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AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung (Regelung seit 12.12.2006 gültig bis vor 21.12.2012, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,

2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,

3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,

4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
Erste Änderung des AGG (BGBL 56, Inkraft: 12.12.2006)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Entwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/1936 aus 23 Juni 2006:


Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/1936) enthält nur den Artikel 1, der das Betriebrentengesetz ändert. Artikel 8 Absatz 1 (Änderung der §§ 10 und 20 AGG) wurde erst durch den 11. Ausschuss vom Bundestag eingeführt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 16/3007).




B. Bericht des Rechtsausschusses (11. Ausschuss)- BT-Drucksache 16/3007 aus 18.Oktober 2006


1. Entwurf des Rechtsausschusses:


Der 11. Ausschuß des Bundestages beschloß den § 10 AGG wie folgt zu ändern:

Artikel 8

Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen

(1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geändert:

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Weltanschauung“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Weltanschauung“ gestrichen.


2. Begründung des Rechtsausschusses:


Zu Artikel 8 (Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen):

Artikel 8 dient der Bereinigung von Redaktionsversehen, die im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 aufgetreten sind. Die vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2006 (BR-Ds. 466/06) beschlossenen Änderungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind nicht in allen Bereichen berücksichtigt worden.

Zu Absatz 1: (Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 20):


Mit der Änderung in § 20 wird der Wortlaut dem Wortlaut der Grundnorm des § 19 Abs. 1 angepasst. Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderung des § 19 Abs. 1. Da in § 19 die Wörter „oder Weltanschauung“ gestrichen worden sind, läuft die Bezugnahme auf dieses Merkmal in der Regelung betreffend die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung in § 20 leer und ist zu streichen.




C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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