Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 38 (Regelung seit 06.08.1970)
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Abgelehnte Änderung zu Art. 38 GG (1993)

Inhalt
Änderung von Art. 38 Abs. 2 des Grundgesetzes: Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre, Einbeziehung der Ausländer, die seit mindestens fünf Jahren ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, in das aktive und passive Wahlrecht.
Die Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten hat eine Erhöhung der Wahlkampfkostenerstattung zur Folge.


Gang der Gesetzgebung:

BT - Gesetzentwurf PDS/LL 15.06.1993 Drucksache 12/5127

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 12/169 02.07.1993 S. 14619C, 14620A-14626A, 14651C-14653A/Anl

Beschluß: S. 14626A - Überweisung: RechtsA (federführend), AfWIuG, AfFrJug, HaushA gemäß § 96 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Bundestag - Beschlußempfehlung und Bericht RechtsA 17.01.1994 Drucksache 12/6607

Bundestag - Bericht HaushA gemäß § 96 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 17.01.1994, Drucksache 12/6608

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 12/205 20.01.1994 S. 17784A-17790B

Beschluß: S. 17790B - Ablehnung Drucksache 12/5127


A. Deutscher Bundestag - Gesetzentwurf der Gruppe der PDS/Linke Liste, Drucksache 12/5127 15.06. 1993

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 38 des Grundgesetzes
A. Problem
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine große Zahl von Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, obwohl sie Teil der Bevölkerung sind. Dies sind zum einen etwa 5 Mio. Ausländerinnen und Ausländer, die längere Zeit ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschand haben und zum anderen Jugendliche über 16 Jahre, die heute sowohl die Reife als auch das Bedürfnis haben, am politischen Prozeß aktiv teilzunehmen.
Beiden Bevölkerungsgruppen versperrt bisher das Grundgesetz den Weg zur Teilnahme an den Wahlen.
B. Lösung
Änderung des Artikels 38 Abs. 2 des Grundgesetzes in der Weise, daß das Alter von Menschen, die zur Teilnahme an Wahlen berechtigt sind auf 16 Jahre gesenkt und zugleich klargestellt wird, daß der Begriff Volk in Artikel 20 des Grundgesetzes nicht nur Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, sondern auch auß dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland lebende ausländische Bürgerinnen und Bürger umfaßt.
c. Alternativen
Keine
D. Kosten
Erhöhung der Wahlkampfkostenerstattung entsprechend der Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten.

1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 38 des Grundgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen, Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

Artikel 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaBt:

"(2) Wahlberechtigt sind deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und ausländische Bürgerinnen und Bürger, die seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.•

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt ... in Kraft.


2. Begründung


A.

In der Bundesrepublik Deutschland ist es zu einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländerinnen und Ausländer an der Gesamtbevölkerung gekonunen. Es hat sich in diesem Zusammenhang eine neuartige Zweiklassengesellschaft zwischen deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern herausgebildet.

Das Wahlrecht wird auch den etwa fünf Mio. Ausländerinnen und Ausländern verweigert, die länger als fünf Jahre, zum Teil über 20 Jahre, rechtmäßig ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Zwar betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Konununalwahlrecht (BVerGE 83, 444), es sei "im Ausgangspunkt zutreffend", daß es "der demokratischen Idee" entspreche, "insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken", eine "Kongruenz zwischen den Inhalten demokratischer Rechte und den dauerhaft einer bestinunten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellen"; zugleich verweist es aber darauf, daß ein solcher Weg durch das Grundgesetz versperrt sei.

Hinzu konunt, daß mit den 16- und 17jährigen auch etwa 1,6 Mio. Slaatsbürgerinnen und Staatbürger vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, ungeachtet dessen, daß sie sowohl die Reife als auch das Bedürfnis haben, am politischen Prozeß teilzunehmen. Erforderlich ist eine Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre, um den legitimen demokratischen Bedürfnissen der Jugendlichen Rechnung zu tragen, ihnen reale politische Einflußmöglichkeiten zu geben und Politikverdrossenheit zurückzudrängen.

B.

Die Ausländerinnen und Ausländer, die mehr als fünf Jahre rechtmäßig ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts im Grundgesetz gleichzustellen. Dazu bedarf es einer Änderung des Artikels 38 Abs. 2 des Grundgesetzes, der damit hinsichtlich des Begriffes Volk in Artikel 20 des Grundgesetzes klarstellt, daß nicht nur deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gemeint sind, sondern auch weitere auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger.

