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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (Regelung seit 01.08.1996)
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation kann beschränkt werden, wenn für eine Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Die mangelnde Verfügbarkeit von Frequenzen ist der einzige Ausnahmebereich, der eine Beschränkung der Anzahl der Lizenzen rechtfertigen kann.
Im Falle beschränkter Lizenzen reduziert sich der Rechtsanspruch auf Lizenzierung auf einen Anspruch auf Beteiligung an einem nicht diskriminierenden Vergabeverfahren. Weiter können Unternehmen von einem solchen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Eine Beschränkung darf aber nur erfolgen, wenn eine Knappheitssituation besteht die nicht beseitigt werden kann.
Das Verfahren nach § 10 TKG gilt jedoch grundsätzlich nur für die Vergabe der Lizenzklasse 1-3 zum Betreiben von Übertragungswegen, nicht jedoch für Lizenzen der Klasse 4 zum Angebot von Sprachtelefondienst.
Beim Ablauf eines Beschränkungsverfahrens ist zunächst die Knappheitssituation festzustellen. Anschließend erfolgt eine Anhörung der betroffenen Kreise nach § 10 Satz 2 TKG. Hieran schließt sich die Entscheidung der Regulierungsbehörde, welche im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen ist.
Gegen eine das Beschränkungsverfahren abschließende Entscheidung kann nach § 42 Abs.1 VwGO verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben werden. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich nach § 80 Abs.5 VwGO.
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