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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 143c (Regelung seit 01.09.2006)
(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:

1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;

2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 16.04.2007
Zur Änderung zum 01.09.2006
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :


1. Vorschlag


23. Nach Artikel 143b wird folgender Artikel 143c eingefügt:

„Artikel 143c

(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:

1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;

2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.


(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“


2. Begründung zur Einfügung des Art. 143c GG:


Der neu eingefügte Artikel 143c enthält finanzielle Übergangs- und Folgeregelungen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung (bisherige Artikel 91a Abs. 1 Nr. 1, Artikel 91b Satz 1) sowie dem Auslaufen der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung (Artikel 104a Abs. 4).

Sie dienen der Kompensation der für diese Mischfinanzierungen bisher eingesetzten bzw. vorgesehenen Bundesmittel. Dabei erfolgt eine stufenweise Lockerung von bisherigen Zweckbindungen der Mittel. Die Befristung bis zum Jahr 2019 erfolgt vor dem Hintergrund der dann erforderlichen Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs insgesamt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Rechtsgrundlage für die Finanzzuweisungen des Bundes, deren Höhe sich nach dem Durchschnitt der im Zeitraum vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2008 in den jeweiligen Bereichen geleisteten bzw. vorgesehenen Zahlungen des Bundes bestimmt. Für die Jahre 2000 bis 2003 sind die Ist-Ergebnisse (kassenmäßiger Abfluss beim Bundeshaushalt einschließlich Aufteilung auf die einzelnen Länder); für die Jahre 2004 bis 2008 die Ansätze im Finanzplan des Bundes 2004 bis 2008 (Finanzierungsanteile des Bundes) maßgebend.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt bis zum Jahr 2013 die Verteilung der Finanzzuweisungen des Bundes auf die Länder nach Maßgabe der in den Jahren 2000 bis 2003 in den einzelnen Mischfinanzierungsbereichen durchschnittlich erhaltenen Bundesmittel und normiert eine Zweckbindung der Mittel für die von den abgeschafften Mischfinanzierungstatbeständen erfassten Aufgabenbereiche.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht eine Angemessenheits- und Erforderlichkeitsprüfung der Höhe der Finanzzuweisungen des Bundes für den Zeitraum von 2014 bis 2019 vor. Diese Finanzzuweisungen unterliegen dann nur noch einer allgemeinen investiven Zweckbindung.

Satz 3 stellt klar, dass die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II (Bundesratsdrucksache 485/01, Beschluss vom 13. Juli 2001, Ziffer II.) zugunsten der neuen Länder durch die Kompensationsregelung nicht verdrängt werden.

In der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005, Anlage 2, Rn. 36, heißt es zu Artikel 143c:

„Zu Artikel 143c Abs. 1 GG:

Für die Jahre 2000 bis 2003 sind die Ist-Ergebnisse (kassenmäßiger Abfluss beim Bundeshaushalt einschließlich Aufteilung auf die einzelnen Länder); für die Jahre 2004 bis 2008 die Ansätze im Finanzplan des Bundes 2004 bis 2008 (Finanzierungsanteile des Bundes) maßgebend. Daraus ergeben sich folgende durchschnittliche Zahlungen des Bundes jährlich an die Länder:

1. für die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken 695,3 Mio. Euro,

2. für die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung 19,9 Mio. Euro,

3. für die Finanzhilfe zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden 1 335,5 Mrd. Euro,

4. für die Finanzhilfe zur Förderung des Wohnungsbaus 518,2 Mio. Euro.

Zu den einzelnen Bereichen

a) Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken

Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o. a. Vorgaben. Einen Anteil von 30 vom Hundert davon wird der Bund für künftige überregionale Fördermaßnahmen nach Artikel 91b Abs. 1 neu einsetzen. Einen Anteil von 70 vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne von Artikel 143c Abs. 1 neu.

b) Bildungsplanung

Erfasst sind die Leistungen des Bundes für Versuchs- und Modelleinrichtungen im Bildungswesen und im beruflichen Bereich, Innovationen im Bildungswesen, Fernstudium im Medienverbund sowie Computer- und netzgestütztes Lernen. Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o. a. Vorgaben. Einen Anteil von 50 vom Hundert setzt der Bund künftig für die neue Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91b Abs. 2 neu (Zusammenwirkung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit im internationalen Vergleich) ein. Die verbleibenden 50 vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne von Artikel 143c Abs. 1 neu.

c) Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

Die Länder gehen davon aus, dass der Bund das bisherige Bundesprogramm (Teilbereich kommunale Vorhaben, Bahn) fortführt und dass lediglich die Mittel der Landesprogramme auf die Länder übergehen.

d) Wohnungsbauförderung

Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o. a. Vorgaben.

Zu Artikel 143c Abs. 3 GG:

Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II (Bundesratsdrucksache 485/01, Beschluss vom 13. Juli 2001, Ziffer II.) umfassen unter anderem die überproportionalen „Korb II“-Leistungen des Bundes für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die der Bund auch weiterhin für die Laufzeit des Solidarpakts II in einer Zielgröße von insgesamt 51 Mrd. Euro – unter anderem über die Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen, EU-Strukturfondsmittel, Investitionszulagen sowie die Kompensationsleistungen des Bundes nach Artikel 143c neu – erbringen wird. Eigeninvestitionen des Bundes werden nicht einbezogen.

