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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 44 (Regelung seit 23.05.1949)
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Vorschlag zur Änderung des Art. 44 GG (14.11.1977)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Gesetzentwurf CDU/CSU; Bundestag-Drucksache 08/1180, 14.11.1977


Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Klein (Göttinge.n), Dr. Lenz (Bergstraße), Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Eyrich, Dr. Langner, Vogel (Ennepetal) und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 44)-

A. Problem
Das Parlament bedarf eines geeigneten Untersuchungsverfahrens zur Aufklärung von umstrittenen Sachverhalten. Ein solches parlamentarisches Untersuchungsverfahren ist kein gerichtsähnliches Verfahren, sondern dient der Aufklärung-tatsächlicher Sachverhalte unter politischen Gesichtspunkten. In der Regel stehen auf der einen Seite diejenigen, die sich von der Aufklärung der gestellten Fragen einen politischen Vorteil versprechen, auf der anderen Seite diejenigen, die davon einen politischen Nachteil befürchten müssen, sie wechseln diese Positionen im Laufe des Untersuchungsverfahrens wegen einzelner Untersuchungsthemen möglicherweise mehrfach. In diesem Verfahren muß für alle Sehen Waffengleichheit bestehen. Dafür bedarf es eines geeigneten Verfahrens.

B. Lösung
Die Empfehlungen der Enquete-KommissionVerfassungsreform zur Neugestaltung des Untersudiungsverfahrens (Drucksache 7/5924, Kapitel 4) sollen verwirklicht werden.

C. Alternativen
Eine Neugestaltung des Untersuchungsverfahrens im Sinne der Sondervoten zum Kapitel 4 des Schlußberichts der Enquete-Kommission Verfassungsreform (Drucksache 7/5924).

D. Kosten
keine

1. Vorschlag


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 44)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz. für die Bundesrepublik Deutschland vom. 23. Mai 1949 (BGBL S.l) wird wie folgt geändert:

Artikel 44 erhält die folgende Fassung:

Artikel 44

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Offentlichkeit kann ausgeschlossen werden Beweise die von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Untersuchungsausschusses beantragt werden, müssen erhoben werden, es sei denn, daß sie offensichtlich außerhalb des Untersuchungsauftrages liegen.

(2) Den Vorsitz im Untersuchungsausschuß führt ein vom Bundestag gewähltes, im Untersuchungsausschuß nicht stimmberechtigtes Mitglied des Bundestages.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Bundesregierung und ihre Mitglieder sind zur Vorlage aller vom Untersuchungsausschuß angeforderten Akten und Unterlagen verpflichtet, es sei denn, sie machen glaubhaft, daß durch die Vorlage erhebliche Nachteile für die äußere, innere oder wirtschaftliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten eintreten. Weigert sich ein Mitglied der Bundesregierung, Akten oder Unterlagen vorzulegen oder Aussagegenehmigungen zu erteilen, so kann der Untersuchungsausschuß eine Entscheidung der Bundesregierung verlangen. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(5) Der Zutritt von Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung, sowie ihren Beauftragten zu den Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Bundestages kann für den Einzelfall auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(6) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das insbesondere die. Rechte der Ausschußminderheit sicherzustellen hat.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach. seiner Verkündung in Kraft.



2. Begründung zur Änderung des Art. 44 GG:


Die Änderung des geltenden Artikels 44 des Grundgesetzes im Sinne der Empfehlungen der Enquete-Kommission Verfassungsreform (Drucksache 7/5924, Kapitel 4) ist notwendig,

1. weil das Recht der Minderheit, Beweisanträge zu stellen und durchzusetzen, gesichert,

2. weil die Beschränkung des Vorsitzenden auf die Verhandlungsführung unter Ausschluß seines Stimmrechtes in Sachfragen zugelassen,

3. weil das Zutrittsrecht der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihrer Beauftragten zu den Beweiserhebungen und Beratungen des Untersuchungsausschusses und außerdem das Recht der Bundesregierung zur Verweigerung von Aktenvorlagen und Aussagegenehmigungen eingeschränkt

werden muß. Die sinngemäße Anwendung der Strafprozeßordnung bei der Beweiserhebung muß entfallen, weil sich in den bisherigen Untersuchungsverfahren ergeben hat, daß der Rückgriff auf strafprozessuale Bestimmungen in der Regel den Anforderungen einer parlamentarischen Untersuchung aufklärungsbedürftiger Sachverhalte nicht gerecht wird.

Die vorgesehene Ausgestaltung des Untersuchungsverfahrens ergibt sich aus dem Entwurf eines Gesetzes über das Untersuchungsverfahrens des Deutschen Bundestages der Abgeordneten.


Detailierter Gang der Gesetzgebung

Bundestag - Gesetzentwurf Dr. Klein (Göttingen), CDU/CSU; Dr. Lenz (Bergstraße), CDU/CSU; und andere; CDU/CSU 14.11.1977 Drucksache 08/1180

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 08/63 15.12.1977 S. 4821D, 4822A-4829B
Beschluß: S. 4829B - Überweisung: RechtsA (federführend), InnenA, AfWIuG
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 25.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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