Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 376 Rücknahmerecht (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,

2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,

3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
1. Das Rücknahmerecht muß gegenüber der Hinterlegungsstelle durch den Schuldner erklärt werden. Doch hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung (§ 378 BGB) solange das Rücknahmerecht des Schuldners besteht. Das Rücknahmerecht ist wegen §§ 413, 400 BGB nicht abtretbar.

2. Das Rücknahmerecht kann entfallen, wenn der Schuldner darauf verzichtet. In diesem Fallscheidet der Schuldner als Hinterlegungsbeteiligter aus, weshalb der Gläubiger dessen Einwilligung bei Herausgabe der hinterlegten Sache nicht mehr benötigt. Desweiteren kann eine Annahmeerklärung des Gläubigers gegenüber der Hinterlassungsstelle das Rücknahmerechts beseitigen. Bei mehreren Gläubigern ist die Annahme eines Gläubigers ausreichend.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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