AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 4 Unentgeltliche Leistung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 03.10.2006 |
Zu §4, Ausgangsfassung 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 12/3083:
I. Entwurf der Bundesregierung
1. Vorschlag
§4
Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
2. Begründung zum Entwurf des § 4:(Seite 55)
Zu § 4 (Unentgeltiche Leistung)
Diese Vorschrift regelt die bisher in § 3 Nr. 3 und 4 AnfG niedergelegte Anfechtbarkeit unentgeltlicher Zuwendungen (sog. Schenkungsanfechtung).
Die Änderungen entsprechen denjenigen, die § 32 KO durch § 149 des Entwurfs der Insolvenz Ordnung erfahren hat. Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird daher Bezug genommen.
II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121)
(Zu § 4 erfolgte keine Stellungnahme.)
III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132)
(Zu § 4 erfolgte keine Gegenäußerung)
B. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.