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EGBGB (31.12.2012)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 238 Reiserechtliche Vorschriften (Regelung seit 28.11.2003 gültig bis vor 08.12.2006, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird,

a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und

b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und

2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird.

Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der Reise geben muss.

(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 30.10.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


4. Folgender Teil wird angefügt:

„Siebter Teil

Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen

Artikel 238

Reiserechtliche Vorschriften

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird,

a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und

b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und

2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird. Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsschluss und vor dem Antritt der Reise gebenmuss.

(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Bürgerliches Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(...)



2. Begründung zur Änderung des Artikels 238:


Zu Nummer 4 – Anfügung eines neuen siebten Teils

Vorbemerkung

Im Zuge der Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch muss ein neuer Standort für die Verordnungsermächtigungen der §§ 27 und 27a AGBG gefunden werden. Sie fügen sich nicht günstig in das Bürgerliche Gesetzbuch ein, das Verordnungsermächtigungen bisher nur für Informationspflichten und eher formale Fragen enthält. Hier geht es aber um die inhaltliche Ausgestaltung von Rechtsverhältnissen. Für die Aufnahme solcher Regelung ist der Fünfte Teil nicht geeignet, weil sie Dauerrecht enthalten. Andererseits regelt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche an anderer Stelle auch Fragen von unbestimmter Dauer. Dort lassen sich die Verordnungsermächtigungen nicht günstig einfügen. Deshalb soll durch die Einfügung eines siebten Teils zum EGBGB Raum für Regelungen geschaffen werden, die der Durchführung des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dienen. Dazu gehören insbesondere Verordnungsermächtigungen, die einen Regelungsbereich des Bürgerlichen Rechts betreffen. Die Schaffung eines solchen neuen Teils lässt sich aber nur rechtfertigen, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorhandenen Verordnungsermächtigungen in diesem Teil zusammengefasst werden. Dies soll hier in den Bereichen geschehen, die von dem Entwurf abgedeckt werden.

Zu Artikel 238 – Reiserechtliche Vorschriften

Absatz 1 Nummer 1 enthält die bislang in § 651a Abs. 5 BGB geregelte Verordnungsermächtigung ohne inhaltliche Veränderung.

Im Übrigen entspricht Artikel 238 der im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 134/01) vorgesehenen Fassung. Die Änderung an dieser Stelle wird daher im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu streichen sein, falls das Zweite Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften erwartungsgemäß vorher in Kraft tritt.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu Artikel 238 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Artikel 238 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 238 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. Folgender Teil wird angefügt: 3. Dem Siebten Teil werden folgende Vorschriften angefügt:
„Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen [Überschrift] -entfällt
Artikel 238 - Reiserechtliche Vorschriften

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird,

a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und

b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und

2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird.

Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsschluss und vor dem Antritt der Reise geben muss.

(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Bürgerliches Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 238 - entfällt




2. Begründung des Rechtsausschusses:

Zu Nummer 3
(Anfügung von Vorschriften im siebten Teil)

Der Regierungsentwurf sah die Anfügung eines „Siebten Teils – Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen“ vor. Derselbe Änderungsbefehl und die Anfügung des Artikels 238 EBGBG ist auch in Artikel 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), das zum 1. September 2001 in Kraft getreten ist, enthalten. Beide Änderungen sind daher in diesem Gesetz entbehrlich gworden. Es brauchen dem Artikel 238 EGBGB nur noch die weiteren Vorschriften angefügt zu werden.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Artikel.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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