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TKG 1996 (Ausserkraft:26.06.2004)
Telekommunikationsgesetz 1996
§ 1 Zweck des Gesetzes (Regelung seit 01.08.1996)
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.

Das TKG soll für den Bereich der Telekommunikation die Ziele nach den §§ 1 und 2 TKG umsetzen. § 1 TKG ist in Zusammenhang mit § 2 TKG zu sehen.

Nach § 3 Nr.16 TKG ist Telekommunikation der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen. Telekommunikationsanlagen sind gemäß § 3 Nr.17 TKG technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale verarbeiten können. Telekommunikation erfasst somit den Austausch von Informationen mit Hilfe von technischen Mitteln über eine gewisse Entfernung.

Der Zweck soll gemäß § 1 TKG durch Regulierung erreicht werden. Der Begriff der Regulierung ist in § 3 Nr.13 TKG definiert. Regulierung sind danach alle Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 2 Abs.2 TKG genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen geregelt wird, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen getroffen werden. Solche Maßnahmen sind alle Mittel des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage entsprechender Ermächtigungen aus dem TKG von den zuständigen Rechtspersonen erlassen werden. Neben Verordnungen fallen darunter auch alle Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die auf der Grundlage des TKG ergehen.

Das TKG verfolgt eine Vielzahl von gesetzlichen Zielen, welche zum Teil sehr unterschiedlich sind. Die Spezifizierung der einzelnen Ziele ergibt sich aus § 2 TKG.
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