierung der zu übernehmenden Verantwortung für den Schienenpersonennahverkehr erhalten die Länder Mittel aus dem Steueraufkommen des Bundes. Die Leistungen des Bundes werden vor allem die Lasten aus der Abdeckung der Bemebskostendefizite der Verkehrsträger iIn Schienenpersonennahverkehr berücksichtigen.

Nach Satz 1 erhalten die Länder ab 1995 die Zahlungen des Bundes für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs. Dabei wird es sich aus Anlaß der Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs vorrangig UIll die Abdeckung der dort entstandenen Defizite handeln. Die nähere Ausgestaltung der Bundesleishmgen, insbesondere die Höhe und die Verteilung auf die Länder, wird nach Satz 2 durch ein Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung bedarf.

Der Entwurf des Regionalisierungsgesetzes enthält die insoweit maßgeblichen Regelungen. Satz 3 legt fest, daß die Zahlungen des Bundes an die Länder nicht in den Finanzkraftausgleich nach Artikel 107 Abs. 2 GG einzubeziehen sind. Die Mittel werden insbesondere aufgabenbezogen zur Abdeckung der zusätzlichen Lasten aus dem Schienenpersoncnnahverkehr in den einzelnen Ländern geleistet. Im übrigen sind die Mittel für andere Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Die Nichteinbeziehung in den Finanzkraftausgleich dient dazu, eine Verteilung der Mittel unter den Ländern sicherzustellen, die den spezifischen Bedarf der einzelnen Länder aus der Übernahme des Schienenpersonennahverkehrs gerecht wird.

Zu Nummer 6 (Artikel 143 a GG)

Die Streichung der Überschrift "(Übergangsrecht für die bisherigen Bundeseisenbahnen) " ist eine rechtsfömlliche Bereinigung.

Mit der Verweisung auf Artikel 87 e Abs. 5 i.In Abs. 1 des Artikels 143 a GG wird verdeutlicht. daß bei Übergangsregelungen, die die Länder betreffen, die Zutimmung des Bundesrates erforderlich sein soll. Die besondere Erwähnung der Abweichung von Artikel 30 GG in Artikel 143 a Abs. 3 GG erscheint überflüssig.



C. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes - Drucksachen 12/4610, 12/5015, 12/6280-


1. Vorschlag


Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5a wird wie folgt gefaßt:

"5 a. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 106 a

Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkomnlen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt."

2. In Nummer 6 wird in Artikel 143 a Abs. 3 die Angabe "31. Dezember 1994" durch die Angabe "31. Dezember 1995" ersetzt.

Dr. Wolfgang Schäuble. Michael Glos und Fraktion Hans-Ulrich Klose und Fraktion Dr. Hermann Otto Solms und Fraktion

2. Begründung


- Zu Nummer 1 -
Notwendige Anpassung aufgrund der Verschiebung des Beginns der Regionalisierung.

- Zu Nummer 2 -
Verschiebung der Regionalisierung.



D. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand die notwendige Zustimmung und wurde durch BGBl Nr. 68/1993 ( Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Ausgegeben am 22.12.1993 Nr. 68 Seite 2085 Artikel 1) Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 05.02.2008, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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