Die Vereinbarungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich (Bundesratsdrucksache 485/01, Beschluss vom 13. Juli 2001, Ziffer IV.) beinhalten auch Finanzhilfen für Seehäfen (betrifft die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein), die aus dem Finanzausgleich herausgelöst wurden und ab 2005 als Finanzhilfe des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 – gestützt auf das Kriterium „Förderung des wirtschaftlichen Wachstums“ – gezahlt werden sollen. Die Finanzhilfen für Hafenlasten werden nicht in Frage gestellt (vgl. Regelung in Artikel 125b GG [jetzt Artikel 125c GG]).“



B. Antrag
der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Bremen, Berlin, Bundesrat-Drucksache 462/1/06, 06.07.2006


10. Zu Art. 143 c GG – Finanzkompensation:

Zu Art. 143 c Abs. 1 GG:


Für die Jahre 2000 bis 2003 sind die Ist-Ergebnisse (kassenmäßiger Abfluss beim Bundeshaushalt einschließlich Aufteilung auf die einzelnen Länder); für die Jahre 2004 bis 2008 die Ansätze im Finanzplan des Bundes 2004 bis 2008 (Finanzierungsanteile des Bundes) maßgebend. Daraus ergeben sich folgende durchschnittliche Zahlungen des Bundes jährlich an die Länder:

1. für die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken 695, 3 Mio. Euro,

2. für die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung 19, 9 Mio. Euro,

3. für die Finanzhilfe zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden 1.335, 5 Mio. Euro,

4. für die Finanzhilfe zur Förderung des Wohnungsbaus 518, 2 Mio. Euro.

Zu den einzelnen Bereichen:

a) Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen ach den o.a. Vorgaben. Einen Anteil von 30 vom Hundert davon wird der Bund für künftige überregionale Fördermaßnahmen ach Art. 91 b Abs. 1 neu einsetzen. Einen Anteil von 70 vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne von Art. 143 c Abs. 1 neu.

b) Bildungsplanung
Erfasst sind die Leistungen des Bundes für Versuchs- und Modelleinrichtungen im Bildungswesen und im beruflichen Bereich, Innovationen im Bildungswesen, Fernstudium im Medienverbund sowie Computer- und netzgestütztes Lernen. Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o.a. Vorgaben. Einen Anteil von 50 vom Hundert setzt der Bund künftig für die neue Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91 b Abs. 2 neu (Zusammenwirkung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit im internationalen Vergleich) ein. Die verbleibenden 50 vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne von Art. 143 c Abs. 1 neu.

c) Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
Die Länder gehen davon aus, dass der Bund das bisherige Bundesprogramm (Teilbereich kommunale Vorhaben, Bahn) fortführt und dass lediglich die Mittel der Landesprogramme auf die Länder übergehen.

d) Wohnungsbauförderung
Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o.a. Vorgaben.

Zu Art. 143 c Abs. 3 GG:

Bund und Länder gehen davon aus, dass auch für den Zeitraum 2014 bis einschließlich 2019 die Aufgabenübertragung auf die Länder angemessen kompensiert wird.
Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II (Bundesratsdrucksache 485/01, Beschluss vom 13.7.2001, Ziffer II.) umfassen unter anderem die überproportionalen „Korb II“-Leistungen des Bundes für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die der Bund auch weiterhin für die Laufzeit des Solidarpakts II in einer Zielgröße von insgesamt 51 Mrd. Euro - unter anderem über die Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen, EU-Strukturfondsmittel, Investitionszulagen sowie die Kompensationsleistungen des Bundes nach Art. 143 c neu - erbringen wird. Eigeninvestitionen des Bundes werden nicht einbezogen.
Die Vereinbarungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich (Bundesratsdrucksache 485/01, Beschluss vom 13.7.2001, Ziffer IV.) beinhalten auch Finanzhilfen für Seehäfen (betrifft die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein), die aus dem Finanzausgleich herausgelöst wurden und ab 2005 als Finanzhilfe des Bundes nach Art. 104 a Abs. 4 - gestützt auf das Kriterium „Förderung des wirtschaftlichen Wachstums“ - gezahlt werden sollen. Die Finanzhilfen für Hafenlasten werden nicht in Frage gestellt (vgl. Regelung in Art. 125 c GG).


C. Beschluss des Bundesrates, Bundesrat-Drucksache 462/06 (Beschluss), 07.07.2006


Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage(*) ersichtliche Entschließung zu fassen.

(*) Text unverändert wie bei Punkt B.


D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 143c GG.





Detailierter Gang der Gesetzgebung


Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B

zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)

Bundestag - Bericht Rechtsausschuss 29.06.2006 Drucksache 16/2069

Änderungsanträge - Drucksache 16/2045 bis 16/2051, 16/2062 bis 16/2067

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 S. 4233A-4298C

zusammenberaten mit ... (andere Gesetze)

3. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006
Plenarprotokoll 16/45 05.09.2006
Plenarprotokoll 16/48 08.09.2006
Beschluss: S. 4296A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 16/813 idF Drucksache 16/2010 (428:161:3) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit

Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 30.06.2006 Drucksache Drs 462/06

Bundesrat - Berichtigung 06.07.2006 Drucksache Drs zu 462/06 (2)

Bundesrat - Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern 06.07.2006 Drucksache Drs 462/1/06
Entschließung

Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 824 07.07.2006 S. 203B-223A, 245A-247C/Anl

zusammenberaten mit: Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 222D - Zustimmung; Entschließung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG

Bundesrat - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 Drucksache Drs 462/06 (Beschluss)

Bundesregierung - Gesetz vom 28.08.2006 - Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nr.41 31.08.2006 S. 2034

Inkrafttreten: 01.09.2006
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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