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AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 3 Vorsätzliche Benachteiligung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Zu §3, Ausgangsfassung 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 12/3083:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§3

Vorsätzliche Benachteiligung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.


2. Begründung zum Entwurf des § 3:
(Seite 55)

Zu § 3 (Vorsätzliche Benachteiligung)

Die Vorschrift übernimmt im wesentlichen geltendes Recht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 AnfG). Ihr Gegenstück im Recht der Insolvenzanfechtung ist § 148 des Entwurfs der Insolvenz Ordnung (bisher § 31 KO). Bezüglich der Änderungen gegenüber dem geltenden Recht wird auf die Begründung zu § 148 des Entwurfs der Insolvenzordnung Bezug genommen.

In Absatz 1 Satz 1 wird eine Frist — zehn Jahre — in den Tatbestand dieser Anfechtungsnorm eingeführt. Ihre Länge entspricht der in § 148 des Entwurfs der Insolvenzordnung vorgesehenen Zeitspanne. Sie tritt an die Stelle der im geltenden Recht in § 12 AnfG geregelten Fristen. Anzuknüpfen ist hier, anders als bei der Insolvenzanfechtung, an den Zeitpunkt der Anfechtung: Die Anfechtung setzt voraus, daß die Rechtshandlung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist (vgl. auch die §§ 7, 8).

Diese zeitliche Eingrenzung ist — wie im geltenden Recht und wie die der nachfolgenden Bestimmungen — weder eine prozessuale Frist noch eine Verjährungsfrist, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Nach Ablauf des Zeitraums ist der durch die Rechtshandlung Begünstigte vor einer Anfechtung gesichert. Die Nachteile im Vergleich zur Ausgestaltung der Frist als Verjährungsfrist — insbesondere das Fehlen der Möglichkeit einer Unterbrechung der Frist — können, nicht zuletzt wegen der Dauer der Fristen und im Hinblick auf die Regelungen in § 7, in Kauf genommen werden. Auch eine Auflockerung der Ausschlußfrist durch die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften des Verjährungsrechts — wie dies bisher in § 12 Abs. 1 Satz 2 AnfG vorgesehen ist—, erscheint im Interesse der Rechtssicherheit nicht zweckmäßig.


II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 121)

Der Bundesrat hat in seiner 646. Sitzung am 25. September 1992 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Vorschlag - 1. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG)


In Artikel 1 ist § 3 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

„Der Benachteiligungsvorsatz wird vermutet, wenn der Schuldner wußte, daß ihm die Zahlungsunfähigkeit drohte; die Kenntnis des anderen Teils von diesem Vorsatz wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte."

2. Begründung - 1. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG)


Die Änderung folgt aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 1992 zu § 148 Abs. 1 Satz 2 InsO (Nr. 25).

Die derzeitige Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 enthält ebenso wie § 148 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich eine Vermutung für die Kenntnis des „anderen Teils", nicht aber für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Das zwingt den Anfechtenden und insbesondere die Gerichte, den einer direkten Beweisführung in aller Regel unzugänglichen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mit Hilfe von Indizien festzustellen. Dies erscheint nicht sachgerecht. Streng genommen braucht der Schuldner — auch wenn seine Kenntnis von seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit bereits feststeht — lediglich zu bestreiten, daß er die Benachteiligung seiner Gläubiger als mögliche Folge der angefochtenen Rechtshandlung erkannt und gebilligt habe, um dadurch den Anfechtenden in erhebliche Beweisnot zu bringen. Bei feststehender Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sollte es aber Sache des Schuldners sein, die sich darauf gründende Vermutung des Benachteiligungsvorsatzes zu widerlegen. Schon jetzt verwertet die gerichtliche Praxis die Kenntnis des Schuldners von seiner desolaten Lage als Indiz für den (bedingten) Benachteiligungsvorsatz. Eine entsprechende Vermutungsregelung führt auch dann nicht zu unbilligen Ergebnissen, wenn dem Schuldner der Gegenbeweis nicht gelingt, da der Anfechtende jedenfalls beweisen muß, daß die Gläubiger benachteiligt worden sind. Gelingt dieser Beweis, dürften schützenswerte Interessen des Schuldners nicht mehr bestehen.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 132)

Zu Nummer 1 - (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG)


Die Bundesregierung widerspricht der vorgeschlagenen Änderung aus den gleichen Gründen, aus denen sie der Stellungnahme des Bundesrates zu der Parallelvorschrift des § 148 Abs. 1 Satz 2 Entwurf einer Insolvenzordnung widersprochen hat (BT-Drucksache 12/2443 S. 265f, zu Nummer 25).

Artikel 1 § 3 Abs. 1 des Entwurfs ermöglicht die Anfechtung von Rechtshandlungen, die schon bis zu zehn Jahre zurückliegen. Vor diesem Hintergrund muß das Interesse der Gläubiger an einer Verbesserung ihrer Zugriffsmöglichkeiten besonders sorgfältig gegen den erforderlichen Schutz des Rechtsverkehrs abgewogen werden. Artikel 1 § 3 Abs. 1 des Entwurfs schafft bereits mit der Beweislastumkehr für die Kenntnis des anderen Teils eine wesentliche Erleichterung. Eine gesetzliche Vermutung auch noch für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners brächte die Gefahr eines Ungleichgewichts zu Lasten der Rechtssicherheit mit sich. Es sollte nach wie vor der gerichtlichen Praxis überlassen bleiben, im Einzelfall, gegebenenfalls anhand von Indizien, festzustellen, ob ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorlag.


B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 03.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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