Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 7 Internationaler Status (Regelung seit 01.08.1996)
Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.08.2000
Die "International Telecommunications Union" (Internationale Fernmeldeunion "ITU") findet ihre Grundlage im Internationalen Fernmeldevertrag. Dieser regelt auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem Fernmeldesektor und legt den für den internationalen Nachrichtenaustausch notwendigen Rahmen fest. Die Organisation ist eine Sondereinrichtung der Vereinten Nationen. Ihre Aufgaben erstrecken sich über die Zuweisung der Frequenzbereiche über die Verteilung der Frequenzen bis zur Registrierung der Frequenzzuteilungen, um schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu vermeiden.


Den Status als anerkanntes Betriebsunternehmen haben Lizenznehmer als Anbieter von Sprachtelefondienst oder als Netzbetreiber, wenn die von ihnen erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen international sind oder sie in ihrem Rahmen Funkanlage betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können.


Unter schädlichen Störungen versteht man solche, die eine Gefährdung für die Sicherheitsfunkdienste darstellen oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der mit der Übereinstimmung der ITU-Vollzugsverordnung für den Funkdienst wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigen, behindern oder wiederholt unterbrechen.
Aus dem Status eines anerkannten Betriebsunternehmens ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten. Wesentliche Pflicht ist die Vermeidung von schädlichen Störungen. Des weiteren besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an der Arbeit der Union zugelassen zu werden, was das recht zur Mitarbeit beinhaltet.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM