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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 25 Regulierung von Entgelten (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31 unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für andere als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24 und 27 Abs. 4 und des § 31 dem Verfahren nach § 30.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
Die Entgeltregulierung ist zum einen unterteilt in die vorherige Genehmigung der Entgelte von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst und zum andren in die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Entgelte für andere Telekommunikationsdienstleistungen.

Absatz 1:
Absatz 1 erfasst die Genehmigung der Regulierungsbehörde für das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4. Die Regulierungsbehörde prüft bei der Genehmigung der Entgelte vor der Markteinführung marktbeherrschender Unternehmen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Rahmen des Einzelgenehmigungs- oder des Price-Cap-Verfahrens. Da die Prüfung vor der Markteinführung vorgenommen wird, bezeichnet man die Regulierungsform als Ex-ante-Entgeltregulierung.
Der Begriff der Übertragungswege ist in § 3 Nr. 22 definiert, die Definition für Sprachtelefondienst findet sich in § 3 Nr. 15.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AGBG).
Unter entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man die Regelungen, die für die "technische" Abwicklung der Zahlung eines bestimmten Entgelts relevant sind. Dazu zählen auch Bedingungen die zur Anwendung von Tarifen auf bestimmte Abnehmer, Tarifoptionen, Rabatten, etc. gehören. Auch Vertragsstrafen können als solche der Entgeltregulierung des TKG unterliegen.
Die Definition der marktbeherrschenden Stellung ergibt sich aus § 19 GWB. Mit dem jeweiligen Markt ist der Markt gemeint, auf dem sich das relevante Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens abspielt.

Die Regulierungsbehörde ist Genehmigungsbehörde nach Absatz 1, sowie Überprüfungsbehörde nach § 30 Abs. 1 und 2 für Ex-post-Entgeltregulierung. Die allgemeinen Befugnisse und Aufgaben der Regulierungsbehörde ergeben sich aus den §§ 71 ff.

Absatz 2:
Die anderen Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen der sogenannten Ex-post-Entgeltregulierung nach § 30. Diese ermöglicht eine nachträgliche behördliche Überprüfung.
Nach § 3 Nr. 18 sind Telekommunikationsdienstleistungen das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte. Die Definition von Telekommunikation ergibt sich aus § 3 Nr. 16 und ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen. Telekommunikationsanlagen sind nach § 3 Nr. 17 die technischen Anlagen, die die als Nachrichten identifizierbaren Signale verarbeiten können.

Absatz 3:
Auch einheitliche Unternehmen unterfallen den Verpflichtungen aus Absatz 1 und 2.
Die Beurteilung richtet sich nach § 36, 37 GWB.
Unternehmen sind dann als verbunden zu betrachten, wenn eines der beteiligten Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen i.S.v. § 17 AktG oder ein Konzernunternehmen i.S.v. § 18 AktG ist. Damit werden alle Gesellschaftsformen und der Verbund mit ausländischen Unternehmen erfasst.
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