Es entspricht dem Prinzip der Menschenwürde und der darin enthaltenen emanzipatorischen Idee, daß Menschen ihre Lebensverhältnisse unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mitbestimmen können.

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland ständig leben und arbeiten und nicht unbeträchtlich zur Lebensqualität der gesamten Bevölkerung beitragen. müssen auch am politischen Prozeß teilhaben und die Bildung der Verfassungsorgane beeinflussen können. Das Wahlrecht ist ein Recht, das ihnen in einem demokratischen Land zustehen sollte. Ein Wettbewerb zwischen den Parteienum die Stimmen der ausländischen Bürgerinnen und Bürger würde zudem deren Sensibilität für die Probleme der ausländischen Bürgerinnen und Bürger erhöhen. Zugleich wäre dies ein Akt der Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger, der längerfristig Ausländerfeindlichkeit und Rassismus zurückdrängen kann.

Nach allen relevanten Untersuchungen (vgl. Klaus Hurrehnann, Universität Bielefeld, Zehn Thesen zur politischen Partizipation von Jugendlichen) gibt es keinen Zweifel, daß Jugendliche vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres politisch entscheidungsfähig sind und mit Abschluß der Pflichtschulzeit die Bereitschaft und die politische Kompetenz für die Teilnahme an Wahlen in Form derWahmehmung des aktiven Wahlrechts besitzen. Die bisherige Altersgrenze hemmt danach in unserer immer älter werdenden Gesellschaft sowohl den Dialog als auch die interessenabstimmung zwischen den Generationen. Viele Jugendliche bewegt die Sorge, daß die Erwachsenen, die heute die Entscheidungen für die Zukunft treffen, ihrer Verantwortung für die Entwicklung menschenwürdiger Perspektiven nicht gerecht werden. Von den noch nicht wahlberechtigten Jugendlichen (13 bis 17 Jahre) fühlen sich nur etwa 25 Prozent von den Parteien des Deutschen Bundestages "gut vertreten".

Ein früheres Wahlalter wäre ein klares Signal an die junge Generation, daß sie verstärkt in die lebenswichtigen politischen Zukunftsentscheidungen mit einbezogen wird. Es würde die Parteien zwingen, sich mit den die Jugendlichen bewegenden politischen Themen stärker zu beschäftigen und die Jugendlichen veranlassen, sich mit politischen Themen in entscheidungsbezogener Form auseinanderzusetzen.



B. Deutscher Bundestag, Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß), Drucksache 12/6607, 17.01.1994


A. Problem
In der Bundesrepublik Deutschland sind nur alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt. Sie müssen außerdem das 18. Lebensjahr vollendet haben, um das Wahlrecht ausüben zu können. Beide Regelungen werden als problematisch angesehen. Ausländerinnen und Ausländer können nach dem bisherigen Recht, auch wenn sie längere Zeit ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht an einer Wahl teilnehmen. Jugendliche können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres durch die Ausübung des Wahlrechts politisch Einfluß nehmen.

B. Lösung
Änderung des Artikels 38 Abs. 2 des Grundgesetzes in der Weise, daß auch Ausländerinnen und Ausländer, die längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, wählen können und das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt wird.

Mehrheitliche Ablehnung des Gesetzentwurfs Im Rechtsausschuß

c. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.

D. Kosten
Erhöhung der Wahlkampfkostenerstaltung entsprechend der Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten.


1. Beschlußempfehlung


Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf - Drucksache 12/5127 - abzulehnen.

2. Begründung der Beschlußempfehlung


Bericht der Abgeordneten Dr. Rupert Scholz und Dieter Wiefelspütz

I.


Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Gruppe der PDSlLinke Uste - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 38 des Grundgesetzes - Drucksache 12/5127 - in seiner 169. Sitzung vom 2. Juli 1993 an den Rechtsausschuß federführend und an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung und den Ausschuß für Frauen und Jugend mitberatend sowie an den Haushaltsausschuß gemäß § 96 GO überwiesen.

Der Ausschuß für Wahlprüfung. Immunität und Geschäftsordnung hat in seiner 57. Sitzung am 2. Dezember 1993 gegen die Stimme der Gruppe der PDS/Linke Liste beschlossen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuß für Frauen und Jugend hat in seiner Sitzung vom 8. Dezember 1993 gegen die Stimme der Gruppe der PDS/Linke Uste unter Abwesenheit der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ebenfalls beschlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Der Rechtsausschuß hat die Vorlage in seiner 103. Sitzung vom 8. Dezember 1993 beraten und mehrheitlich gegen die Stimme der Gruppe der PDS/Linke Liste beschlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Die während der Beratung gestellten Änderungsanträge der Gruppe der PDS/Linke Liste wurden mehrheitlich gegen die Stimme der Gruppe der PDS/Linke Uste ebenfalls abgelehnt.

II.

Einigkeit bestand im Rechtsausschuß bei den Fraktionen und der Gruppe BÜNDNIS 901DIE GRÜNEN. daß der Gesetzentwurf - Drucksache 12/5127 - nicht geeignet ist. das aktive Wahlrecht zu verbessern. Die Koalitionsfraktionen hielten den Gesetzentwurf für nicht schlüssig. Er widerspreche darüber hinaus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2. 6/89 - IBVerfGE 83. 371.). Außerdem müsse eine Koordinierung aul europäischer Ebene stattfinden. Hierzu bedürfe es weiterer Verhandlungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. um ein abgestimmtes Gesetz vorzubereiten. Diesen Überlegungen stimmte auch die Gruppe BüNDNIS 901D1E GRÜNEN zu.

Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der SPD stimmten darin überein. daß das Wahlalter nicht auf 16 Jahre herabgesenkt werden dürfe. Zu Recht werde das Wahlrecht an die Erlangung der Geschäftsfähigkeit angeknüpft. Erst dann habe der Jugendliche die Reife erlangt. die es ihm ermögliche, politische Prozesse zu beurteilen. um an einer Wahl teilzunehmen.

Die Fraktion der SPD war der Ansicht, daß differenzierte Regelungen für das Wahlrecht von Ausländerinnen und Ausländern auch auf nationaler Ebene getroffen werden könnten. ohne daß auf eine abgestimmte europäische Initiative gewarlet werden müsse. Die Fraktion der SPD habe hierzu bereits zahlreiche Überlegungen angestellt, die jedoch noch nicht abgeschlossen seien. Der vorliegende Gesetzentwurf entspreche diesen Überlegungen nicht, weil er vor allem eine zu vereinfachte Regelung vorsehe. die die unterschiedlichen Lebenssachverhalte nicht berücksichtige.

Die Gruppe BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN sprach sich zwar auch gegen die vorgesehenen Regelungen eines Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer in der vorgelegten Form aus. ließ jedoch erkennen. daß über die Herabsetzung des Wahlalters im bestimmten Umfange nachgedacht werden könne.

Um den Überlegungen der Fraktion der SPD und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entgegenzukommen, stellte die Gruppe der PDS/Linke Liste während der Beratung im Rechtsausschuß die Anträge. Artikel 38 Abs. 2 in zwei getrennte Absätze zu fassen und wie folgt zu ändern:

Artikel 38 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:

(2) Wahlberechtigt sind deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Wahlberechtigt sind ausländische Bürgerinnen und Bürger. die seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und das Alter erreicht hat. mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Der Ausschuß stimmte über die Absätze 2 und 3 in der neuen Fassung getrennt ab. Er lehnte die Fassung des Absatzes 2 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Gruppe BÜNDNIS 90/D1E GRÜNEN gegen die Stimme der Gruppe der PDS/Linke Liste ab.

Die Fassung des neuen Absatzes 3 lehnte der Rechtsausschuß mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion der SPD und der Gruppe BÜNDNIS 901 DIE GRÜNEN gegen die Stimme der Gruppe der PDS/Linke Liste ab, weil auch diese neue Fassung des Absatzes 3 die gegen die Regelung vorgebrachten Bedenken nicht ausräume.



C.Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß) gemäß §96 der Geschäftsordnung, Drucksache 12/6608, 17.01.1994

Bericht des Haushaltsausschusses

zu dem Gesetzentwurf der Gruppe der PDS/Linke Liste - Drucksachen 12/5127, 12/6607-

Für den Fall, daß der federführende Rechtsausschuß empfiehlt, den Gesetzentwurf abzulehnen und der Deutsche Bundestag dieser Beschlußempfehlung folgt, entfällt eine Berichterstattung nach § 96 der Geschäftsordnung.


D. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 07.02.2008, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM